Historische Fassung war gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 21. Januar 2013

Aufgrund von Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737, 742) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24),
2.
das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406),
3.
den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60),
4.
den am 31. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566),
5.
das nach seinem Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,
6.
die Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Achten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 14. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 89).

Dresden, den 21. Januar 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2016

Inhaltsübersicht 1

Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs

§   1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
§   2
Allgemeiner Steuerverbund
§   3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§   4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§   5
Grundsätze

Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden

§   6
Allgemeines
§   7
Bedarfsmesszahl
§   8
Steuerkraftmesszahl
§   9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines
§ 12
Bedarfsmesszahl
§ 13
Umlagekraftmesszahl
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben
§ 16a
Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen
§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

Unterabschnitt 2
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

§ 21a
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

Abschnitt 7
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen

Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

§ 24
Investive Zweckzuweisungen

Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze
§ 25a
Finanzausgleichsumlage
§ 26
Kreisumlage
§ 27
Kulturumlage
§ 28
Sozialumlage

Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen
des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen

§ 29
Zuführungen an den Fonds „Brücken in die Zukunft“
§ 29a
Digitalfunk und E-Government-Basiskomponenten
§ 29b
Sanktionszahlungen

Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30
Einwohnerzahl
§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung
§ 32
Durchführungsvorschriften
§ 33
Mitwirkungspflichten
§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich
§ 35
Verjährung
§ 36
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)
Anlage 4 (zu § 16a)
Anlage 5 (zu § 21a)

Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben unberücksichtigt:

1.
in den Jahren 2015 bis 2019 folgende Beträge:
Beträge
Lfd. Buchstabe Jahr Betrag
a) im Jahr 2015 436 579 000 Euro,
b) im Jahr 2016 370 431 000 Euro,
c) im Jahr 2017 308 692 000 Euro,
d) im Jahr 2018 242 544 000 Euro und
e) im Jahr 2019 180 806 000 Euro;
2.
der Betrag, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält;
3.
ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes.

Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
ab dem Jahr 2014
a)
ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
b)
ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
2.
im Jahr 2015
a)
ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht;
b)
ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht;
3.
ab dem Jahr 2016
 
a)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und der zugehörigen Folgeänderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen, und
 
b)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen.

Bei den Steuereinnahmen der Gemeinden bleibt der Teil des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer unberücksichtigt, der diesen zusätzlich durch die Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 22 500 000 zufließt.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.

(3) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und PersonalstatistikgesetzFPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. 2

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

1.
Vorwegentnahmen für
 
a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
 
b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1,
 
c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
 
d)
(aufgehoben)
 
e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
 
f)
Zuführungen an den Fonds „Brücken in die Zukunft“,
 
g)
die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der E-Government-Basiskomponenten nach § 29a,
 
h)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
 
i)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4.
2.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden. 3

Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2014 wird die Finanzkraft des Jahres 2013 des kreisangehörigen Raumes mit 996,14 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 490,67 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2014 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2014 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 291,59 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,51 EUR je Einwohner bestimmt.

(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse

1.
der Kreisfreien Städte in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 9 400 000 Euro und die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2017 um jeweils 13 100 000 Euro zu Gunsten des Sonderlastenausgleichs nach § 21a reduziert,
2.
der Landkreise im Jahr 2016 um 13 000 000 Euro aus Mitteln der Bedarfszuweisungen erhöht und
3.
der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Absatz 2 Satz 4 erhöht.

Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 künftiger Jahre.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
2.
investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

investive Schlüsselzuweisungen
lfd. Nr. Empfänger Prozent
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 2015 14,64 Prozent,
b) im Jahr 2016 12,13 Prozent;
2. Landkreisen
a) im Jahr 2015 4,11 Prozent,
b) im Jahr 2016 3,00 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 2015 18,46 Prozent,
b) im Jahr 2016 15,25 Prozent.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden. 4

Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 5
Grundsätze

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5

Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.

§ 7
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt.

Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

Schülerzahlen 2014
Lfd. Nr. Schultyp Untergleiderung Prozent
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen, Abendmittelschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 83 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 97 Prozent,
5. Berufsbildenden Förderschulen mit 97 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 39 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen  
  a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
  b) für geistig Behinderte mit 381 Prozent,
  c) für Erziehungshilfe mit 118 Prozent,
  d) für Körperbehinderte mit 253 Prozent,
  e) für Blinde und Sehbehinderte mit 143 Prozent,
  f) für Hörgeschädigte mit 129 Prozent,
  g) Sprachheilschulen mit 75 Prozent,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 48 Prozent.

Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie die Schülerzahlen in Grundschulen und Mittelschulen angesetzt. Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 7 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 9.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt. 6

§ 8
Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz);
2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit Nivellierungshebsatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung, oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 9, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

Nivellierungshebesätze
Lfd. Nr. Steuerart Hebesatz
1. Grundsteuer A 315 Prozent,
2. Grundsteuer B 575 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent.

(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Prozentsatz
Lfd. Nr. Stadt Hebesatz
1. Dresden 102,5 Prozent,
2. Leipzig 102,5 Prozent,
3. Chemnitz 100 Prozent. 7

Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 30) und den Schüler (§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.

§ 12
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30). Ab dem Jahr 2016 wird die Einwohnerzahl der Landkreise Zwickau mit 3,16 Prozent, Görlitz mit 4,08 Prozent und Nordsachsen mit 4,02 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt.

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 9.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. 8

§ 13
Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden. Zur Umlagekraftmesszahl wird der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließende Betrag hinzugezählt.

(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt wird. 9

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern. 10

Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von

Zuweisungen
lfd. Nr. Empfänger Betrag in Euro
1. kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro,
2. Große Kreisstädte 9,22 Euro,
3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 Euro,
4. Kreisfreie Städte 35,45 Euro,
5. Landkreise 23,25 Euro.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von Absatz 1 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer von Absatz 1 umfassten Aufgabe, ohne dass die Aufgabe entfällt, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde. 11

§ 16a
Ergänzender Mehrbelastungsausgleich
Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b:

1.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2;
2.
den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 EUR;
3.
den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 21a) in Höhe von 22 500 000 Euro.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern. 12

Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 400 EUR, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt. 13

§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und Staats- oder Kreisstraßen

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 255 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Straßenbaulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. 14

§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 355 EUR. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 2. 15

Unterabschnitt 3
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe 16

§ 21a
Sonderlastenausgleich Eingliederungshilfe

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2015 bis 2017 nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung Zuweisungen zum Ausgleich ihrer Belastungen durch zu erbringende Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Zuweisungen setzen sich zusammen aus den Zuweisungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 3 und einem Betrag in Höhe von 28 500 000 Euro, der den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe außerhalb dieses Gesetzes zufließt.

(2) Die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach diesem Gesetz errechnen sich durch Multiplikation der nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel mit dem nach Absatz 3 gebildeten Verteilungsschlüssel, abzüglich der in Anlage 5 genannten Beträge.

(3) Der Verteilungsschlüssel ergibt sich aus dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe aus

1.
den reinen Ausgaben der Kreisfreien Städte und Landkreise für die Eingliederungshilfe sowie
2.
den reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes für die Eingliederungshilfe; dabei werden die reinen Ausgaben des Kommunalen Sozialverbandes auf die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil ihrer Umlagegrundlagen an den gesamten Umlagegrundlagen gemäß § 28 Absatz 2 aufgeteilt.

Den Berechnungen nach Satz 1 liegt jeweils der gewogene Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 im Jahr 2015, der Jahre 2010 bis 2013 im Jahr 2016 und der Jahre 2011 bis 2014 im Jahr 2017 zugrunde. Berechnungsgrundlage ist die Statistik zu § 121 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 7
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig. Satz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
3.
die Verstärkung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2016 in Höhe von 13 000 000 Euro;
4.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen;
5.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;
6.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;
7.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;
8.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23 000 000 Euro im Jahr 2015 und 3 000 000 Euro im Jahr 2016;
9.
den Aufbau eines elektronischen Archivs. 17

Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen

(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.

(2) Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Über die weitere Auflösung des Sonderpostens gemäß Absatz 1 wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel entschieden. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28. 18

Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

§ 24
Investive Zweckzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für

Zweckzuweisungen
Lfd. Nr. Empfänger Betrag in Euro
1. Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von 20 000 000 Euro,
2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 15 000 000 Euro,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von 10 000 000 Euro,
4. Brandschutz in Höhe von 21 000 000 Euro,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10 000 000 Euro,
6. Straßenbau in Höhe von 30 000 000 Euro und
7. Hochwasserschutz in Höhe von 4 000 000 Euro.

Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind. 19

Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 25a
Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Abs. 3) zu. 20

§ 26
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
2.
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
3.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und
4.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 Satz 4.

Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.

(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fordern. 21

§ 27
Kulturumlage

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Abs. 3 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Abs. 3 SächsKRG ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Tritt nach § 7a SächsKRG eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
2.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
3.
zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
4.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und
5.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 Satz 4.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen (§ 7 Abs. 1 SächsKRG) zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 22

§ 28
Sozialumlage

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
2.
die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
3.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 3 zufließenden Betrages und
4.
die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 Satz 4 der Kreisfreien Städte und Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 23

Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen
des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen 24

§ 29
Zuführungen an den Fonds „Brücken in die Zukunft“

(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden dem Fonds „Brücken in die Zukunft“ gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, Mittel in Höhe von 145 000 000 Euro im Jahr 2015 und jeweils 59 000 000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019 zugeführt.

(2) Die Zuführungen erfolgen im Jahr 2015 am 30. Dezember 2015 und ab dem Jahr 2017 jeweils am 30. Juni. 25

§ 29a
Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten

(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2 917 701 EUR.

(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils 404 000 Euro. Im Jahr 2016 wird überprüft, ob eine Anpassung des Finanzierungsbeitrages für die Jahre 2017 und 2018 notwendig ist. 26

§ 29b
Sanktionszahlungen

(1) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-AufteilungsgesetzSZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 8 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 5 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den § 18 bis 20 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach den §§ 5, 15 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16, 16a, 21, 21a Absatz 2 und § 22 Absatz 2 Nummer 7 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr

1.
in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 EUR nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 zur Folge hätten oder
2.
in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 EUR führen. 27

§ 32
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34. 28

§ 33
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und
4.
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 EUR.

(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 1 durch.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 50 000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse. 29

§ 35
Verjährung

(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht. 30

§ 36
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)

Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
gemäß § 7 Abs. 3
Übersicht über die Prozentsätze
Einwohner Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis       1 500 100
4 000 116
7 500 122
15 000 142
35 000 161
100 000 190.

Anlage 2
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)

Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten
Bedarfszuweisungen
Lfd. Nr. Landkreis/Jahr Betrag
1. Vogtlandkreis
  im Jahr 2009 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2010 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2011 1 309 359 EUR,
  im Jahr 2012 1 145 689 EUR,
  im Jahr 2013 982 019 EUR,
  im Jahr 2014 818 349 EUR,
  im Jahr 2015 654 680 EUR,
  im Jahr 2016 491 010 EUR,
  im Jahr 2017 327 340 EUR,
  im Jahr 2018 163 670 EUR;
2. Landkreis Zwickau
  im Jahr 2009 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2010 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2011 3 507 352 EUR,
  im Jahr 2012 3 068 933 EUR,
  im Jahr 2013 2 630 514 EUR,
  im Jahr 2014 2 192 095 EUR,
  im Jahr 2015 1 753 676 EUR,
  im Jahr 2016 1 315 257 EUR,
  im Jahr 2017 876 838 EUR,
  im Jahr 2018 438 419 EUR;
3. Landkreis Görlitz
  im Jahr 2009 631 493 EUR,
  im Jahr 2010 631 493 EUR,
  im Jahr 2011 631 493 EUR,
  im Jahr 2012 552 556 EUR,
  im Jahr 2013 473 620 EUR,
  im Jahr 2014 394 683 EUR,
  im Jahr 2015 315 747 EUR,
  im Jahr 2016 236 810 EUR,
  im Jahr 2017 157 873 EUR,
  im Jahr 2018 78 937 EUR;
4. Stadt Plauen
  im Jahr 2009 69 100 EUR,
  im Jahr 2010 69 100 EUR,
  im Jahr 2011 69 100 EUR,
  im Jahr 2012 60 463 EUR,
  im Jahr 2013 51 825 EUR,
  im Jahr 2014 43 188 EUR,
  im Jahr 2015 34 550 EUR,
  im Jahr 2016 25 913 EUR,
  im Jahr 2017 17 275 EUR,
  im Jahr 2018 8 638 EUR;
5. Stadt Zwickau
  im Jahr 2009 273 432 EUR,
  im Jahr 2010 273 432 EUR,
  im Jahr 2011 273 432 EUR,
  im Jahr 2012 239 253 EUR,
  im Jahr 2013 205 074 EUR,
  im Jahr 2014 170 895 EUR,
  im Jahr 2015 136 716 EUR,
  im Jahr 2016 102 537 EUR,
  im Jahr 2017 68 358 EUR,
  im Jahr 2018 34 179 EUR;
6. Stadt Görlitz
  im Jahr 2009 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2010 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2011 1 408 580 EUR,
  im Jahr 2012 1 232 508 EUR,
  im Jahr 2013 1 056 435 EUR,
  im Jahr 2014 880 363 EUR,
  im Jahr 2015 704 290 EUR,
  im Jahr 2016 528 218 EUR,
  im Jahr 2017 352 145 EUR,
  im Jahr 2018 176 073 EUR;
7. Stadt Hoyerswerda
  im Jahr 2009 405 059 EUR,
  im Jahr 2010 405 059 EUR,
  im Jahr 2011 405 059 EUR,
  im Jahr 2012 354 427 EUR,
  im Jahr 2013 303 794 EUR,
  im Jahr 2014 253 162 EUR,
  im Jahr 2015 202 530 EUR,
  im Jahr 2016 151 897 EUR,
  im Jahr 2017 101 265 EUR,
  im Jahr 2018 50 632 EUR.

Anlage 3
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)

Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben
Unterstützung
Lfd. Nr. Landkreis/Jahr Betrag
1. Vogtlandkreis
  im Jahr 2009 1 431 000 EUR,
  im Jahr 2010 954 000 EUR,
  im Jahr 2011 477 000 EUR,
  im Jahr 2013 477 000 EUR,
  im Jahr 2014 477 000 EUR,
  im Jahr 2015 477 000 EUR;
2. Landkreis Zwickau
  im Jahr 2009 10 595 000 EUR,
  im Jahr 2010 7 856 000 EUR,
  im Jahr 2011 5 117 000 EUR,
  im Jahr 2012 2 378 000 EUR,
  im Jahr 2013 5 117 000 EUR,
  im Jahr 2014 5 117 000 EUR,
  im Jahr 2015 5 117 000 EUR;
3. Landkreis Görlitz
  im Jahr 2009 9 915 000 EUR,
  im Jahr 2010 7 594 000 EUR,
  im Jahr 2011 5 272 000 EUR,
  im Jahr 2012 2 950 000 EUR,
  im Jahr 2013 5 272 000 EUR,
  im Jahr 2014 5 272 000 EUR,
  im Jahr 2015 5 272 000 EUR;
4. Landkreis Bautzen
  im Jahr 2009 4 280 000 EUR,
  im Jahr 2010 3 215 000 EUR,
  im Jahr 2011 2 150 000 EUR,
  im Jahr 2012 1 084 000 EUR,
  im Jahr 2013 2 150 000 EUR,
  im Jahr 2014 2 150 000 EUR,
  im Jahr 2015 2 150 000 EUR.

Anlage 4
(zu § 16a)

Ergänzender Mehrbelastungsausgleich
Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Mehrbelastungsausgleich
Lfd. Nr. Landkreis/Jahr Betrag
1. Landkreise
  a) Erzgebirgskreis 283 530 EUR,
  b) Mittelsachsen 294 833 EUR,
  c) Vogtlandkreis 266 914 EUR,
  d) Zwickau 248 422 EUR,
  e) Bautzen 306 017 EUR,
  f) Görlitz 294 633 EUR,
  g) Meißen 268 512 EUR,
  h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 276 580 EUR,
  i) Leipzig 276 261 EUR,
  j) Nordsachsen 291 198 EUR,
2. Kreisfreie Städte
  a) Chemnitz 228 889 EUR,
  b) Dresden 251 820 EUR,
  c) Leipzig 245 391 EUR.

Anlage 5
(zu § 21a) 31

Anrechnungsbetrag gemäß § 21a Absatz 2
Anrechnungsbetrag
Lfd. Nr. Empfänger
1. Landkreise
a) Erzgebirgskreis 1 930 433 Euro,
b) Mittelsachsen 1 724 514 Euro,
c) Vogtlandkreis 1 306 896 Euro,
d) Zwickau 1 973 999 Euro,
e) Bautzen 1 830 297 Euro,
f) Görlitz 2 092 484 Euro,
g) Meißen 1 500 569 Euro,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 520 554 Euro,
i) Leipzig 1 729 051 Euro,
j) Nordsachsen 1 450 218 Euro,
2. Kreisfreie Städte
a) Chemnitz 1 999 040 Euro,
b) Dresden 3 935 424 Euro,
c) Leipzig 5 506 521 Euro.