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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vollzitat: Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737, ber. 2013, 89)

Achtes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 13. Dezember 2012

[Berichtigt 14. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 89)]

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zum Ersten Abschnitt wird die Angabe „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.
 
c)
In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird die Angabe „Dritter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.
 
d)
In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe „Erster Unterabschnitt“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1“ ersetzt.
 
e)
In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe „Zweiter Unterabschnitt“ durch die Angabe „Unterabschnitt 2“ ersetzt.
 
f)
In der Angabe zum Dritten Unterabschnitt wird die Angabe „Dritter Unterabschnitt“ durch die Angabe „Unterabschnitt 3“ ersetzt.
 
g)
In der Angabe zum Vierten Abschnitt wird die Angabe „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ ersetzt.
 
h)
In der Angabe zum Fünften Abschnitt wird die Angabe „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
 
i)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 16a
 
Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008“.
 
j)
In der Angabe zum Sechsten Abschnitt wird die Angabe „Sechster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ ersetzt.
 
k)
In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe „Erster Unterabschnitt“ durch die Angabe „Unterabschnitt 1“ ersetzt.
 
l)
In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe „Zweiter Unterabschnitt“ durch die Angabe „Unterabschnitt 2“ ersetzt.
 
m)
In der Angabe zum Siebenten Abschnitt wird die Angabe „Siebenter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
 
n)
In der Angabe zum Achten Abschnitt wird die Angabe „Achter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
 
o)
In der Angabe zum Neunten Abschnitt wird die Angabe „Neunter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.
 
p)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Investive Zweckzuweisungen“.
 
q)
In der Angabe zum Zehnten Abschnitt wird die Angabe „Zehnter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 10“ ersetzt.
 
r)
In der Angabe zum Elften Abschnitt wird die Angabe „Elfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.
 
s)
In der Angabe zum Zwölften Abschnitt wird die Angabe „Zwölfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.
 
t)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)“.
 
u)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)“.
 
v)
Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 4 (zu § 16a)“.
2.
In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Erster Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 1“ ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungs- und Zweckausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eigenen Einnahmen“ durch die Wörter „sonstigen Einzahlungen“ ersetzt.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426)“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden.“
 
 
cc)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ durch die Angabe „Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)“ ersetzt.
5.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Buchstaben j und k werden gestrichen.
 
b)
Im Buchstaben i wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
6.
In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Zweiter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 2“ ersetzt.
7.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ und das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014“, die Angabe „2008“ durch die Angabe „2013“, die Angabe „849,86 EUR“ durch die Angabe „996,14 EUR“ und die Angabe „1 296,60 EUR“ durch die Angabe „1 490,67 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014“, die Angabe „294,65 EUR“ durch die Angabe „291,59 EUR“ und die Angabe „202,52 EUR“ durch die Angabe „202,51 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Anteil
Nummer Anteil
1. kreisangehörigen Gemeinden
  a) im Jahr 2013 10,00 Prozent,
  b) im Jahr 201 13,78 Prozent;
2. Landkreisen
  a) im Jahr 2013 3,81 Prozent,
  b) im Jahr 2014 6,41 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
  a) im Jahr 2013 10,96 Prozent,
  b) im Jahr 2014 13,74 Prozent.“
 
 
bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen.“
8.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Dritter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 3“ ersetzt.
9.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „eigenen Einnahmen“ durch die Wörter „sonstigen Einzahlungen“ ersetzt.
10.
In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung „Erster Unterabschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Unterabschnitt 1“ ersetzt.
11.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Interpolation“ das Wort „lineare“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Schülerzahlen
Neufassung
„Als Schülerzahlen werden im Jahr 2013 angesetzt die Schüler bei
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen,
Abendmittelschulen
mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abend-
gymnasien und Kollegs
mit 84 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufs-
fachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit)
mit 106 Prozent,
5. Berufsbildenden
Förderschulen
mit 106 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 43 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen  
  a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
  b) für geistig Behinderte mit 451 Prozent,
  c) für Erziehungshilfe mit 225 Prozent,
  d) für Körperbehinderte mit 458 Prozent,
  e) für Blinde und Sehbehinderte mit 324 Prozent,
  f) für Hörgeschädigte mit 342 Prozent,
  g) Sprachheilschulen mit 129 Prozent,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 73 Prozent.
Als Schülerzahlen werden ab dem Jahr 2014 angesetzt die Schüler bei
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen,
Abendmittelschulen
mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abend-
gymnasien und Kollegs
mit 83 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufs-
fachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit)
mit 97 Prozent,
5. Berufsbildenden
Förderschulen
mit 97 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 39 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen  
  a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
  b) für geistig Behinderte mit 381 Prozent,
  c) für Erziehungshilfe mit 118 Prozent,
  d) für Körperbehinderte mit 253 Prozent,
  e) für Blinde und Sehbehinderte mit 143 Prozent,
  f) für Hörgeschädigte mit 129 Prozent,
  g) Sprachheilschulen mit 75 Prozent,
  h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 48 Prozent.“
 
 
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „gemäß Satz 5“ durch die Angabe „nach den Sätzen 4 und 5“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 11 wird wie folgt gefasst:
„Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 303 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 10.“
12.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist“ ersetzt.
13.
In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung „Zweiter Unterabschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Unterabschnitt 2“ ersetzt.
14.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 10, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 74 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
Nivellierungshebesätze
Nummer Art Prozent
1. Grundsteuer A 315 Prozent,
2. Grundsteuer B 575 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent.“
15.
In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung „Dritter Unterabschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Unterabschnitt 3“ ersetzt.
16.
In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 9)“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 10)“ ersetzt.
17.
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 250 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10.“
18.
In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Vierter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 4“ ersetzt.
19.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
20.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Fünfter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 5“ ersetzt.
21.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „34,96 EUR“ durch die Angabe „34,97 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 5 wird die Angabe „22,88 EUR“ durch die Angabe „22,90 EUR“ ersetzt.
22.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§ 16a
Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
 
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend.“
23.
In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Sechster Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 6“ ersetzt.
24.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165)“ durch die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 werden die Wörter „zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
25.
In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung „Erster Unterabschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Unterabschnitt 1“ ersetzt.
26.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „3 675 EUR“ durch die Angabe „5 400 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „1,50 EUR“ durch die Angabe „4 EUR“ ersetzt.
27.
In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung „Zweiter Unterabschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Unterabschnitt 2“ ersetzt.
28.
In § 21 Satz 1 werden die Wörter „eigenen Einnahmen“ durch die Wörter „sonstigen Einzahlungen“ ersetzt.
29.
In der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Siebenter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 7“ ersetzt.
30.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen im Jahr 2013;“.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt ab dem 2. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2015 bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf Antrag auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer bereits geförderten Eingliederung seit dem Jahr 2000 hervorgegangen ist, wird für diese Gemeinde keine Förderung gewährt;“.
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;“.
 
e)
Nummer 6 wird gestrichen.
 
f)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
 
g)
Nummer 9 wird gestrichen.
 
h)
Nummer 10 wird Nummer 8.
31.
In der Überschrift des Achten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Achter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 8“ ersetzt.
32.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Kommunales Vorsorgevermögen
 
(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 44 642 000 EUR im Jahr 2013 und 307 324 000 EUR im Jahr 2014 zugeführt.
(2) Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Absatz 1 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung.
(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt einen Sonderposten für das Vorsorgevermögen. Die zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(4) Die Auflösung des Sonderpostens soll ab dem Jahr 2015, in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel, erfolgen. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß §§ 26 bis 28.“
33.
In der Überschrift des Neunten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Neunter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 9“ ersetzt.
34.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Investive Zweckzuweisungen
 
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für
Zweckzuweisungen
Nummer Art Betrag
1. Kindertagesstätten in Höhe von 15 000 000 EUR,
2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10 000 000 EUR,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 10 000 000 EUR,
4. Brandschutz in Höhe von 21 000 000 EUR,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von 10 000 000 EUR,
6. Straßenbau in Höhe von
und
20 000 000 EUR
7. Hochwasserschutz in Höhe von 4 000 000 EUR.
 
(2) Kreisfreie Städte erhalten zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für den Schulhausbau 20 000 000 EUR. Die Mittel nach Satz 1 werden in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 20 000 000 EUR aus Mitteln des Staatshaushaltes aufgestockt und den Kreisfreien Städten nach dem Anteil ihrer Einwohnerzahl als Budget zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.
(3) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.“
35.
In der Überschrift des Zehnten Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Zehnter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 10“ ersetzt.
36.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3.“ durch die Angabe „des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3.“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084)“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird aufgehoben.
37.
In § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3.“ durch die Angabe „des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3.“ ersetzt.
38.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
39.
In der Überschrift des Elften Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Elfter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 11“ ersetzt.
40.
§ 29a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2 917 701 EUR.“
41.
In der Überschrift des Zwölften Abschnitts wird die Zählbezeichnung „Zwölfter Abschnitt“ durch die Zählbezeichnung „Abschnitt 12“ ersetzt.
42.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21, 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und 10 sowie § 24“ durch die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „setzen die Landesdirektionen“ durch die Wörter „setzt die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 werden durch die Landesdirektion Sachsen und nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 durch die Staatskanzlei bewilligt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20“ durch die Angabe „§§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20 und 23“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§§ 5, 15 und 22 Abs. 2 Nr. 6“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 und 8“ durch die Angabe „§§ 16, 16a, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 7“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 2 werden jeweils am 30. Juni 2013 und am 30. Juni 2014 ausgezahlt.“
 
d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausgaben des Freistaates oder“ die Wörter „den Auszahlungen“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 EUR führen.“
43.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für kreisangehörige Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 SächsGemO von der Anwendung der Bestimmungen des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens befristet freigestellt sind, gilt Folgendes:
 
 
1.
Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt.
 
 
2.
Anstelle des Sonderpostens gemäß § 23 Abs. 3 ist eine Rücklage für das Vorsorgevermögen zu bilden. Die vorübergehende Inanspruchnahme des Vorsorgevermögens für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.“
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
44.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
 
Übersicht über die Prozentsätze
(Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der
kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
Gewichtungsfaktoren
Einwohner Betrag
Einwohner Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis       1 500 100
4 000 116
7 500 122
15 000 142
35 000 161
100 000 190“.
45.
In der Bezeichnung der Anlage 2 wird die Angabe „(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)“ durch die Angabe „(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)“ ersetzt.
46.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung wird die Angabe „(zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)“ durch die Angabe „(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „477 000 EUR;“ wird durch die Angabe „477 000 EUR,“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „477 000 EUR,“ werden die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 477 000 EUR,
im Jahr 2014 477  000 EUR,
im Jahr 2015 477 000 EUR;“
eingefügt.
 
c)
In Nummer 2 werden die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 1 784 000 EUR,
im Jahr 2014 1 189 000 EUR,
im Jahr 2015 595 000 EUR;“
durch die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 5 117 000 EUR,
im Jahr 2014 5 117 000 EUR,
im Jahr 2015 5 117 000 EUR;“
ersetzt.
 
d)
In Nummer 3 werden die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 2 213 000 EUR,
im Jahr 2014 1 475 000 EUR,
im Jahr 2015 738 000 EUR;“
durch die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 5 272 000 EUR,
im Jahr 2014 5 272 000 EUR,
im Jahr 2015 5 272 000 EUR;“
ersetzt.
 
e)
In Nummer 4 werden die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 813 000 EUR,
im Jahr 2014 542 000 EUR,
im Jahr 2015 271 000 EUR.“
durch die Angaben
Angaben
Jahr Betrag
„im Jahr 2013 2 150 000 EUR,
im Jahr 2014 2 150 000 EUR,
im Jahr 2015 2 150 000 EUR.“
ersetzt.
47.
Folgende Anlage 4 wird angefügt:
 
„Anlage 4
(zu § 16a)
 
Ergänzender Mehrbelastungsausgleich
Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
Mehrbelastungsausgleich
Nummer Kreis
1. Landkreise
  a) Erzgebirgskreis 283 530 EUR,
  b) Mittelsachsen 294 833 EUR,
  c) Vogtlandkreis 266 914 EUR,
  d) Zwickau 248 422 EUR,
  e) Bautzen 306 017 EUR,
  f) Görlitz 294 633 EUR,
  g) Meißen 268 512 EUR,
  h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 276 580 EUR,
  i) Leipzig 276 261 EUR,
  j) Nordsachsen 291 198 EUR,
2. Kreisfreie Städte
  a) Chemnitz 228 889 EUR,
  b) Dresden 251 820 EUR,
  c) Leipzig 245 391 EUR.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 737
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013