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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 26.09.2011

Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft

Vollzitat: Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 11. Juli 2012 (SächsABl. S. 935) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

1. Zuwendungszweck

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Erhöhung der Wertschöpfung und Beschäftigung im Agrarsektor in Sachsen können Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität erzeugter Produkte, zur Erschließung neuer Märkte durch Innovationen und Absatz fördernde Initiativen gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

2.1
Die Aufwendungen für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft insbesondere für
 
a)
Konzeptentwicklung,
 
b)
Entwicklung des Produkts einschließlich Musterfertigung, der Prozesse und/oder Technologien,
 
c)
Erprobung/Tests vor der Markteinführung.
2.2
Die Teilnahme an anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen.
2.3
Informations- und Absatzfördermaßnahmen für Qualitätsprodukte insbesondere für
 
a)
die Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
 
b)
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
 
c)
Verkaufsförderaktionen.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Investitionen, die unmittelbar mit der kommerziellen Anwendung von in Nummer 2.1 genannten Produkten, Verfahren und Technologien zusammenhängen,
 
b)
Maßnahmen nach Nummer 2.2 für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU L Nr. 181 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, wenn für diese eine Förderung über Agrarumweltmaßnahmen beantragt werden kann,
 
c)
Maßnahmen nach Nummer 2.3, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. EG Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
 
d)
Maßnahmen von Branchen- und Dachverbänden,
 
e)
Maßnahmen außerhalb des EU-Binnenmarktes.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden

3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Zusammenschlüsse von Primärerzeugern der Landwirtschaft, der verarbeitenden Industrie und/oder dritter Partner unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn die Mehrzahl der beteiligten Primärerzeuger und die verarbeitenden Industrieunternehmen einen Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben. An der Zusammenarbeit sind mindestens zwei Betriebe beteiligt, von denen mindestens einer ein Primärerzeuger ist oder zur verarbeitenden Industrie gehört.
3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2
 
a)
natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens im Freistaat Sachsen sind. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
b)
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Erzeugnissen und bestimmten nicht in Anhang I genannten Erzeugnissen kommen nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung (Verordnung [EG] Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen [ABl. EU Nr. L 379 S. 5]) als Zuwendungsempfänger in Frage,
 
c)
Unternehmen aus dem Fischereisektor kommen unabhängig davon, ob sie in der Primärerzeugung oder in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung im Fischereisektor (Verordnung [EG] Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1860/2004 [ABl. EU Nr. L 193 S. 6] in der jeweils geltenden Fassung) als Zuwendungsempfänger in Frage.
3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Erzeuger- und Absatzgemeinschaften aus dem Freistaat Sachsen unabhängig von ihrer Rechtsform.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 muss es sich um Produkte, Verfahren oder Technologien handeln, die
 
a)
in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwendet werden,
 
b)
auf der Grundlage von Forschung und Entwicklung basierende vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien darstellen,
 
c)
auf die Umsetzung von Trends im Einsatz von landwirtschaftlichen Rohstoffen ausgerichtet sind,
 
d)
in weitgehend gesättigten Märkten Umsatzerwartungen rechtfertigen.
4.2
Die Erzeugnisse bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen ausschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmt sein.
4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 müssen die Erzeugnisse mindestens eine Qualitätsregelung gemäß folgender Verordnungen und Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllen:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1),
 
c)
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2007 des Rates vom 10. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 181 S. 10).

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind solche Ausgaben, die bereits Gegenstand einer institutionellen Förderung oder der Förderung der laufenden Tätigkeit des Antragstellers sind.
5.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis zu 80 Prozent der förderfähigen internen und externen Aufwendungen einschließlich Personalkosten des Zusammenschlusses und seiner Mitglieder.
Bei Anschaffung und Investition in marktgängige Anlagen und Geräte sind in der Regel nur Miet- und Leasingkosten für den Zuwendungszeitraum förderbar.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis zu 80 Prozent der förderfähigen Aufwendungen für den Beitritt, die jährlichen Beiträge sowie für Kontrollen und insgesamt höchstens 3 000 EUR je Betrieb für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zu 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen je Aktion.
5.5
Sofern zu den Aufwendungen nach den Nummern 5.1 bis 5.4 auch Personalkosten (einschließlich Altersvorsorge-, Reise- und Krankheitskosten) gehören, dürfen diese die Aufwendungen für vergleichbare Mitarbeiter des Freistaats Sachsen nicht überschreiten.
5.6
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 1 000 EUR je Antrag ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Sanktionsregelungen
Es gelten die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen, insbesondere des Artikels 2 Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 und des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig.
6.2
Vergabe von Aufträgen
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen.
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 zur VwV-SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 GWB vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.3
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.

7. Verfahren

7.1
Antragstellung
Der schriftliche Antrag soll zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) eingereicht werden.
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, insbesondere
 
a)
den Finanzbedarf aus öffentlichen Mitteln,
 
b)
die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der Land- und Ernährungswirtschaft im Freistaat Sachsen und die daraus abzuleitende Notwendigkeit der Förderung durch den Freistaat,
 
c)
eine aussagefähige Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan bei Ausweis der Eigenleistungen und Finanzierungsmittel aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, dass es sich um vollkommen neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Technologien handelt,
 
e)
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 einen Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an anerkannte Qualitätsregelungen nach Nummer 4.3.
 
Die Maßnahmen dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabensbeginn ist auch der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten. Auf begründeten Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall genehmigen, dass mit der Maßnahme bereits vor der Bewilligung begonnen werden darf. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist nur auf Antrag nach positiver Vorprüfung der persönlichen und sachlichen Fördervoraussetzungen zulässig.
Sämtliche geplanten Informations-, Absatzförderungs- und Werbematerialien im Rahmen einer geförderten Maßnahme nach Nummer 2.3 sind zur Sicherstellung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften vorab der zuständigen Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) zur Genehmigung vorzulegen.
7.2
Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung unter der Bedingung, dass die Mittel ausschließlich für die genannten Maßnahmen verwendet werden. Zur Sicherung des Zuwendungszwecks, der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und sonstiger Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers wird der Bescheid mit konkreten Nebenbestimmungen versehen.
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular beim LfULG zu stellen.
Die bewilligten Zuschüsse können entgegen Nummer 1.4 ANBest-P erst nach Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Unterlagen abgerufen werden.
Das LfULG prüft das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen einschließlich der Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Das LfULG führt Vor-Ort-Kontrollen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 durch. Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrollen sind alle Verpflichtungen und Auflagen eines Begünstigten, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuches überprüft werden können. Die Zuwendung wird über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgesehenen Muster beim LfULG einzureichen.
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises führt das LfULG bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 im Rahmen der Verwaltungskontrolle eine Inaugenscheinnahme entsprechend Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 beim Zuwendungsempfänger durch.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Höhe der Förderung abschließend fest.