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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.11.2008 bis 31.12.2010

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
(StrZuVO)

Vom 2. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2008

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 in Verbindung mit Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128, 1137) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
 
a)
§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist,
 
b)
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz werden auf die Landesdirektionen übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Landesdirektionen sind zugleich Anhörungsbehörde nach § 17a FStrG. Erstreckt sich ein nach § 17 FStrG festzustellender oder zu genehmigender Plan oder die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung auf mehrere Direktionsbezirke, ist die Landesdirektionen zuständig, auf dessen Gebiet sich das Vorhaben überwiegend auswirkt. In Zweifelsfällen bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die zuständige Landesdirektion.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 8 Satz 1 FStrG auf die Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsStrG übertragen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind. Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. 1

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektionen übertragen. 2

§ 3
Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten

Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektionen übertragen. 3

§ 4
Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes

Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) nehmen wahr:

1.
im Direktionsbezirk Chemnitz
 
a)
das Straßenbauamt Chemnitz mit der Zweigstelle Döbeln für das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen oder Zwickau weiterführen,
 
b)
das Straßenbauamt Plauen mit der Zweigstelle Bad Schlema für das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis weiterführen;
2.
im Direktionsbezirk Dresden
 
a)
das Straßenbauamt Bautzen für das Gebiet der Landkreise Bautzen und Görlitz sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Bautzen weiterführen,
 
b)
das Straßenbauamt Meißen-Dresden für das Gebiet der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Meißen oder Sächsische Schweiz-Osterzgebirge weiterführen;
3.
im Direktionsbezirk Leipzig das Straßenbauamt Leipzig für das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig.

(2) Laufende Baumaßnahmen werden durch die bisher zuständigen Straßenbauämter weitergeführt; Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden durch das Straßenbauamt Chemnitz und Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen fortgeführt.

(3) Die Zuständigkeiten für die am 1. August 2008 laufenden Planungen werden nach Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase jeweils auf die nach Absatz 1 zuständigen Straßenbauämter übertragen, soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Die am 1. August 2008 laufenden Planungen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden bis zum Abschluss der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Planungsphase durch das Straßenbauamt Chemnitz fortgeführt, Planungen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen. Nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase gilt Satz 1. Abweichend von Satz 1 werden die Zuständigkeiten für die folgenden Neubauvorhaben des Bundesverkehrswegeplans an Bundesstraßen nach Abschluss der am 1. August 2008 bestehenden Planungsphase jeweils auf das Autobahnamt Sachsen übertragen:

1.
B 96n Landesgrenze Sachsen/Brandenburg – Hoyerswerda,
2.
B 160 Hoyerswerda – Weißwasser,
3.
B 97 Bernsdorf – Lauta.

(4) Die folgenden Neu- und Ausbauvorhaben werden durch das Autobahnamt Sachsen geplant und realisiert:

1.
B 87n Leipzig – Landesgrenze Sachsen/Brandenburg,
2.
B 6n Verlegung südwestlich Torgau,
3.
B 2 mit der Ortsumgehung Krostitz/Hohenossig,
4.
S 58 Ausbau zwischen A 4 und A 13,
5.
S 241n Ortsumgehung Niederfrohna – A 72neu – Burgstädt. 4

§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft, mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der am Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), geändert durch Verordnung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561) und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz vom 5. August 1999 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661), mit Ausnahme des § 3 Nr. 3 Buchst. a, der mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Verordnung außer Kraft tritt.

(2) § 4 tritt am 1. Januar 2011 außer Kraft. 5

Dresden, den 2. Juni 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 160
    Fsn-Nr.: 471-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010