Gesetz
des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen
(SächsLottG)
Vom 16. Oktober 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002
Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen.
§ 2
Erlaubnis
(1) Wer eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß den Veranstalter, den Ort oder das Gebiet und den Zeitraum der Veranstaltung, die Verwendung des Reinertrages und den Spielplan festlegen.
(3) Die Erlaubnis kann nicht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden. Der Erlaubnisinhaber kann mit Zustimmung der Behörde einen anderen mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragen.
(4) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- der Veranstalter
- a)
- Gewähr dafür bietet, daß die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird und
- b)
- keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt,
- 2.
- der Reinertrag der Veranstaltung dazu verwendet werden wird, ausschließlich und unmittelbar bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern,
- 3.
- der Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens je einem Viertel des Spielkapitals vorsieht,
- 4.
- kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Reinertrag ein Viertel des abgesetzten Spielkapitals nicht erreicht,
- 5.
- im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben werden soll, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht,
- 6.
- kein Grund zu der Annahme besteht, daß eine bereits erlaubte oder beantragte Veranstaltung in demselben Gebiet beeinträchtigt wird, und
- 7.
- keine Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird.
§ 4
Ausgestaltung des Spielplans
(1) Der Wert des kleinsten Gewinns darf den Preis eines Loses nicht unterschreiten.
(2) Bei Aufteilung der Veranstaltung in Serien muß jede Serie denselben Gewinnanteil haben.
(3) Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlußziehungen nicht vorgesehen werden.
§ 5
Pflichten des Veranstalters
(1) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen nur bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beim Losverkauf mitwirken.
(2) Die Behörde kann verlangen, daß die Ziehung
- 1.
- unter ihrer Aufsicht stattfindet oder
- 2.
- unter Aufsicht eines Notars stattfindet und der Veranstalter ein notarielles Protokoll über die Ziehung bei der Behörde einreicht.
(3) Die Ziehungsliste ist beim Veranstalter zur unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen.
(4) Der Veranstalter hat die Kosten der Veranstaltung so gering wie möglich zu halten.
(5) Der Veranstalter hat den Reinertrag für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck zu verwenden. Mit Zustimmung der Behörde kann der Veranstalter den Reinertrag ganz oder teilweise einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung überlassen.
(6) Über die Durchführung der Veranstaltung und über die Verwendung des Reinertrags hat der Veranstalter der Behörde eine Abrechnung vorzulegen. Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 kann die Behörde auch von dem Dritten einen Verwendungsnachweis verlangen.
(7) Die Behörde kann vom Veranstalter und im Falle des Absatzes 5 Satz 2 auch von dem Dritten die Erteilung der Auskünfte und Vorlage der Unterlagen verlangen, die zur Überwachung der Veranstaltung und zur Prüfung der Abrechnung erforderlich sind.
§ 6
Änderung des Verwendungszwecks
(1) Der Reinertrag darf nur mit Zustimmung der Behörde ganz oder teilweise für einen anderen Zweck verwendet werden.
(2) Kann der Verwendungszweck nicht verwirklicht werden, so hat der Veranstalter dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde legt nach Anhörung des Veranstalters einen anderen Verwendungszweck fest. Sie soll dabei den ursprünglichen Verwendungszweck berücksichtigen.
§ 7
Treuhänder
(1) Die Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn
- 1.
- eine Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt wird,
- 2.
- die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird,
- 3.
- eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagt wird,
- 4.
- die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gefährdet erscheint oder
- 5.
- bei der Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung erhebliche Mißstände auftreten, die nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
(2) Der Treuhänder führt die Geschäfte des Veranstalters in dessen Namen unter Aufsicht der Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwalten sowie darüber zu verfügen. Der Veranstalter verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen. Die Kosten werden von der Behörde durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(4) Befugnisse, die der Behörde nach anderen Rechtsvorschriften zustehen, bleiben unberührt.
§ 8
Allgemeine Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,
- 1.
- die sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- 2.
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
- 3.
- bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 15 000 EUR nicht übersteigt und
- 4.
- bei denen der Losverkauf die Dauer eines Monats nicht überschreitet.
(2) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Nr. 1 Buchst. b), § 4 Abs. 1 und 3 und § 5 Abs. 6 erteilt werden.
(3) Banken, Sparkassen und Bausparkassen kann abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Nr. 1 Buchst. b) sowie Nr. 3 bis 5 die Erlaubnis für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens allgemein erteilt werden.
(4) Die allgemeine Erlaubnis kann befristet werden; sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der Behörde begründen. 1
§ 9
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1) Die Behörde kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen erlassen.
(2) Die Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
- 1.
- gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
- 2.
- die Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
- 3.
- keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gegeben ist.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium des Innern ist für Entscheidungen hinsichtlich solcher Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden. Es entscheidet im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des betreffenden Bundeslandes, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Es kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Entscheidung auch mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zu treffen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen erstrecken soll.
(2) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist zuständig
- 1.
- für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 1 und 3 nicht anderes bestimmt ist und
- 2.
- für die Ausübung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 3.
(3) Die Ortspolizeibehörden sind hinsichtlich allgemein erlaubter Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 zuständig für die Durchführung und Überwachung der §§ 5 bis 7 und 9 sowie für die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 4, sofern sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt; erstreckt sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Kreispolizei zuständig.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 1 Kinder zum Losverkauf heranzieht,
- 2.
- den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder den in den Fällen des § 6 dem von der Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt,
- 3.
- dem nach § 7 bestellten Treuhänder die Spielunterlagen oder das Einspielergebnis ganz oder teilweise vorenthält oder entzieht,
- 4.
- die Anzeigepflicht auf Grund des § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
- 5.
- eine Bestimmung der Erlaubnis oder einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
- in einer Lotterie spielt, die im Freistaat Sachsen nicht genehmigt ist,
- 2.
- gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer im Freistaat Sachsen nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 das Regierungspräsidium Chemnitz. 2
§ 12
Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen vom 18. Februar 1965 (GBl. II Nr. 32 S. 238) in der Fassung vom 23. August 1990 (GBl. Nr. 56 S. 1261) außer Kraft, soweit sie das Lotteriewesen regelt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert