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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2004 bis 31.07.2006

Schulordnung Förderschulen

Vollzitat: Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

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§ 25 Absatz 3 tritt am 1. August 2005 in Kraft bis dahin geltende Fassung: Auf eine Benotung wird verzichtet
  1. in der Klasse 1;
  2. bei Schülern der Schule für geistig Behinderte und bei geistig behinderten Schülern anderer Förderschulen.
In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik, in der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimatkunde/Sachunterricht sowie Werken und in der Klasse 4 in allen Fächern mit Ausnahme von Religion/Ethik benotet. Bei Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317
    Fsn-Nr.: 710-1.46/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2006