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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.06.1994 bis 31.12.2010

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1001), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
(SächsAKG)

Vom 24. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Sitz

(1) Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.

(2) Die Akademie verwaltet sich selbst. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 2
Aufgaben

(1) Die Akademie hat die Aufgabe, die Kunst zu fördern, Vorschläge zu ihrer Förderung zu machen und die Überlieferungen des traditionellen sächsischen Kulturraums zu pflegen. Sie spricht aus eigenständiger Verantwortung und entfaltet öffentliche Wirksamkeit.

(2) Die Akademie legt ein Archiv an, in dem sie ihre eigene Arbeit und die ihrer Mitglieder dokumentiert.

§ 3
Mitglieder

(1) Die Akademie hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Ein Mitglied, für das Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zutrifft und das deshalb für die Akademie untragbar erscheint, ist auszuschließen.

(3) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.

§ 4
Gliederung

(1) Die Akademie hat folgende Klassen:

  1. Baukunst
  2. Bildende Kunst
  3. Darstellende Kunst und Film
  4. Literatur und Sprachpflege
  5. Musik

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können Klassen neu strukturiert und weitere Klassen gebildet werden.

(3) Jeder Klasse steht ein Sekretär vor.

§ 5
Organe

(1) Organe der Akademie sind die Mitgliederversammlung, der Senat und der Präsident.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Akademie tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung.

§ 7
Senat

Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretären der Klassen.

§ 8
Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Akademie.

(2) Der Präsident wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten.

§ 9
Haushalt, Geschäftsstelle

(1) Die finanzielle Trägerschaft der Akademie obliegt dem Freistaat Sachsen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Akademie Mittel nach Maßgabe des Staatshaushalts bereitgestellt.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der Akademie nimmt eine Geschäftsstelle wahr.

§ 10
Arbeitnehmer

Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.

§ 11

In diesem Gesetz stehen grammatisch männliche Personenbezeichnungen für beide Geschlechter. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher Sprachform führen.

§ 12

(1) Der Ministerpräsident beruft auf Vorschlag des Sächsischen Kultursenats 30 Gründungsmitglieder der Sächsischen Akademie der Künste, wobei die Mitglieder des bestehenden Gründungsausschusses berücksichtigt werden sollen.

(2) Die Gründungsmitglieder nehmen Zuwahlen nach § 3 Abs. 1 vor.

(3) Die weiteren Organe und die Satzung nach diesem Gesetz werden durch die Mitgliederversammlung erst dann bestimmt, wenn die Sächsische Akademie der Künste mindestens 50 ordentliche Mitglieder umfaßt.

§ 13

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1001
    Fsn-Nr.: 70-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010