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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kehr- und Überprüfungsverordnung

Vollzitat: Kehr- und Überprüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1996 (SächsABl. S. 794), die durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

Vom 16. Juli 1996

Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417) in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373) und
3.
Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung vom 6. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 69).

Dresden, den 16. Juli 1996

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜVO) 1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. S. 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624),
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

§ 1
Kehrpflicht

(1) Rauchgasschornsteine und zu ihnen gehörende Verbindungsstücke sind wie folgt zu kehren:

Kehrpflicht
Art der angeschlossenen Feuerstätten Kehrhäufigkeit (jährlich)
Art der angeschlossenen Feuerstätten Kehrhäufigkeit (jährlich)

1. Zusatzfeuerstätten in Gebäuden, die mit Zentralheizung oder vollständig mit Etagenheizung ausgestattet sind, sofern sie nicht unter Nummer 2 fallen zweimal
2. selten benutzte Feuerstätten einmal
3. Feuerstätten in Wochenendhäusern und Lauben einmal
4. nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 20. Juli 1994 (BGB1. I S. 1680), wiederkehrend zu überwachende Anlagen sowie bivalente Feuerstätten im Sinne des § 2 Nr. 2 der 1. BImSchV bei Verbrennung von  
  a) flüssigen Brennstoffen einmal
  b) Kohlen und Koksen zweimal
  c) anderen festen Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 der 1. BImSchV) dreimal
5. alle übrigen Feuerstätten, soweit sie  
  a) nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden dreimal
  b) ganzjährig benutzt werden viermal

(2) Gewerbliche Räucherkammern und deren Schornsteine sind wie folgt zu kehren:

Rucherkammern
Lfd. Nr.  Art Kehrhufigkeit (jhrlich))
1. Kalträucherkammern einmal
2. Heißräucherkammern, sofern nicht Absatz 1 Nr. 2 zutrifft sechsmal

(3) Bei Mehrfach- und Gemischtbelegung kehrpflichtiger Schornsteine nach Absatz 1 richtet sich die Anzahl der jährlichen Kehrungen nach der Feuerstätte, für die die höhere Anzahl von Kehrungen festgelegt ist.

(4) Die Kehrungen sind in möglichst gleichen Abständen durchzuführen. Kehrungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b und c sowie Nr. 5 Buchst. a sollen nicht in den Monaten Juni, Juli und August ausgeführt werden. 2

§ 2
Überprüfungspflicht

(1) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Abgaswege von Gasfeuerstätten sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

berprfung
Lfd. Nr.  Art Hufigkeit
1. bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten einmal jährlich
2. bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten einmal alle zwei Jahre.

(2) Die Überprüfung der Abgasschornsteine und Abgasleitungen im Sinne von Absatz 1 soll von der Schornstein- oder Leitungsmündung aus erfolgen. Die Überprüfung bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten schließt eine Reinigung der Abgasanlagen ein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlage beeinträchtigen.

(3) Abgasleitungen von Ölbrennwertfeuerstätten sind einmal jährlich auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gasfeuerstätten im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist eine Kohlenmonoxid-(CO)-Messung im Abgas durchzuführen. Der Kohlenmonoxidanteil darf – bezogen auf unverdünntes Abgas – nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Wird dieser Wert überschritten, ist die Messung nach Wartung durch eine Fachfirma spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln, im übrigen auf Antrag, eine Bescheinigung auszustellen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist mit einem eignungsgeprüften Meßgerät durchzuführen, welches zweimal jährlich bei der Technischen Prüfstelle der Schornsteinfegerinnung auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen ist. Ausgenommen von der Kohlenmonoxidmessung sind Außenwand-Raumheizer und Außenwand-Wasserheizer, deren Abgasausmündung sich nicht im Zugangsbereich von Menschen befindet.

(5) An Gasfeuerstätten, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen wiederkehrend zu überwachen sind, ist die Abgaswegüberprüfung zugleich mit der Emissionsmessung sowie mit der Überprüfung der übrigen Abgasanlagen im Gebäude durchzuführen. In Gebäuden mit kehrpflichtigen Schornsteinen soll die Überprüfung der übrigen Abgasanlagen gleichzeitig mit der Kehrung erfolgen.

(6) Für den Betrieb von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

Überprüfung
Lfd. Nr.  Art Hufigkeit
1. bei raumluftunabhängigen Feuerstätten einmal alle zwei Jahre
2. bei allen anderen Feuerstätten einmal jährlich.

Die Überprüfung schließt eine Reinigung ein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist oder wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen.

(7) Zur Be- und Entlüftung von Räumen dienende Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen, die bis zum 31. Dezember 1990 errichtet wurden, sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Abgas-Abluft-Verbundschornsteine sind dabei eingeschlossen. Lüftungsanlagen im Sinne von Satz l, die nach dem 1. Januar 1991 errichtet wurden, sind nur dann zu überprüfen, wenn sie der Lüftung von Küchen dienen und ohne Filter betrieben werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Dunstabzugsanlagen sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

(9) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Abständen durchzuführen.

§ 3
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind:

1.
freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 cm² an der Sohle sowie zu ihnen gehörende Verbindungsstücke,
2.
nicht benutzte Schornsteine und Abgasleitungen, deren Feuerstättenanschlußöffnungen bauartgerecht verschlossen sind,
3.
Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe,
4.
Räucherkammern und deren Verbindungsstücke, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in der Räucherkammer nicht entstehen kann.

§ 4
Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen

Aus besonderen Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kann der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist schriftlich zu begründen. Wird über die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksschornsteinfegermeister keine Verständigung erzielt, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung.

§ 5
Reinigen von Feuerungsanlagen durch Ausbrennen und Austrocknen

(1) Eine Feuerungsanlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit üblichen Kehrwerkzeugen nicht beseitigt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister oder im Verhinderungsfall sein Vertreter haben die Arbeit selbst auszuführen oder ständig zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern sowie der Gemeinde und der gemeinsamen Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes rechtzeitig vorher mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Sicherheitswache zu stellen.

(3) Das Austrocknen erfolgt in gleicher Weise.

§ 6
Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat jede Kehrung oder Überprüfung rechtzeitig vor dem Tag der Kehrung oder Überprüfung auf dem Grundstück ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Der bei der Kehrung anfallende Ruß oder andere Verbrennungsrückstände sind vom Bezirksschornsteinfegermeister oder seinem Beauftragten aus der kehrpflichtigen Anlage zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren. Dies gilt sinngemäß auch für Fremdkörper und ähnliches bei der Überprüfung von Abgasschornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungsanlagen.

(3) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte hat der Bezirksschornsteinfegermeister deren Anschlußmöglichkeit zu prüfen sowie nach der Errichtung beziehungsweise wesentlichen Änderung und vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Feuerstätte zu bescheinigen.

§ 7
Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber

(1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerungs- und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden.

(2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, daß alle kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Meßöffnungen am Tag der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind. Die Räume sind erforderlichenfalls zu beleuchten, gegebenenfalls sind Leitern bereitzustellen.

(3) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben bei der Überschreitung der Abgasmeßwerte nach § 2 Abs. 4 unverzüglich die Instandsetzung der Anlage zu veranlassen.

(4) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.

(5) Zur Aufnahme von Ruß, Flugasche, Fremdkörpern oder ähnlichem sind vom Grundstückseigentümer geeignete Behälter in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen.

(6) Die Grundstückseigentümer und Betreiber von Feuerungs- und Lüftungsanlagen haben vor der Errichtung, Aufstellung, Auswechslung und wesentlichen Änderung von kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen oder einzelner Teile derselben den Bezirksschornsteinfegermeister zu benachrichtigen. Das gleiche gilt in Räumen mit Feuerstätten für den Einbau fugendichter Fenster und Türen oder das Abdichten vorhandener Fenster und Türen oder die Veränderung der Raumgröße.

(7) Von der beabsichtigten Wiederinbetriebnahme unbenutzter Schornsteine und Abgasleitungen haben die Grundstückseigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Räumen zum Zweck der Überprüfung und, falls erforderlich, zur Reinigung, den Bezirksschornsteinfegermeister zu benachrichtigen.

§ 8
Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieser Verordnung sind

Begriffsbestimmungen
Nr.  Begriff Beschreibung
1. Abgasanlage: Einrichtung zur Abgasabführung von Feuerstätten ins Freie. Sie kann bestehen aus:
    a) Verbindungsstück und Schornstein,
    b) Abgasleitung
2. Abgasleitung: Leitung, die dazu bestimmt ist, Rauch- oder Abgase von Feuerstätten ins Freie abzuleiten.
3. Abgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- beziehungsweise Abgase einer Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein, bei Gasfeuerstätten der Art C1, C3.2 und C3.3 nach DVGW TRGI 1986 (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfachs, Technische Regeln für Gasinstallation) Strömungsstrecke der Heiz- beziehungsweise Abgase vom Brenner bis ins Freie.
4. Dunstabzugsanlage: Einrichtung, in der Dünste gewerblicher Koch-, Grill-, Brat- und Röstanlagen gesammelt und ins Freie abgeführt werden.
5. Feuerstätte: an eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe.
6. Lüftungsanlage: Be- und Entlüftungseinrichtung, die
    a) für den Betrieb von Feuerstätten erforderlich ist oder
    b) der Be- und Entlüftung von Räumen aus lufthygienischen Gründen dient und Geschosse miteinander verbindet oder Brandabschnitte überwindet.
7. Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte: Gasfeuerstätte mit abgeschlossenem Verbrennungsraum gegenüber dem Aufstellraum.
8. Schornstein: aufwärts führender Schacht oder Rohr, der oder das Rauch- oder Abgase von Feuerstätten ins Freie leitet:
    a) Rauchgasschornstein: Schornstein, an den Feuerstätten angeschlossen sind, in denen feste oder flüssige Stoffe verbrannt werden.
    b) Abgasschornstein: Schornstein, an den nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden. Dazu zählen auch Abgas-, Abluft-Verbundschornsteine.
    c) Luft-Abgas-Schornstein: Abgasschornstein, der Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer Verbrennungsluft zu- und gleichzeitig deren Abgase abführt.
9. Selten benutzte Feuerstätte : Feuerstätte, die an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr benutzt wird.
10. Verbindungsstück: Leitung (Kanal, Rohr) die dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten.
11. Zugangsbereich von Menschen: Bereich bis 3 m Höhe über begehbaren Flächen oder bis 1 m horizontal oder vertikal von Fenstern, Türen oder Lüftungsöffnungen.
12. Zusatzfeuerstätte: Zusätzlich zur Zentral- oder Etagenheizung zeitweise benutzte Feuerstätte, die weder zur Warmwasserbereitung dient noch mit der Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 33, S. 794
    Fsn-Nr.: 28-281-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007