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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1992 bis 31.12.1995

Kehr- und Überprüfungsordnung

Vollzitat: Kehr- und Überprüfungsordnung vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)

Vom 11. Dezember 1991

Es wird verordnet auf Grund von:

1.
§ 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I, S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages (BGBl. II, S. 885) und
2.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59):

§ 1
Kehrpflicht

(1) Rauchgasschornsteine und zu ihnen gehörende Verbindungsstücke sind wie folgt zu kehren:

Rauchgasschornsteine
Nummerierung Art der angeschlossenen Feuerstätten Kehrhäufigkeit jährlich
Art der angeschlossenen Feuerstätten Kehrhäufigkeit jährlich

1. Zusatzfeuerstätten in Gebäuden, die mit Zentralheizung oder vollständig mit Etagenheizung ausgestattet sind, sofern sie nicht unter Nr. 2 fallen zweimal
2. selten benutzte Feuerstätten einmal
3. Feuerstätten in Wochenendhäusern und Lauben einmal
4. nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BlmSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBI. I S. 1059), modifiziert für das Beitrittsgebiet durch Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages (BGBI. II S. 885) wiederkehrend zu überwachende Anlagen sowie bivalente Feuerstätten im Sinne des § 2 Nr. 2 der 1. BimSchV bei Verbrennung von
a) flüssigen Brennstoffen einmal
b) Kohlen und Kokse zweimal
c) anderen festen Brennstoffen (1. BlmSchV, § 3 Abs. 1 Nr. 3 - 8) dreimal
5. alle übrigen Feuerstätten, soweit sie
a) nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden viermal
b) ganzjährig benutzt werden fünfmal

(2) Gewerbliche Räucherkammern und deren Schornsteine sind wie folgt zu kehren:

Gewerbliche Räucherkammern
Nummerierung Kammer Kehrhäufigkeit jährlich
1. Kalträucherkammern einmal
2. Heißräucherkammern, sofern nicht Absatz 1, Nr. 2 zutrifft sechsmal

(3) Bei Mehrfach- und Gemischtbelegung kehrpflichtiger Schornsteine nach Abs. 1 richtet sich die Anzahl der jährlichen Kehrungen nach der Feuerstätte, für die die höhere Anzahl von Kehrungen festgelegt ist.

(4) Die Kehrungen sind in möglichst gleichen Abständen durchzuführen. Kehrungen nach Abs. 1 Nr. 4b und c sowie 5a sollen nicht in den Monaten Juni, Juli und August ausgeführt werden.

§ 2
Überprüfungspflicht

(1) Abgasschornsteine, Abgasleitungen, andere Abgasanlagen und Abgaswege von Gasfeuerstätten ohne konzentrische Verbrennungsluftzuführung sind

einmal jährlich

auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung der Abgasschornsteine oder anderer über Dach führende Abgasanlagen soll von der Schornstein- oder Rohrmündung aus erfolgen. Die Überprüfung schließt eine Reinigung der Schornsteine oder anderer Abgasanlagen und deren Verbindungsstücke ein, wenn dies zur ordnungsgemäßen Überprüfung erforderlich ist, oder wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Gasfeuerungsanlagen beeinträchtigen.

(2) Jede Abgaswegüberprüfung schließt eine Überprüfung auf Kohlenmonoxid im Abgas ein. Der Kohlenmonoxidanteil darf – bezogen auf unverdünntes Abgas - nicht mehr als 1000 ppm betragen. Wird dieser Wert überschritten, ist die Messung nach Wartung durch eine Fachfirma spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln, im übrigen auf Antrag, eine Bescheinigung auszustellen. Die Überprüfung auf Kohlenmonoxid ist mit einem eignungsgeprüften Meßgerät durchzuführen, das zweimal jährlich bei der Technischen Prüfstelle der Schornsteinfegerinnung auf seine Funktionsfähigkeit zu prüfen ist. Ausgenommen von der Kohlenmonoxid-Messung sind

a)
raumluftunabhängige Gasfeuerstätten und
b)
Gasfeuerstätten mit Gebläsebrenner, die nicht in Aufenthaltsräumen aufgestellt sind.

(3) An Gasfeuerstätten, die nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen wiederkehrend zu überwachen sind, ist die Abgaswegüberprüfung zugleich mit der Emissionsmessung vorzunehmen.

(4) Lüftungsanlagen, die

1.
für den Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind und
2.
zur Lüftung von Räumen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen dienen, sind jährlich einmal auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.

(5) Lüftungsanlagen nach § 38 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990, (GBl. I, Nr. 50, S. 929), die Geschosse miteinander verbinden oder Brandabschnitte überbrücken, sind in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen zweimal jährlich auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Schächte oder Absperrvorrichtungen, entgegengewirkt wurde. Abgas-Abluft-Verbundschächte sind dabei eingeschlossen.
Die Überprüfung schließt eine Reinigung ein, wenn Querschnittsverengungen festgestellt werden, die die Funktion der Lüftungsanlage beeinträchtigen.
In den Nebenschachtsohlen anfallende Stäube und sonstige Ablagerungen sind spätestens alle 5 Jahre zu entfernen.

(6) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Abständen durchzuführen.

§ 3
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

Von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind

1.
freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 cm² an der Sohle sowie zu ihnen gehörende Verbindungsstücke,
2.
nicht benutzte Schornsteine und andere Abgasanlagen, deren Feuerstättenanschlußöffnungen bauartgerecht verschlossen sind,
3.
Rauchgasrohre,
4.
Räucherkammern und deren Verbindungsstücke, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucherkammer erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in der Räucherkammer nicht entstehen kann,
5.
raumluftunabhängige Gasfeuerstätten,
6.
Gasfeuerstätten mit Gebläsebrennern, die nicht in Aufenthaltsräumen aufgestellt sind.

§ 4
Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen

Aus besonderen Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kann der Bezirksschornsteinfegermeister zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen festsetzen. Die Festsetzung ist zu begründen. Wird über die Zahl der Kehrungen oder Überprüfungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bezirksschornsteinfegermeister keine Verständigung erzielt, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung.

§ 5
Reinigen von Feuerungsanlagen durch Ausbrennen und Austrocknen

(1) Eine Feuerungsanlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit üblichen Kehrwerkzeugen nicht beseitigt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister oder im Verhinderungsfall sein Vertreter haben die Arbeit selbst auszuführen oder ständig zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern sowie der Gemeinde und der Feuerwehr rechtzeitig vorher mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Sicherheitswache zu stellen.

(3) Das Austrocknen erfolgt in gleicher Weise.

§ 6
Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat jede Kehrung oder Überprüfung rechtzeitig vor dem Tag der Kehrung oder Überprüfung auf dem Grundstück ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Der bei der Kehrung anfallende Ruß oder andere Verbrennungsrückstände sind vom Bezirksschornsteinfegermeister oder seinem Beauftragten aus der kehrpflichtigen Anlage zu entfernen und in geeignete Behälter zu entleeren. Dies gilt sinngemäß auch für Fremdkörper und ähnliches bei der Überprüfung von Abgasschornsteinen, anderen Abgasanlagen und Lüftungsschächten.

(3) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Feuerstätte hat der Bezirksschornsteinfegermeister deren Anschlußmöglichkeit zu prüfen sowie nach der Errichtung bzw. wesentlichen Änderung und vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Feuerstätte zu bescheinigen.

§ 7
Pflichten der Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber

(1) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber von Feuerungs- und Lüftungsanlagen haben sich auf die Kehrung, Überprüfung und Messung einzurichten, damit insbesondere Gefahren und Durchstaubungen vermieden werden.

(2) Die Eigentümer, Besitzer, Hausverwalter und Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, daß alle kehr-, Überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen einschließlich der Reinigungsverschlüsse und Meßöffnungen am Tage der Kehrung, Überprüfung oder Messung ungehindert und unfallsicher zugänglich sind. Die Räume sind erforderlichenfalls zu beleuchten, gegebenenfalls sind Leitern bereitzustellen.

(3) Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.

(4) Zur Aufnahme von Ruß, Flugasche, Fremdkörpern oder ähnlichem sind vom Grundstückseigentümer geeignete bruchsichere Behälter in ausreichender Zahl und Größe bereitzustellen.

(5) Die Grundstückseigentümer und Betreiber von Feuerungsanlagen haben vor der Errichtung, Aufstellung, Auswechselung und wesentlichen Änderung von kehr-, überprüfungs- und meßpflichtigen Anlagen oder einzelner Teile derselben den Bezirksschornsteinfegermeister zu benachrichtigen. Das gleiche gilt in Räumen mit Feuerstätten für den Einbau fugendichter Fenster und Türen oder das Abdichten vorhandener Fenster und Türen oder die Veränderung der Raumgröße.

(6) Von der beabsichtigten Wiederinbetriebnahme unbenutzter Schornsteine, Verbindungsstücke und Abgaswege haben die Grundstückseigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder Räumen zum Zweck der Überprüfung und falls erforderlich, zur Reinigung, den Bezirksschornsteinfegermeister zu benachrichtigen.

(7) Bei der Rohbauabnahme gemäß § 79 Abs. 2 des Gesetzes über die Bauordnung ist der Bezirksschornsteinfegermeister als. Sachverständiger hinzuzuziehen.

§ 8
Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Abgasanlage: Einrichtung zur Abgasabführung von Feuerstätten ins Freie. Sie kann bestehen aus:
a)
Verbindungsstück und Schornstein,
b)
Leitungen für Verbrennungsluftzuführung und Abgasführung oder
c)
Abgasleitung
2.
Abgasleitung: Leitung, die dazu bestimmt ist, Rauch- oder Abgase von Feuerstätten mittels Überdruck ins Freie zu leiten.
3.
Abgasweg: Strömungsstrecke der Heiz- bzw. Abgase einer Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein, bei Gasfeuerstätten der Art C1, C3.2 und C3.3 nach DVGW TRGI (Deutscher Verband des Gas- und Wasserfachs, Technische Regeln für Gasinstallation) 1986 Strömungsstrecke der Heiz- bzw. Abgase vom Brenner bis ins Freie.
4.
Feuerungsanlage: Funktionseinheit, bestehend aus Verbrennungsluftzuführung, Feuerstätte und Abgasanlage.
5.
Feuerstätte: An einen Schornstein oder eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe.
6.
Lüftungsanlage: Belüftungsanlage (Ansaug-, Zuluftöffnung, Lüftungsleitung) und Abluftschacht, die
a)
wegen des Betriebes von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich ist oder
b)
zur Be- und Entlüftung von Räumen aus lufthygienischen Gründen dient.
7.
Rauchgasrohr: Frei im Raum verlaufende, demontierbare Leitung, die dazu bestimmt ist, Rauchgas von einer Feuerstätte in den Rauchgasschornstein oder Rauchgaskanal zu leiten.
8.
Schornstein: Aufwärts führender Schacht oder Rohr, der oder das Abgase von Feuerstätten ins Freie leitet:
a)
Abgasschornstein: Schornstein, an den nur Feuerstätten angeschlossen sind, in denen ausschließlich gasförmige Stoffe verbrannt werden.
b)
Luft-Abgas-Schornstein: Abgasschornstein, der Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer Verbrennungsluft zu- und gleichzeitig deren Abgase abführt, soweit er nicht bautechnisch als Einheit mit der Feuerstätte zugelassen ist.
c)
Rauchgasschornstein: Schornstein, an den Feuerstätten angeschlossen sind, in denen feste oder flüssige Stoffe verbrannt werden (bei Gemischtbelegung auch gasförmige Brennstoffe).
9.
Selten benutzte Feuerstätte: Feuerstätte, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr genutzt wird.
10.
Verbindungsstück: Leitung (Kanal, Rohr), die dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten
11.
Zusatzfeuerstätte: Zeitweise zur Zentral- oder Etagenheizung benutzte Feuerstätte, die weder zur Brauchwasserbereitung dient noch mit der Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar I992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Kehren von Schornsteinen und Rauchabzugsrohren und die Überprüfung der Feuersicherheit – Kehrordnung – vom 9. Juli 1953 (GBl. I, Nr. 86, S. 870) außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 1991

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 34, S. 417
    Fsn-Nr.: 28-281-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1995