1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.11.2003 bis 25.11.2005

Sächsische Elternzeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Elternzeitverordnung

Vom 3. Juni 2002

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 5. März 2002 (SächsGVBl. S. 111) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Elternzeitverordnung in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241),
2.
den teils am 1. Januar 2001, teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 3. Juni 2002

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. November 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –  SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist, in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG:

§ 1

(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar.

(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Insgesamt kann die Elternzeit auf vier Zeitabschnitte verteilt werden. Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist auf die Elternzeit anzurechnen, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles nach § 1 Abs. 5 BErzGG unbillig ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern und Adoptivpflegeeltern.

(4) Während der Elternzeit ist einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung von Richtern gilt § 8 Abs. 3 SächsRiG entsprechend. 1

§ 2

(1) Die Elternzeit ist, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO) beginnen soll, sechs Wochen, anderenfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie beantragt wird.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsMuSchuVO anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 SächsMuSchuVO ist nicht zulässig. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

(5) Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Dienstherrn mit Zustimmung des Beamten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Dazu haben die Beteiligten auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen. 2

§ 3

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zusteht, ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§ 4

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 39, 40 und 140 SächsBG bleiben unberührt.

§ 5

(1) Dem Beamten wird während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(2) Den Polizeibeamten, Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 153 SächsBG , Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und den anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wird während der Elternzeit Krankenfürsorge entsprechend den Heilfürsorgevorschriften gewährt, sofern diese nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird.

(3) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 EUR für den vollen Monat erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigungen sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Satz 1 findet keine Anwendung auf einen Beamten, der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 hat, es sei denn, er hat einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für mindestens eine Person zu tragen, der er gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, über die Erstattung nach Satz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde; steht ihm ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 nur in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes vorgelegen haben. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der Sätze 3 und 4 an die Stelle des Lebensmonats der Monat der Inobhutnahme. § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 4) mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragerstattung nach Absatz 3 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. 3

§ 6

Diese Verordnung gilt für Richter des Freistaates Sachsen entsprechend.

§ 6a

Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 7
In-Kraft-Treten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 9, S. 192
    Fsn-Nr.: 240-2.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2003

    Fassung gültig bis: 25. November 2005