1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 27. November 1997 (SächsGVBl. S. 650)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vom 27. November 1997

Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – SächsAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Bürgermeister“ werden die Worte „und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher“ eingefügt.
 
b)
Die amtliche Abkürzung „SächsAEVO“ wird durch die Abkürzung „KomAEVO“ ersetzt.
2.
In § 1 werden nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „und ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die Worte „für ehrenamtliche Bürgermeister“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 3.
 
 
bb)
Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 4.
 
 
bb)
Die Worte „Ebenso darf keine Entschädigung“ werden durch die Worte „Es dürfen keine Entschädigungen“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Sein Wortlaut wird Absatz 5.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Gemeinde“ werden die Worte „oder eine Ortschaft“ eingefügt.
 
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
4.
In § 5 Nr. 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort „Bürgermeister“ die Worte „oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher“ eingefügt.
5.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
 
„§ 7
Übergangsvorschrift
 
Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.“
6.
Der bisherige § 7 wird § 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 27. November 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 22, S. 650

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017