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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2004

Nettobelastungsermittlungs-VO

Vollzitat: Nettobelastungsermittlungs-VO vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2011 (SächsGVBl. S. 666) geändert worden ist

 Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Nettobelastungsermittlungs-VO)

Vom 10. August 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales verordnet:

§ 1
Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

(1) Die Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich als Saldo aus der Summe der berücksichtigungsfähigen Belastungen gemäß Absatz 2 und der Summe der berücksichtigungsfähigen Entlastungen gemäß Absatz 3.

(2) Berücksichtigungsfähige Belastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die pauschalierten Leistungen nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die pauschalierten Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II,
  3. die aus der Durchführung der Leistungen nach den Nummern 1 und 2 resultierenden pauschalierten Aufwendungen für Personal und Sachmittel und
  4. die pauschalierten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2026), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, ein Anspruch bestanden hätte.

Die pauschalierten Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit den jeweiligen im Landesdurchschnitt entstandenen Ausgaben je Bedarfsgemeinschaft, wobei bei den pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II der so ermittelte Wert um den vom Bund finanzierten Anteil gemäß § 46 Abs. 5 SGB II gekürzt wird. Die pauschalierten Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 3 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit dem Wert von 50 EUR. Die pauschalierten Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 ergeben sich gemäß der in Abschnitt A Nr. 4 der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II beschriebenen Methode.

(3) Berücksichtigungsfähige Entlastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die eingesparten Nettoaufwendungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 und für Krankenhilfe nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, und
  2. die eingesparten Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in Nummer 1 genannten Leistungen.

Die eingesparten Nettoaufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich nach der in Abschnitt B Nr. 1 der Anlage zu § 46 Abs. 9  SGB II beschriebenen Methode. Die eingesparten Aufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 2 ergeben sich nach der in Abschnitt B Nr. 3 der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II beschriebenen Methode, wobei abweichend für den jahresdurchschnittlichen Personal- und Sachmittelaufwand je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005 ein Wert von 360 EUR zu Grunde gelegt wird.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 10. August 2005

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 254
    Fsn-Nr.: 80-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004