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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung

Vollzitat: Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung vom 11. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 304)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen durch die wissenschaftlichen Bibliotheken der staatlichen Hochschulen und des Freistaates Sachsen
(Sächsische Bibliotheksgebührenverordnung – SächsBibGebVO)

Vom 11. Juli 2003

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sowie die Hochschulbibliotheken der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Hochschulen (Bibliotheken) erheben Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Gebühren- und Auslagenschuldner umgelegt. Die Benutzungsgebühren und Auslagen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

(1) Die Benutzung der Bibliotheken ist grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Benutzungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

(3) Als Auslagen werden erhoben:

1.
Entgelte für Versanddienstleistungen bei
 
a)
Vormerkung,
 
b)
Mahnung,
 
c)
Benachrichtigung,
 
d)
Materialversand;
2.
Aufwendungen für Eilzustellung, Wertsicherungen, Verpackung und andere Zusatzaufwendungen;
3.
Beträge, die anderen Einrichtungen für ihre Tätigkeit zustehen, insbesondere
 
a)
Aufwendungen der Lieferbibliothek bei Leihverkehr,
 
b)
Entgelte des Datenbankanbieters,
 
c)
Entgelte der regionalen und überregionalen Direktlieferdienste gemäß Festlegung der Lieferbibliothek;
4.
Aufwendungen für
 
a)
Wiederbeschaffung des Bibliotheksgutes; sofern ein Wertausgleich gefordert wird, wird dieser auch bei späterer Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht zurückerstattet.
 
b)
Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels;
5.
Aufwendungen, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung oder Beschmutzung des Bibliotheksgutes oder der Bibliotheksausstattung entstanden sind;
6.
Ermittlung der Anschrift des Bibliotheksbenutzers.

§ 3
Begriffsbestimmung

Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausgeliehene oder benutzbare Werk.

§ 4
Entstehung von Benutzungsgebühren und Auslagen

Die Benutzungsgebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

§ 5
Ermäßigung und Erlass von Benutzungsgebühren

Auf Antrag des Benutzers kann die Gebühr von den Bibliotheken ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde. Es gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6
Verbleib der Einnahmen

Die erhobenen Gebühren verbleiben den Bibliotheken zur Erfüllung ihrer Aufgaben als eigene Einnahmen.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2003

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand   EUR
Nr. Gegenstand   EUR
1. Verzugsgebühren    
  bei Nutzung nach Überschreiten der Leihfrist    
  Die Mahngebühren sind in den Verzugsgebühren bereits enthalten.    
1.1 je angefangene Woche und Medieneinheit    1,00
  höchstens jedoch   25,00
1.2 bei Kurzausleihe aus den Präsenzbeständen    
  je Tag und Medieneinheit    2,50
  höchstens jedoch   25,00
2. Fernleihe    
2.1 Nehmender Leihverkehr
Deutscher und Internationaler Leihverkehr je Bestellschein
 

 1,50

  Damit abgegolten sind die Kosten für bis zu 20 DIN A4 Kopien. Zusätzliche Kosten der Lieferbibliothek  werden als Auslagen erhoben.    
2.2 Gebender Leihverkehr    
2.2.1 Deutscher Leihverkehr bei mehr als 20 Kopien    
  für Gesamtauftrag je Kopie    DIN A4    0,10
      DIN A3    0,20
2.2.2 Internationaler Leihverkehr    
2.2.2.1 je Ausleihe einer rückgabepflichtigen Medieneinheit oder Lieferung bis 20 Kopien in Papier oder elektronischer Form  

 7,50

2.2.2.2 bei Bestellung von mehr als 20 Kopien zusätzlich zu 2.2.2.1
für Gesamtauftrag je Kopie    DIN A4
 

 0,10

      DIN A3    0,20
3. Rechercheleistungen durch das Bibliothekspersonal
(Auftragsrecherchen)
   
3.1 Recherchen im Bibliotheksbestand
bis zu einer Stunde
 

15,00

  jede weitere halbe Stunde   10,00
3.2 Online-Recherchen in externen Datenbanken   Die Entgelte für den Datenbankanbieter werden als Auslagen erhoben.
3.2.1 Recherche beantragt durch Hochschulpersonal
je angefangene Stunde
 

25,00

3.2.2 Recherche beantragt durch Studenten
je angefangene Stunde
 

15,00

3.2.3 Recherche für sonstige Nutzer und private Recherche für
Hochschulpersonal je angefangene Stunde
 

40,00

3.2.4 Profildienste    
3.2.4.1 Einrichtung des Profildienstes   25,00
3.2.4.2 je Abruf der Ergebnisse   15,00
3.3 Recherche bei Direktlieferdiensten
je angefangene Viertelstunde
 

 2,50

3.4 Ausgabe von Rechercheergebnissen
je Seite Papier
 

 0,05

  je Diskette    0,50
4. Reprografische Leistungen    
4.1 je Direktkopie (schwarz-weiß)    
4.1.1 bis DIN A4    0,10
4.1.2 DIN A3    0,20
4.1.3 Ausgabe auf 160g/m² Papier bis DIN A4    0,40
4.1.4 auf Folie DIN A4    1,00
4.1.5 Kopie von VDI-Richtlinien (lizenziertes Papier)    0,60
4.1.6 Kopie mit Scanner    DIN A4    0,30
      DIN A3    0,40
4.1.6.1 Ausgabe auf Diskette    0,50
4.1.6.2 Ausgabe auf CD-ROM    2,50
4.2 je Farbkopie    DIN A 4    1,20
      DIN A3    2,00
4.3 Mikrofilmarbeiten    
4.3.1 von Vorlagen bis DIN A3 pro Aufnahme    0,15
4.3.2 von Vorlagen über DIN A3 pro Aufnahme    0,50
4.4 je Rückvergrößerung mit Reader-Printer    DIN A4    0,30
      DIN A3    0,70
4.5 Fotoarbeiten (Halbtonaufnahmen)    
4.5.1 Kleinbild-Negativ 24 x 36 mm (schwarz/weiß) pro Aufnahme    1,00
4.5.2 Negativ 6 x 6 cm (schwarz/weiß)    1,50
4.5.3 Diapositiv 24 x 36 mm, ungerahmt    1,80
4.5.4 je schwarz/weiß-Papierabzug oder -vergrößerung    
   9 x 12 cm    3,00
  13 x 18 cm    4,00
  18 x 24 cm    5,00
  24 x 30 cm    8,00
  30 x 40 cm   12,00
  40 x 50 cm   17,00
  50 x 60 cm   20,00
  60 x 80 cm   25,00
  60 x 90 cm   30,00
  60 x 100 cm   35,00
4.5.5 Abzüge auf Barytpapier   150 % der Gebühr nach
Nummer 4.5.4
4.5.6 Tonungen   130 % der Gebühr nach
Nummer 4.5.4
4.6 Reprografische Leistung nach Nr. 4.1 bis 4.5 bei besonderen Aufwendungen (zum Beispiel Auftragserfüllung innerhalb 24 Stunden, Bestandserhaltungsmaßnahmen)  

200 % der Gebühr

5. Ersatz und Reparatur    
5.1 Beim Benutzer abhanden gekommenes oder beschädigtes Bibliotheksgut    
5.1.1 Einarbeitung eines Ersatzexemplares   15,00
5.1.2 Reparatur in eigener Werkstatt    5,00
5.2 Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels oder
bei missbräuchlicher Nutzung von Schließfächern
 

10,00

5.3 Für die Zweitausstellung einer Benutzerkarte wird eine Verwaltungsgebühr nach dem gemäß § 6 Abs. 2 SächsVwKG erlassenen Kostenverzeichnis erhoben.    

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 10, S. 304

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2003

    Fassung gültig bis: 15. August 2003