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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf

Vollzitat: VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf vom 22. Juli 2025 (MBl. SMK S. 94)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen der Beratung und des Verfahrens
zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
gemäß § 13 Absatz 10 der Schulordnung Förderschulen zu verwendenden Muster
(VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf 
– VwV Muster sopädFöB)

Vom 22. Juli 2025

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Oberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Grundschulen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch beim Verfahren zum Wechsel des Förderschwerpunktes gemäß § 15 der Schulordnung Förderschulen sowie für die regelmäßige Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 17 der Schulordnung Förderschulen.

II.
Verwendung

Im Rahmen der Beratung und des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind das Antragsmuster und die Formblätter in den Anlagen B1, B2, BV1 und V1 bis V6 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden. Für die regelmäßige Überprüfung auf Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Formblätter in den Anlagen V7 und F2 zu verwenden.

III.
Elektronische Verarbeitung

1.
Die unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter sind elektronisch zu verarbeiten. Bei der elektronischen Verarbeitung der unter Ziffer II genannten Antragsmuster und Formblätter bleibt § 13 Absatz 8 Satz 2 und 3 sowie Absatz 9 Satz 1 der Schulordnung Förderschulen unberührt. Die Regelungen der VwV Schuldatenschutz vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
2.
Sicherheit der Daten
a)
Für die Sicherheit der Daten sind ergänzend zu Ziffer III Nummer 5 und 6 der VwV Schuldatenschutz nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine nachträgliche Überprüfung und Feststellung zu gewährleisten, ob und von wem Daten eingegeben, verändert, entfernt oder übermittelt worden sind. Dafür können die Regelungen der VwV Informationssicherheit SMK vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 196), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend angewendet werden.
b)
Die Daten sind nach dem aktuellen Stand der Technik vor Manipulationen zu schützen. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
3.
Sicherung der Daten
a)
Die Daten müssen regelmäßig und sollen mindestens monatlich gesichert werden. Es ist Vorsorge zu treffen, dass alle gespeicherten Daten beim Ausfall des Datenverarbeitungsgeräts oder des mobilen Datenträgers jederzeit zur Verfügung stehen.
b)
Eine vollständige Sicherung in unveränderter elektronischer Form ist durchzuführen und aufzubewahren.
c)
Für Daten, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Aufbewahrung und Aussonderung schulischer Unterlagen vom 7. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Veraltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), in der jeweils geltenden Fassung, aufzubewahren sind, ist bei Aufbewahrung in elektronischer Form deren Lesbarkeit bis zu ihrer Archivierung oder Vernichtung zu gewährleisten.
4.
Von den Mustern gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift darf abgewichen werden, soweit dies für die elektronische Verarbeitung erforderlich ist und die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten sind. Ausdrucke sollen den Mustern entsprechen. Insbesondere darf anstelle des Unterstreichens des Zutreffenden nur das Zutreffende ausgewiesen werden. Anstelle der Unterschrift ist eine elektronische Signatur zu verwenden.

IV.
Ausnahmeregelung

Ist in Einzelfällen eine elektronische Verarbeitung nach Ziffer III nicht möglich, erfolgt die Verarbeitung in Papierform und es werden die Dokumente postalisch übersandt.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Muster Beratung und sonderpädagogischer Förderbedarf vom 1. September 2023 (MBl. SMK S. 122), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287) außer Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Anlagen

Formblatt B1

Formblatt B2

Formblatt BV1

Formblatt V1

Formblatt V2

Formblatt V3

Formblatt V4

Formblatt V5

Formblatt V6

Formblatt V7

Formblatt F2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2025 Nr. 7, S. 94
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2025