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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vollzitat: Elfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 5. März 2024 (SächsJMBl. S. 135)

Elfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte

Vom 5. März 2024

I.

Ziffer I der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Februar 2024 (SächsJMBl. S. 105) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
alle Verfahren ab dem 24. April 2024
aa)
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Zwickau, des Jobcenters Vogtland, der Agentur für Arbeit Leipzig oder des Landratsamtes des Vogtlandkreises zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,
bb)
des Landgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
cc)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,“.
2.
Den Nummern 21 und 23 wird jeweils folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
alle Verfahren ab dem 24. April 2024
aa)
zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungs-handlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
bb)
zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zwickau,
cc)
in sonstigen Strafsachen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
dd)
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Zwickau, des Jobcenters Vogtland, der Agentur für Arbeit Leipzig oder des Landratsamtes des Vogtlandkreises zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,
ee)
des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ff)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,“.
3.
Den Nummern 22 und 24 wird jeweils folgender Buchstabe f angefügt:
„f)
alle Verfahren ab dem 24. April 2024
aa)
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Zwickau, des Jobcenters Vogtland, der Agentur für Arbeit Leipzig oder des Landratsamtes des Vogtlandkreises zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Zwickau elektronisch angeliefert wurden,
bb)
des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
cc)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,“.
4.
Der Nummer 42 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
ab dem 24. April 2024
aa)
alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
bb)
alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Zwickau,
cc)
alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Zwickau, des Jobcenters Vogtland, der Agentur für Arbeit Leipzig oder des Landratsamtes des Vogtlandkreises zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
dd)
alle Verfahren der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
ee)
soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,“.
5.
In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
6.
Folgende Nummern 45 bis 47 werden angefügt:
„45.
Jobcenter Zwickau
soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 24. April 2024,
46.
Jobcenter Vogtland
soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 24. April 2024,
47.
Landratsamt des Vogtlandkreises
alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 24. April 2024.“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 24. April 2024 in Kraft.

Dresden, den 5. März 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 3, S. 135
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2024