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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1064)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vom 6. Juli 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Die Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2022 (SächsABl.2023 S. 112) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a,“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Wörter „(ABl. C 202 vom 7.6.2016)“ ersetzt.
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist“ ersetzt.
4.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird der Link „http://www.smul.sachsen.de/foerderung/richtlinie-laendliche-entwicklung-rl-le-2014-4939.html“ durch den Link „https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-laendliche-entwicklung-14480.html“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c Anstrich 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird Satz 2 neu eingefügt und wie folgt gefasst:
„Die Antragsformulare sind unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-laendliche-entwicklung-14480.html veröffentlicht.“
c)
Der Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
„7.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) abweichend von Nummer 7.1 VVK ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
8.
Soweit nicht von Ziffer VII Nummer 7 erfasst, findet für die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 und 3 das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für kommunale Körperschaften im Sinne der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) gilt abweichend von Satz 1 für Bewilligungen ab 1. Januar 2025 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK). Bei Zuwendungen über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als 2 Jahren findet ab 1. Januar 2025 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
9.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3a Doppelbuchstabe gg (Regionalbudget) ist die Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger zugelassen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1064
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023