1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Vollzugsärztlicher Dienst

Vollzitat: VwV Vollzugsärztlicher Dienst vom 31. Mai 2023 (SächsJMBl. S. 112), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Einrichtung eines Vollzugsärztlichen Dienstes
für den Justizvollzug
(VwV Vollzugsärztlicher Dienst)

Vom 31. Mai 2023

I.
Einrichtung und Bezeichnung

Bei der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus wird ein Vollzugsärztlicher Dienst für den Justizvollzug als unselbstständige Stelle eingerichtet.

II.
Organisation

1.
Der Vollzugsärztliche Dienst besteht aus einer beamteten ärztlichen Leitung und zwei mitarbeitenden medizinischen Fachangestellten.
2.
Die Leitung des Vollzugsärztlichen Dienstes und die Mitarbeitenden werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt.
3.
Anordnungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Ziffer III kann der Leitung des Vollzugsärztlichen Dienstes ausschließlich das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erteilen, welches die Fachaufsicht ausübt und in diesem Zusammenhang Dienstvorgesetzter im Sinne des § 2 Abs. 2 Sächsisches Beamtengesetz ist. Die Dienstaufsicht übt die Leitung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus aus.
4.
Die Beurteilung der Leitung des Vollzugsärztlichen Dienstes erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Beurteilung der Mitarbeitenden im Benehmen mit der Leitung des Vollzugsärztlichen Dienstes.
5.
Die Leitung des Vollzugsärztlichen Dienstes ist Vorgesetzte im Sinne des § 2 Abs. 3 Sächsischen Beamtengesetzes der Mitarbeitenden des Vollzugsärztlichen Dienstes, soweit diese Aufgaben des Vollzugsärztlichen Dienstes wahrnehmen.

III.
Aufgaben

Der Vollzugsärztliche Dienst hat folgende Aufgaben:

1.
Begutachtungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Ziffer 2 der Anlage 1 und der Anlage 2,
2.
Begutachtungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Justizvollzugsanstalten nach Ziffer 3 der Anlage 1 und der Anlage 2,
3.
Begutachtungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdienstfähigkeit nach Ziffer 4 der Anlage 1,
4.
sonstige ärztliche Begutachtungen und Stellungnahmen nach Einzelanforderung durch den Dienstvorgesetzten.

IV.
Rahmenbedingungen

1.
Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus stellt dem Vollzugsärztlichen Dienst geeignete Räumlichkeiten, die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
2.
Die Leitungen der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt unterstützen die Leitung und die Mitarbeitenden des Vollzugsärztlichen Dienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1
Leitlinien für die ärztliche Begutachtung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit im Justizvollzug
Anlage 2
Katalog der Merkmale, die die Justizvollzugsdiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen

Anlage 1 zu Ziffer III

Leitlinie für die ärztliche Begutachtung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit im Justizvollzug

Inhaltsübersicht

1
Allgemeine Bestimmungen
2
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis
2.1
Allgemeines
2.2
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
2.3
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
2.4
Ärztliche Beurteilung, Gutachten, Tauglichkeitszeugnis
3
Bestimmungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Justizvollzugsanstalten
4
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdienstfähigkeit
4.1
Allgemeines
4.2
Justizvollzugsdienstfähigkeit
4.3
Justizvollzugsdienstunfähigkeit
4.4
Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Zeugnis
4.5
Beurteilung der Weiterverwendungsmöglichkeit bei Justizvollzugsdienstunfähigkeit
 
 
1
Allgemeine Bestimmungen
Diese Leitlinie gilt:
für die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Justizvollzugsdienst (Justizvollzugsdiensttauglichkeit)
für die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Justizvollzugsanstalten
für die ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung, Justizvollzugsdienst zu leisten (Justizvollzugsdienstfähigkeit) und einer etwaigen weiteren Verwendung von justizvollzugsdienstunfähigen Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten.
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist grundsätzlich gem. § 4 Abs. 4 SächsBG i.v.m. Abschnitt I Nr. 6 VwV Beamtenverhältnis vom 11. November 2019 nach Maßgabe der VwV Gutachten und Zeugnisse vom 11. Mai 2015, jeweils in der aktuellen Fassung, festzustellen. Für die Untersuchung und das Zeugnis sind die dortigen Anlagen zu verwenden.
Gem. Nr. 6.1 der VwV Gutachten und Zeugnisse bedarf die Erstellung eines Gutachtens einer schriftlichen Anforderung, in der anzugeben sind:
a)
der Untersuchungszweck,
b)
die vorgesehene berufliche Verwendung oder die Tätigkeit des zu Begutachtenden und gegebenenfalls besondere Anforderungen an die künftige Tätigkeit,
c)
sonstige für das ärztliche Urteil erhebliche Umstände, wie längere Dienst- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten und -gründe und
d)
die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, aufgrund derer das Gutachten oder Zeugnis zu erstellen ist.
Die Untersuchungen werden grundsätzlich von den mit der Untersuchung beauftragten, beamteten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Den Beurteilungen dürfen nur ärztliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden.
2
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis
2.1
Allgemeines
Der Justizvollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bediensteten durch:
den ständigen unmittelbaren Kontakt zu Gefangenen,
die Verwendung im Schichtdienst,
besondere Einsatz- und Gefahrenlagen,
Anwendung unmittelbaren Zwanges.
Zu den Anforderungen gehören:
die körperliche Leistungsfähigkeit, z. B. Schnelligkeit, Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit, Koordination, insbesondere bei Hilfsmaßnahmen und bei Anwendung unmittelbaren Zwanges
das Bewältigen von Gefahrensituationen, auch unter besonderen Umständen
die funktionale und zielorientierte Kommunikation, insbesondere durch klare und verständliche Sprache
die kognitive und sensorische Erfassung von Lebenssachverhalten und das Treffen sachgerechter Entscheidungen, besonders in Gefahrensituationen
eine akute und dauerhafte psychische Belastbarkeit und Resilienz
die empathische und zielführende soziale Interaktion, z.B, in der Teamarbeit und zur Deeskalation.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Justizvollzugsdienst sind deshalb nach besonderen Maßstäben zu beurteilen.
2.2
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
Durch die Einstellungsuntersuchung wird festgestellt, ob die Bewerberin/der Bewerber für die Erfüllung der Anforderungen an den Justizvollzugsdienst gesundheitlich geeignet ist.
Die Untersuchungen sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und nach dem „Katalog der Merkmale, die die Justizvollzugsdiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen“ durchzuführen.
Für die Beurteilung sind ärztliche Unterlagen, Befunde und Bescheinigungen von Bedeutung. Diese sind auf Anforderung von der Bewerberin/dem Bewerber vorzulegen.
Die Bewerber/innen sind einzeln zu untersuchen. Neben der Ärztin/dem Arzt darf nur medizinisches Assistenzpersonal anwesend sein. Dieses kann seiner Ausbildung entsprechend nach eingehender Unterweisung von der Ärztin/vom Arzt mit Laboruntersuchungen und technischen Untersuchungen betraut werden.
Die Untersuchung ist grundsätzlich – unter Umständen in abgekürzter Form – auch dann zu Ende zu führen, wenn die Justizvollzugsdiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden.
Werden bei der Auswahluntersuchung eine akute Krankheit, ein Schwächezustand oder eine noch nicht abgeschlossene körperliche, geistige oder seelische Entwicklung festgestellt, die die Justizvollzugsdiensttauglichkeit voraussichtlich nur vorübergehend ausschließen, ist der Bewerberin/dem Bewerber zu empfehlen, sich erneut vorzustellen, wenn die Beeinträchtigung behoben ist. Die ärztliche Beurteilung wird solange zurückgestellt.
Bei Schwangerschaft ist die Bewertung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit auszusetzen, wenn eine vollständige ärztliche Untersuchung nicht durchführbar ist bzw. die Untersuchungsbefunde von der Norm abweichen.
Die untersuchende Ärztin/der untersuchende Arzt darf weder bestimmte Behandlungsmethoden empfehlen noch eine spätere Justizvollzugsdiensttauglichkeit in Aussicht stellen. Die ärztliche Pflicht, auf behandlungsbedürftige Gesundheitsstörungen hinzuweisen, wird hierdurch nicht berührt.
2.3
Besondere Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Die gesundheitliche Eignung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Justizvollzugsbeamtin/Justizvollzugsbeamter liegt schon dann nicht vor, wenn vor dem Ende der Probezeit aufgetretene Krankheiten oder Leiden nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis und Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu führen werden, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Verwendung im Justizvollzugsdienst nicht mehr möglich sein wird oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden und die Beamtin/der Beamte deshalb eine erheblich verkürzte Lebensdienstzeit aufweisen wird.
2.4
Ärztliche Beurteilung, Gutachten, Tauglichkeitszeugnis
Eine Person ist als „justizvollzugsdiensttauglich“ bzw. „gesundheitlich geeignet zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst“ zu beurteilen, wenn sie nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung körperlich, geistig und seelisch gesund, leistungsfähig und belastbar erscheint.
Eine Person ist als „justizvollzugsdienstuntauglich“ bzw. „gesundheitlich nicht geeignet zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere, die Justizvollzugsdiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden, die in dem „Katalog der Merkmale, die die Justizvollzugsdiensttauglichkeit ausschließen“ aufgeführt sind.
Liegen bei einer Person mehrere Normabweichungen vor, ist unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Alters zu prüfen, ob aus der Kombination dieser Normabweichungen auf herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder erhöhte Krankheitsanfälligkeit geschlossen werden muss.
Soweit für eine abschließende ärztliche Beurteilung noch fachärztliche Gutachten und Befunde erforderlich sind, hat die zu begutachtende Person diese grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Wochen beizubringen. Die abschließende ärztliche Beurteilung ist solange zurückzustellen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Auswahluntersuchung ergebnislos abzuschließen.
Das ärztliche Gutachten ist nach den Vorgaben der VwV Gutachten und Zeugnisse zu erstellen und darf nur Ärztinnen/Ärzten und deren Assistenzpersonal, die mit der Vorbereitung dienstrechtlicher Entscheidungen befasst sind, zugänglich sein.
Der Einstellungsbehörde ist ein Tauglichkeitszeugnis zu überlassen, das nur die abschließende Beurteilung enthält.
Grundsätzlich teilt die Ärztin/der Arzt der untauglichen bzw. ungeeigneten Person die zu dieser Beurteilung führenden Gründe unmittelbar mit.
Die Einstellungsbehörde kann im Einzelfall eine Nachuntersuchung anordnen, die von besonders bestimmten Ärztinnen und Ärzten durchzuführen ist. Auch über das Ergebnis der erneuten Untersuchung sind ein ärztliches Gutachten und ein Tauglichkeitszeugnis zu erstellen.
Die ärztliche Untersuchung schließt mit einer ärztlichen Beurteilung ab, die lautet:
„justizvollzugsdiensttauglich“ bzw. „gesundheitlich geeignet zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst“
oder
„justizvollzugsdienstuntauglich“ bzw. „gesundheitlich nicht geeignet zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst“
3
Bestimmungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Justizvollzugsanstalten
An die Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst in Justizvollzugsanstalten werden folgende Anforderungen gestellt:
1.
Die Beamtin/der Beamte muss gesundheitlich in der Lage sein, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Sie/Er hat dabei solchen körperlichen Anforderungen zu genügen, die es ermöglichen – ggf. mit Hilfsmitteln – die notwendigen täglichen Büroarbeiten durchzuführen.
2.
Die Beamtin/Der Beamte muss längere Zeit in sitzender Haltung Arbeitsvorgänge verrichten und sich im gesamten Objekt selbstständig bewegen können.
3.
Die Beamtin/Der Beamte muss über einen längeren Zeitraum Bildschirmarbeiten verrichten können und dazu über ein ausreichendes – ggf. korrigiertes – Sehvermögen verfügen.
4.
Die Beamtin/der Beamte muss Gesprächen – auch am Telefon – folgen können und dazu über ein – ggfs. korrigiertes – Hörvermögen verfügen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter 2.4 analog.
4
Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdienstfähigkeit
4.1
Allgemeines
Die Bestimmungen zur Beurteilung der Justizvollzugsdiensttauglichkeit für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis (Abschnitt 2) gelten analog.
Bei der Beurteilung der Justizvollzugsdienstfähigkeit sind – ausgehend von den Tätigkeitsanforderungen und dem „Katalog der Merkmale, die die Justizvollzugsdiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen“ – die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, der seelischen Belastbarkeit sowie die nachfolgenden Bestimmungen zu berücksichtigen.
4.2
Justizvollzugsdienstfähigkeit
Die Justizvollzugsbeamtin/der Justizvollzugsbeamte ist justizvollzugsdienstfähig, wenn sie/er zu jeder Zeit, an jedem Ort in jeder seiner/seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist.
4.3
Justizvollzugsdienstunfähigkeit
Die Justizvollzugsbeamtin/der Justizvollzugsbeamte ist justizvollzugsdienstunfähig, wenn sie/er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügt und wenn nicht zu erwarten ist, dass sie/er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangt.
Die Begutachtung ist ausschließlich am Anforderungsprofil der Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst auszurichten. Die Anlage 2 findet hierbei keine Verwendung.
Die Justizvollzugsdienstunfähigkeit kann bedingt sein durch:
Schwäche der körperlichen Leistungsfähigkeit:
o
körperliche Behinderung
o
körperliche Schädigung
o
chronisch rezidivierende Erkrankung oder
o
sonstige Schwäche körperlicher Kräfte, z. B. Einschränkung des Hörvermögens oder des Sehvermögens, Bewegungseinschränkung
Schwäche der geistigen Leistungsfähigkeit und der seelischen Belastbarkeit
o
Krankheiten im Sinne krankhafter Anomalie des Geistes oder Intelligenzminderung oder
o
Fälle, in den eine Justizvollzugsbeamtin/ein Justizvollzugsbeamter infolge ihrer/seiner besonderen psychischen Veranlagung oder Verfassung oder einer neurotischen Fehlentwicklung den dienstlichen Aufgaben nicht gewachsen ist und die Möglichkeit von Fehlhandlungen besteht.
4.4
Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Zeugnis
Wenn eine Begutachtung veranlasst wird, ist unter Berücksichtigung der Angaben des Dienstvorgesetzten zu prüfen, ob die Justizvollzugsbeamtin/der Justizvollzugsbeamte gesundheitlich fähig ist, Justizvollzugsdienst zu leisten.
Im ärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Justizvollzugsdienstfähigkeit sind – soweit erforderlich – Persönlichkeit, Sozialanamnese und Arbeitsanamnese der Justizvollzugsbeamtin/des Justizvollzugsbeamten zu berücksichtigen. Es ist im Einzelnen zu erläutern, ob die Justizvollzugsbeamtin/der Justizvollzugsbeamte die ihrem/seinem Lebensalter entsprechende Verwendungsfähigkeit für den Justizvollzugsdienst besitzt. Etwaige Verwendungseinschränkungen sind hinsichtlich Art, Umfang und voraussichtlicher Dauer zu konkretisieren, damit die/der Dienstvorgesetzte über eine weitere Verwendung entscheiden kann.
Die ärztliche Untersuchung schließt mit einer ärztlichen Beurteilung ab, die lautet:
„justizvollzugsdienstfähig“
oder
„nicht (oder nur eingeschränkt) justizvollzugsdienstfähig“
4.5
Beurteilung der Weiterverwendungsmöglichkeit bei Justizvollzugsdienstunfähigkeit
Justizvollzugsdienstunfähige bzw. nur eingeschränkt justizvollzugsdienstfähige Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit können im Rahmen des Organisationsermessens der/des Dienstvorgesetzten im Justizvollzugsdienst weiterverwendet werden, insbesondere in der bisherigen Funktion, wenn die Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Ggfs. kommt auch eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst in Betracht.
Die/der Dienstvorgesetzte hat erforderlichenfalls die vorgesehene Funktion und die auszuübenden Tätigkeiten zu beschreiben und eine ärztliche Beurteilung einzuholen.
Die ärztliche Begutachtung schließt in diesem Fall mit einer Beurteilung ab, die lautet:
„gesundheitlich geeignet für die vorgesehene Funktion einschließlich erforderlicher Ausbildungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen“
oder
„gesundheitlich nicht geeignet für die vorgesehene Funktion“

Anlage 2 zu Ziffer III

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 6, S. 112
    Fsn-Nr.: 311-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023