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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024
(Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 – FAMG 2023/2024)

erlassen als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 20. Dezember 2022

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2023

§ 1
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2023

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2023 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
22,5175082 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und
2.
22,5175082 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4 340 479 600 Euro. Darin sind enthalten:

1.
als Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69 790 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 28 772 000 Euro,
3.
ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 321 900 Euro,
4.
ein Erhöhungsbetrag für eine einmalige Mehrbelastung auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 76 000 Euro,
5.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 21 819 700 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,
6.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
7.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 10 000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2022 nach § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes geleisteten Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen für Flüchtlinge aus der Ukraine und
8.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 133 140 000 Euro.1

§ 2
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2024 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
22,3385629 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
2.
22,3385629 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4 653 076 000 Euro. Darin sind enthalten:

1.
als abschließender Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69 790 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 391 012 000 Euro,
3.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 16 429 000 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ entnommen wird, und
4.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 3
Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
2.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 22 304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
3.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 36 190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
4.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 525 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
5.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 39 950 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, entspricht,
6.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 47 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), entspricht,
7.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 23 500 000 Euro, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
8.
im Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 23 500 000 Euro und im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 28 200 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 743
    Fsn-Nr.: 50-7:23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2023