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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Ressortbezeichnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Ressortbezeichnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Ressortbezeichnung

Vom 12. April 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung
über den Europäischen
Verbund für territoriale Zusammenarbeit

In § 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 646) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung
der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

In der Überschrift der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291) werden die Wörter „für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung
des Sächsischen E-Government-Gesetzes

In § 10 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung
des Landesplanungsgesetzes

In § 19 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung
der Sächsischen Planzeichenverordnung

In der Überschrift der Sächsischen Planzeichenverordnung vom 7. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 288), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 474) geändert worden ist, werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung
der Sächsischen Bauordnung

In § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie § 86 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl S. 706) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Durchführungsverordnung
zur Sächsischen Bauordnung

In der Überschrift der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung
der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

In der Überschrift der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 2, 79) geändert worden ist, werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung
der Sächsischen Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung vom 19. September 2016 (SächsGVBl. S. 346), die durch die Verordnung vom 26. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 367) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung
des Sächsischen Bauprodukte-
Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes

In § 1 Nummer 2 des Sächsischen Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260) werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Zusatzförderung
nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

In den §§ 2 und 3 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der sozialen Wohnraumförderung

In § 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

In der Überschrift der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen vom 29. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 449) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Sächsischen Verordnung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

In der Überschrift der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 697) geändert worden ist, werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung
des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
b)
Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung“.
2.
In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Durchführungsverordnung
zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

In der Überschrift der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551), geändert worden ist, werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung
der Sächsischen Vermessungskostenverordnung

In der Überschrift der Sächsischen Vermessungskostenverordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung
des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 und 4 sowie in § 10 Satzteil vor Nummer 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung
der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung

In der Überschrift der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 20
Änderung
der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 348) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
3.
§ 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung
des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

In § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung
der Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

In der Überschrift der Denkmalpflegeentschädigungsverordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 291) werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung
des Sächsischen Förderfondsgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 8 des Sächsischen Förderfondsgesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
und zur Bestimmung von Zuständigkeiten
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

In § 1 Absatz 1 und 5 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.

Artikel 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. April 2021

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 517

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021