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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalinvestitionsförderungsumsetzungsgesetz

Vollzitat: Kommunalinvestitionsförderungsumsetzungsgesetz vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274)

Gesetz
zur Umsetzung der Änderungen
des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(Kommunalinvestitionsförderungsumsetzungsgesetz – KomInvFördUmG)

Vom 11. Mai 2018

Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes

Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
 
„Kapitel 1
Stärkung der Kommunen bei der Durchführung
von Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen“.
2.
§ 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Mittel nach Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und“.
3.
In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ ersetzt.
4.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
5.
In § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
6.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
7.
In § 6 werden nach den Wörtern „Das Nähere“ die Wörter „zu den §§ 1 bis 5“ eingefügt und die Wörter „Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
8.
Folgendes Kapitel 2 wird angefügt:
 
„Kapitel 2
Verbesserung der Schulinfrastruktur
 
§ 8
Förderziel und Fördervolumen
 
Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Freistaat Sachsen die kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen aus seinem Fonds ,Brücken in die Zukunft’ folgende Mittel (Budget ,Schulhausbau’) zur Verfügung:
 
1.
Mittel nach Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Höhe von 177 908 500 Euro,
 
2.
weitere Mittel in Höhe von 17 790 850 Euro.
 
§ 9
Mittelverteilung
 
(1) Die Mittel nach § 8 Satz 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente aller Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt zur Verfügung:
Mittelverteilung
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. Landkreise: 129 801 422 Euro,
2. Kreisfreie Städte: 65 897 928 Euro.
 
Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt zwischen den Landkreisen nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander und die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 2 zwischen den Kreisfreien Städten nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander. Maßgebend ist jeweils die amtliche Schülerzahlenstatistik für das Schuljahr 2017/2018. In den einzelnen Landkreisen sind mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen. Bei der Verteilung sollen innerhalb der einzelnen Bewilligungskontingente Mittel in Höhe von 10 Prozent für eine Aussteuerung möglicher Mehrbedarfe zur Verfügung stehen.
 
(2) Die Mittel nach § 8 Satz 2 können höchstens 85 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt werden (Obergrenze). Hierbei ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Anteil von 70 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt wird (\,70/50-Regelung’).
 
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als finanzschwach, wenn sie in dem Zeitraum der Jahre 2011 bis 2017 mindestens in einem Jahr Empfänger von Schlüsselzuweisungen nach den Abschnitten 3 und 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes waren.
 
§ 10
Mittelverwendung und Bewilligung
 
(1) Die Mittel werden trägerneutral für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.
 
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden sowie entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte), wenn diese der Schule zugeordnet werden können.
 
(3) Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer Schule nach Absatz 1 gehören und die dem Schulbetrieb dienen. Dies umfasst beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen, Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore.
 
(4) Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt. Die Errichtung eines Ersatzbaus ist förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzbau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
 
(5) Förderfähig ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden beziehungsweise nicht beweglich sind. Dies umfasst beispielsweise bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen, ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen, wie beispielsweise Datenleitungen, handelt.
 
(6) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40 000 Euro.
 
(7) Die Mittel werden auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift gemäß § 12 maßnahmekonkret bewilligt, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen hierfür im Vorfeld Maßnahmepläne zur geplanten Verwendung der Mittel des Budgets ,Schulhausbau’. Die Maßnahmepläne der Landkreise für die kreisangehörigen Gemeinden werden im Einvernehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages der jeweiligen Landkreise erstellt. Die Maßnahmepläne werden nach Prüfung durch das Staatsministerium für Kultus und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einvernehmlich als Schulinvestitionspläne bestätigt.
 
(8) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank.
 
§ 11
Besondere Förderbedingungen
 
Es gelten folgende besondere Förderbedingungen:
 
1.
Die Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist. Dies ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen.
 
2.
Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte oder aufgestellte Schulnetzplanung berücksichtigt werden.
 
3.
Der förderunschädliche Maßnahmebeginn wird für die Maßnahmen zugelassen, die ab dem 1. Juli 2017 begonnen wurden sowie für Maßnahmen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden und nicht abgeschlossen sind, sofern es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
 
4.
Die Hälfte der Mittel nach § 8 Satz 2 soll bis zum 31. März 2020 durch Bewilligungen gebunden sein.
 
5.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen und bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgerechnet worden sein.
 
§ 12
Verwaltungsvorschrift
Das Nähere zu den §§ 8 bis 11 zur Mittelverteilung, zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen von den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656)“ durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)“ ersetzt und das Wort „und“ am Ende wird gestrichen.
 
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Zuführungen in Höhe von 22 790 850 Euro im Haushaltsjahr 2017,“.
 
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3.
In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
4.
In § 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Abwicklung des Fonds“ die Wörter „sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Mai 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 8, S. 274
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juni 2018