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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2019 bis 31.07.2022

Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte
(Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – SächsLKAZVO)

Vom 7. Juli 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2019

Auf Grund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Arbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung

(1) 1Arbeitstage sind diejenigen Schul- und Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. 2Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 3Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. 4Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß (§ 2) abzüglich Ermäßigungen (§ 3), Anrechnungen (§ 4), Freistellungen und sonstigen Verminderungen.

(2) 1Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. 2Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.

(3) Bei Lehrkräften, die auf Grund einer Abordnung an das Staatsministerium für Kultus oder eine ihm nachgeordnete Behörde keine Unterrichtsstunden erteilen, treten an die Stelle des Regelstundenmaßes die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

(4) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter Arbeitszeit zu Vollbeschäftigung zur Dienstleistung herangezogen werden.1

§ 2
Regelstundenmaß

(1) 1Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an

1.
Grundschulen 27 Unterrichtsstunden,
2.
Oberschulen 26 Unterrichtsstunden,
3.
Gymnasien 26 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde und Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden,
4.
Förderschulen 25 Unterrichtsstunden und für Fachlehrer 32 Unterrichtsstunden,
5.
Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden,
6.
Schulen des zweiten Bildungsweges:
 
a)
Kollegs 26 Unterrichtsstunden,
 
b)
Abendoberschulen 25 Unterrichtsstunden,
 
c)
Abendgymnasien 24 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte an Abendgymnasien mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der zweijährigen Kursphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde;
 
bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes an Schulen des zweiten Bildungsweges ist die besondere Beanspruchung durch den Unterricht in den Abendstunden berücksichtigt.

(3) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte, die nur im Fach Sport unterrichten,

1.
29 Unterrichtsstunden,
2.
bei einem Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe 28 Unterrichtsstunden.

(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger

1.
im Lehramt an Grundschulen 23 Unterrichtsstunden,
2.
im Lehramt an Oberschulen 22 Unterrichtsstunden,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik 21 Unterrichtsstunden,
4.
im Lehramt an Gymnasien 22 Unterrichtsstunden,
5.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen 22 Unterrichtsstunden.

(5) 1Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen und der Unterrichtsbetrieb an berufsbildenden Schulen zur Durchführung des Blockunterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfordern, kann vom wöchentlichen Regelstundenmaß abgewichen werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats. 3Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen. 4Die entstehenden Mehr- und Minderzeiten sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen.2

§ 3
Ermäßigungen

(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten

1.
für Lehrkräfte, die bis einschließlich 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei     Wochenstunden, und in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, um drei     Wochenstunden,
2.
für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollenden, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei     Wochenstunden, und in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um drei     Wochenstunden.

(2) 1Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 Prozent der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft wird 25 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 50 Prozent wird 50 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 75 Prozent wird 75 Prozent der Altersermäßigung und bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über 75 Prozent wird 100 Prozent der Altersermäßigung gewährt. 2Soweit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.

(3) 1Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung. 2Das Nähere wird in einer entsprechenden Inklusionsvereinbarung nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.3

§ 4
Anrechnungen

(1) 1Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben sowie den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden. 2Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes und die des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters darf vier Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.

(2) 1Für die Aufgaben der Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, der Oberstufenberater an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden). 2Hierfür gelten folgende Regelungen:

1.
1Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 1 und gegebenenfalls aus weiteren Erhöhungstatbeständen nach den Nummern 2 bis 5. 2Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden. 3Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Klassenbildungsverordnung. 4Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs sowie für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden.
2.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede eingerichtete Vorbereitungsklasse um zwei Anrechnungsstunden für die Aufgaben der Betreuungslehrer.
3.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden und bei über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
4.
1Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Studienreferendar pro Fach um eine Anrechnungsstunde. 2Dies gilt auch, wenn Lehrkräfte ihren Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren. 3Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zu betreuende Lehrkraft um eine Anrechnungsstunde.
5.
1Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für die Dauer von zwei Schulhalbjahren um eine Anrechnungsstunde, sofern an der Schule eine Lehrkraft, die nicht über eine grundständige Lehrerausbildung verfügt, erstmalig ihre Tätigkeit aufnimmt. 2Dies gilt nicht, wenn für diese Lehrkraft bereits Anrechnungen nach Nummer 4 gewährt werden.
6.
1Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei und bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. 2Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat.
7.
1Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. 2Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. 4Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören.

(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:

1.
Fachberater erhalten bis zu sechs Anrechnungsstunden.
2.
1Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiter, Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden. 2Die Zahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 2.
3.
1Lehrbeauftragte, denen neben den Ausbildungsverpflichtungen besondere Aufgaben übertragen werden, erhalten zusätzlich bis zu zwei Anrechnungsstunden. 2Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten
 
a)
im Rahmen einer Kooperation mit der ersten Phase der Lehrerausbildung,
 
b)
für fakultative Angebote in der Ausbildung,
 
c)
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre,
 
d)
in der Fortbildung innerhalb der Ausbildungsstätte oder Gutachtertätigkeiten.
4.
Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden wissenschaftlichen Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbes einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt teilnehmen, erhalten nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde bis zu sechs Anrechnungsstunden.
5.
Lehrkräfte, die eine berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung oder einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, erhalten zwei Anrechnungsstunden.
6.
1Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden und Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen berufen sind, können bis zu sechs Anrechnungsstunden gewährt werden. 2Lehrkräften, die als Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Staatsministerium für Kultus oder im Landesamt für Schule und Bildung berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei und Lehrkräften, die als Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses berufen sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden gewährt werden.
7.
1Lehrkräfte, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, erhalten, wenn sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist (einfache Wegstrecke), um mehr als fünf Zeitstunden im Monat erhöht, eine Anrechnungsstunde im Monat. 2Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine weitere Anrechnungsstunde im Monat gewährt. 3Lehrkräfte, die vollständig abgeordnet sind, erhalten keine Anrechnungsstunden. 4Lehrkräfte, die an eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus abgeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichen Umfang erhalten.
8.
1Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche die Anzahl der Anrechnungsstunden und die Dauer der Gewährung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit festlegt. 2Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.4

§ 5
Schulversuche und
besondere Arbeitszeitmodelle

Zur Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes, Erprobung von Arbeitszeitmodellen und Einrichtung freiwilliger Arbeitszeitkonten kann das Staatsministerium für Kultus von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.5

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2017

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1)6

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden
1.
Für Grundschulen:
Grundschulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 17
7 19
8 20
9 22
10 23
11 und 12 25
13 und 14 28
15 30
16 32
17 33
18 und 19 34
20 35
21 36
22 und 23 37
24 und 25 38
2.
Für Förderschulen, Oberschulen, Abendoberschulen:
Förderschulen, Oberschulen, Abendoberschulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 10
5 13
6 19
7 21
8 22
9 24
10 25
11 und 12 27
13 und 14 29
15 30
16 32
17 33
18 34
19 36
20 bis 22 37
23 40
24 41
25 43
26 und 27 44
28 und 29 45
30 46
31 47
32 und 33 48
34 und 35 49
36 50
37 und 38 51
39 und 40 52
 
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Förderschulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbe-reichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
3.
Für Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs:
Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen)
Anrechnungsstunden
bis 4 20
5 21
6 und 7 27
8 28
9 29
10 30
11 und 12 32
13 und 14 34
15 35
16 37
17 38
18 39
19 41
20 42
21 43
22 und 23 44
24 45
25 47
26 48
27 und 28 49
29 und 30 51
31 52
32 53
33 55
34 und 35 56
36 57
37 und 38 58
39 und 40 59
41 und 42 60
43 bis 47 61
48 bis 54 62
 
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
 
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu vier Anrechnungsstunden.
4.
Für berufsbildende Schulen:
berufsbildende Schulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen
(ohne Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten)
Anrechnungsstunden
bis 5 17
6 21
7 23
8 24
9 27
10 28
11 und 12 30
13 und 14 32
15 33
16 35
17 36
18 37
19 39
20 40
21 41
22 und 23 42
24 43
25 45
26 46
27 und 28 47
29 und 30 48
31 49
32 50
33 51
34 und 35 52
36 53
37 und 38 54
39 und 40 55
41 und 42 56
43 bis 47 57
48 bis 54 58
 
Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Anrechnungsstunde.
 
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich an berufsbildenden Schulen je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
 
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Aufgabe der Schüler-beratung bei bis zu 200 Schülern um vier Anrechnungsstunden und bei über 200 Schülern um fünf Anrechnungsstunden.
 
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungs-umfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden.

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 3 Nummer 2)

Personenbezogener Anrechnungsumfang für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger
1.
Hauptausbildungsleiter
 
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Hauptausbildungsleiters werden neun Anrechnungsstunden und im Lehramt Sonderpädagogik sieben Anrechnungsstunden gewährt.
2.
Fachausbildungsleiter
 
Für die Aufgaben des Fachausbildungsleiters ergibt sich in Abhängigkeit von der Größe der Fachgruppe folgender Anrechnungsumfang:
a)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Grundschulen
aa)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik
Deutsch oder Mathematik
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 und 3 4
4 und 5 5
6 und 7 6
8 und 9 7
10 8
bb)
für das Fach Sachunterricht oder das Wahlfach
Sachunterricht oder das Wahlfach
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 3
3 und 4 4
5 bis 7 5
8 und 9 6
10 7
cc)
für die Fächer Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach
Deutsch oder Mathematik in Verbindung mit Sachunterricht oder dem Wahlfach
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 6
3 7
4 und 5 8
6 9
7 10
8 11
9 12
10 13
b)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
Fachausbildungsleiter für das Lehramt an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 5
3 6
4 7
5 und 6 8
7 9
8 10
9 und 10 11
c)
Fachausbildungsleiter für das Lehramt Sonderpädagogik
aa)
für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen
für den ersten Förderschwerpunkt mit Unterrichtsbesuchen
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 6
3 7
4 8
5 9
6 10
7 und 8 11
9 12
10 13
bb)
für das studierte Fach
für das studierte Fach
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
Personen pro Fachgruppe Anrechnungsstunden
2 6
3 7
4 8
5 und 6 9
7 10
8 11
9 12
10 13
cc)
für den zweiten Förderschwerpunkt ohne Unterrichtsbesuche
 
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Fachausbildungsleiters für den zweiten Förderschwerpunkt werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.
3.
Ausbilder für Schulrecht
 
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausbilders für Schulrecht werden zwei Anrechnungsstunden gewährt.
4.
Erweitertes Mentorat
 
Für die Wahrnehmung eines erweiterten Mentorats werden drei Anrechnungsstunden für Lehrbeauftragte und fünf Anrechnungsstunden für sonstige Lehrkräfte gewährt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 11, S. 387
    Fsn-Nr.: 710-1.82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2022