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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung
und der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 5. Oktober 2016

Auf Grund des § 40 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Seiteneinsteiger im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Lehrkräfte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde, und
2.
Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und allgemein bildenden Förderschulen mit einem Diplom-, Master-, Magister-, Bachelor- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde,
die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und die die Lehrbefähigung für ein Fach, eine Fachrichtung, einen Förderschwerpunkt oder das entsprechende Lehramt berufsbegleitend erwerben.“
2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „erwerben“ die Wörter „und Bewerber nach § 4 Nummer 3 bis 5“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 9“ durch die Angabe „6 bis 10“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
mindestens eine Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt nachweist,“.
b)
In Nummer 7 werden die Wörter „durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ ersetzt.
c)
In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d)
In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die“ gestrichen und die Wörter „sowie eine wissenschaftliche Ausbildung für ein zweites Fach, eine zweite Fachrichtung oder einen zweiten Förderschwerpunkt anstrebt“ durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
e)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10.
ein Studium gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss nachweist, das keinem Fach, keiner Fachrichtung und keinem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann,“.
4.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „95“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „85“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „3 bis 9“ durch die Angabe „6 bis 10“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aushändigung“ die Wörter „oder Zusendung“ eingefügt.
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und fachdidaktischen“ durch ein Komma und die Wörter „fachdidaktischen und schulrechtlichen“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „anstrebt,“ durch die Wörter „oder der studierten Fachrichtung anstrebt oder“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „3 bis 8“ wird durch die Wörter „6 bis 8 oder Nummer 10“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
8.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, auch als berufsbegleitender Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 3 Satz 1,“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummern 2 und 3“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid.“.
c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Aushändigung“ die Wörter „oder Zusendung“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

§ 4 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Universität“ die Wörter „oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad“ und nach dem Wort „und“ wird das Wort „damit“ eingefügt.
2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder
2.
ein Fachstudium gemäß § 4 Nummer 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, erfolgreich abgeschlossen und die wissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert hat“.
bb)
Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„In Abweichung von § 12 Absatz 1 Satz 1 dauert der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zwölf Monate.“
c)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 4 sind dem Antrag auf Zulassung nur ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse über die in Satz 2 genannten Abschlüsse, der Arbeitsvertrag und eine Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Einsichtnahme in seine Personalakte einverstanden ist, beizufügen. Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur erhältliche Vordruck zu verwenden. Die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, dem Grad der Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 11, S. 475
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 2016