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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

Vollzitat: Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung

Vom 11. Oktober 2023

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Staatsprüfung

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. 2Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen über die Ausbildung und den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Staatsprüfung

Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist

1.
die Zweite Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben, sowie
2.
die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die einen der Abschlüsse gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) 1Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet. 2Sie sollen die pädagogischen und fach- oder berufsfeld­didaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Lehrbefähigung für

1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Oberschulen,
3.
das Lehramt Sonderpädagogik,
4.
das Lehramt an Gymnasien oder
5.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen

in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen.

§ 4
Berechtigung zum Vorbereitungsdienst

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst ist berechtigt, wer

1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach § 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungs­ordnung I bestanden hat,
2.
einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und einen akkreditierten Masterstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit mit dem Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt absolviert hat, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungs­wissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beträgt sowie die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind, oder
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit und einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach an einer Universität mit dem Abschluss „Master of Science“ absolviert hat.

2Sofern im Fall von Satz 1 Nummer 3 eine gültige Akkreditierung nicht bescheinigt ist, kann im Einzelfall die Schulaufsichtsbehörde eine Zulassung erteilen, wenn die vermittelten Studieninhalte den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes genügen.

(2) 1Daneben kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden,

1.
wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss erfolgreich ab­geschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens
a)
zwei Fächern,
b)
einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach,
c)
zwei beruflichen Fachrichtungen oder
d)
einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen
zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder
2.
für das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,

wenn bei einem vorhandenen Ausbildungsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 1 für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen nicht zur Verfügung steht. 2Für das Lehramt an Grundschulen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst. 3Für das Lehramt Sonderpädagogik gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach der Oberschule oder die Grundschuldidaktik und einen Förderschwerpunkt umfasst.

(3) Eine in einem anderen Bundesland bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspricht.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Abschnittes 5 zugelassen, wer

1.
nach § 4 zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist,
2.
eine nach § 24 Absatz 3, § 43 Absatz 2, § 70 Absatz 2, § 100 Absatz 2, 3 und 4 oder § 117 Absatz 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat, wobei § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unberührt bleibt, sowie
3.
ausweislich eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

2Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, andere als nach Satz 1 Nummer 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen bewerben. 2Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt.

§ 6
Zulassungsantrag

(1) 1Die Zulassung zum im ersten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen,
3.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,
4.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
5.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gegen sie oder ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
7.
ein amtsärztliches Gutachten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, das nicht älter als drei Monate ist,
8.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes Kenntnis genommen hat,
9.
von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen besonderen Härtefall nach § 41 Satz 1 geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen,
10.
von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
11.
von Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt Sonderpädagogik eine Erklärung, für welchen Förderschwerpunkt die Zulassung bevorzugt beantragt wird,
12.
gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung und das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung nach § 22 Absatz 4 der Lehramtsprüfungsordnung I oder eines Abschlusses nach § 7 Absatz 4 Satz 2,
13.
gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung und Nachweise über die Tatsachen, die eine Zulassung in Teilzeitbeschäftigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 begründen und
14.
gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen.

4Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. 5Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.

§ 7
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind,
2.
die Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
3.
aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 5 die Zulassung nicht möglich ist,
4.
die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist oder
5.
eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, endgültig nicht bestanden ist.

2Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer ein­geräumten Nachfrist antritt.

(4) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann sich auch auf eine Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung, in dem oder in der eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden wurde, erstrecken, wenn Ausbildungskapazitäten an der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. 2An einer Hochschule erbrachte Leistungsnachweise in einem akkreditierten Masterstudiengang für ein weiteres Fach oder für eine weitere berufliche Fachrichtung, die von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt werden, sind einer bestandenen Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I gleichgestellt.

§ 8
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind

1.
die Schulaufsichtsbehörde und
2.
als Ausbildungsschulen die öffentlichen Schulen sowie, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einem ihrer Standorte und einer ihrer Ausbildungsschulen zu. 2Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden Gymnasien mit vertiefter Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen.

§ 9
Dienstverhältnis

1Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Vor­aussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen. 2Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.

§ 10
Übertragung der Zuständigkeit
für die Kürzung der Anwärterbezüge

Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 75 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Schulaufsichtsbehörde.

§ 11
Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. 2Die Lehrbeauftragten, die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule und die die Studienreferendarin oder den Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar weisungsberechtigt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars.

§ 12
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. 3Jeder Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes bildet die Eingangsphase und dient der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeit­beschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
2.
neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder
3.
nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
4.
neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert.

2In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst vier Unterrichtshalbjahre. 3Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert der erste Ausbildungs­abschnitt acht Monate. 4Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 27 wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. 5Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen.

(4) 1Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden:

1.
bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2.
bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles aus wichtigem Grund oder
3.
wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.

(5) 1Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnitts oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. 2Die Mentorinnen und Mentoren und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören.

(6) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Fall der Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung um höchstens acht Monate verlängert werden, wenn der Studienreferendarin oder dem Studien­referendar ein selbstständiger Lehrauftrag nicht übertragen werden kann. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen. 3Hierzu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden ist. 4Dabei sind auch die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren zu berücksichtigen, die ebenfalls zu dokumentieren und der Personalakte beizulegen sind.

(7) Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.

§ 13
Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde

(1) Die Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst

1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie
2.
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

(2) 1Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wird von ihren oder seinen Lehrbeauftragten betreut. 2Diese hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihr oder ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihr oder ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

§ 14
Ausbildung an der Schule

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. 2Sie oder er beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers einführt, und eine, einen oder mehrere weitere Mentorinnen und Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, den Förderschwerpunkt oder die beruflichen Fachrichtungen. 3Umfasst sind auch eine Mentorin oder ein Mentor für die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wöchentlich in der Regel 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und dabei zunehmend in der Regel acht bis zehn Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen.

(3) 1Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar in ihren oder seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 2Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages. 3Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruf­licher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. 4Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.

(4) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt Sonderpädagogik hospitiert und unterrichtet

1.
an einer ihrem oder seinem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderschule,
2.
an einem Förderzentrum mit einer ihrem oder seinem besonderen Förderschwerpunkt entsprechenden Ausrichtung oder
3.
an Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von mindestens einer sonderpädagogisch qualifizierten Mentorin oder einem sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet wird.

(5) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.

(6) 1Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, ihrem oder seinem Förderschwerpunkt oder in ihren oder seinen beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. 2Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar, die oder der den Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel neun Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 3Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. 4Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.

(7) 1Die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während des ersten Ausbildungsabschnittes des Vorbereitungsdienstes und von zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes. 2Der Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen.

(8) 1Jede Mentorin und jeder Mentor erstellt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23 Absatz 1. 2Die Beurteilungen sind unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuzuleiten.

Abschnitt 3
Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach

§ 15
Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen

(1) 1Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. 2Die Termine für die Staatsprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. 4Im Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.

(2) Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe.

(3) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu berücksichtigen, sofern spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin bei der Schulaufsichtsbehörde ein ärztliches Attest vorliegt.

§ 16
Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer, Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer. 2Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für den Förderschwerpunkt sowie das studierte Fach.

(3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.

(4) Als Prüferin oder Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unterrichten.

(5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission.

(6) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen.

(7) 1An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2Die Schulaufsichts­behörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn die zu prüfende Studienreferendarin oder der zu prüfende Studien­referendar schriftlich zugestimmt hat. 3Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 17
Prüfungslehrproben

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

1.
für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,
2.
für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer,
3.
für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichts­fächern der Grundschule,
4.
für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) 1Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion. 2Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt.

(4) 1Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihr oder ihm unterschriebene Original sowie jeder weiteren Prüferin und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. 2Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. 3Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. 4Legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. 2Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der Bewertungen.

(6) Ein nach Absatz 5 Satz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

1.
von 1,00 bis 1,24 die Note 1,
2.
von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5,
3.
von 1,75 bis 2,24 die Note 2,
4.
von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5,
5.
von 2,75 bis 3,24 die Note 3,
6.
von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5,
7.
von 3,75 bis 4,24 die Note 4,
8.
von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5,
9.
von 4,75 bis 5,24 die Note 5,
10.
von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5 und
11.
von 5,75 die Note 6.

(7) 1Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind:

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,
2.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.

2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

§ 18
Abweichende Regelungen
für die Ablegung der Prüfungslehrproben

(1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassen­stufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infek­tionsschutzes im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt.

(2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt.

(3) 1Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. 2Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Studien­referendarin oder den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihr oder ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.

(5) 1Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. 4§ 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(6) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach Ende der Prüfungslehrprobe mitteilt. 2§ 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 19
Abweichende Regelungen
zu den Prüfungskommissionen

(1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 18 Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen jeweils ohne Bestimmung einer oder eines Vorsitzenden

1.
aus zwei Prüferinnen oder Prüfern,
2.
für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einer Prüferin oder einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einer Prüferin oder einem Prüfer für das studierte Fach.

(2) § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 20
Mündliche Prüfungen

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1.
im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften,
2.
im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungs­wissenschaften,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruf­lichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und
5.
in allen Lehrämtern eine Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

(2) 1In den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jede Studienreferendarin und jeder Studienreferendar einzeln geprüft. 2In der mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 sollen drei, höchstens dürfen jedoch vier Studienreferendarinnen oder Studienreferendare zusammen geprüft werden.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Im Doppelfach Musik dauert die mündliche Prüfung 45 Minuten. 3Die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendarin oder Studienreferendar.

(4) § 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 21
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen

(1) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutz­konform ein.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer oder eines Prüfungsbeteiligten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Prüfungsbeteiligten darstellt oder
2.
die Präsenz einer oder eines Prüfungsbeteiligten zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

(3) 1Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die Feststellung der Identität ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22
Schulleiterbeurteilung

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23. 2Sie oder er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren. 3Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mündlich mitgeteilt. 4Die Beurteilungen sind der Schulaufsichts­behörde zuzuleiten.

(2) 1Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich nach dem Verlängerungszeitraum erneut eine schriftliche Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. 2Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

§ 24
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. 2Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
jede Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
jede mündliche Prüfung einfach und
3.
die Schulleiterbeurteilung zweifach.

3Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Musik zweifach gewichtet.

(2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maß­gebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

(3) 1Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1.
1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,50 bis 4,00 „bestanden“.

(4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 25
Versäumnis, Nachholung

(1) 1Versäumt eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichts­behörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 26
Täuschungsversuch

Versucht eine Studienreferendarin oder ein Studien­referendar, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betreffende Leistung mit der Note „ungenügend“.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie oder er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,00 ist oder die Prüfung nach § 26 für nicht bestanden erklärt wurde. 3Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

(2) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

(3) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

§ 28
Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach Lehramt, für das der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, die Berufsbezeichnung

1.
„Lehrkraft für das Lehramt an Grundschulen“,
2.
„Lehrkraft für das Lehramt an Oberschulen“,
3.
„Lehrkraft für das Lehramt Sonderpädagogik“,
4.
„Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien“ oder
5.
„Lehrkraft für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“

zu führen.

(2) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. 2Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 24 Absatz 2 und als Worturteil nach § 24 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen. 4Auf dem Zeugnis für das Lehramt Sonderpädagogik werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte des zweiten studierten Förderschwerpunktes ausgewiesen.

(3) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung nach § 15 Absatz 2 bestanden, erhält sie oder er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach oder in der weiteren beruflichen Fachrichtung.

(4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, erhält die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einen Bescheid der Schulaufsichts­behörde.

Abschnitt 4
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 29
Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) 1Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 6 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.

§ 30
Durchführung des Anpassungslehrgangs

Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten §§ 8, 11, 13 und 14 Absatz 1 bis 4 entsprechend.

§ 31
Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

1Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. 2Sie holt dafür je eine Stellungnahme jeder Mentorin oder jedes Mentors und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. 3Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 32
Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 7 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. 2Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. 3Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.

§ 33
Durchführung der Eignungsprüfung

(1) 1Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. 2Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. 3Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist zur Vorbereitung der Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu vier Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Prüfungslehrprobe stattfinden soll.

(2) 1Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Prüfungslehrprobe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. 2Während der Vorbereitungszeit und der Prüfungslehrproben gelten für die Antragstellerin oder den Antragsteller die sich aus § 35, § 37 und § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 71 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ergebenden Pflichten entsprechend. 3§ 11 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 34
Bestehen der Eignungsprüfung

(1) 1§ 16 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie § 25 und § 26 gelten entsprechend. 2Eine mündliche Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht erfolgt nicht.

(2) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. 2Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. 3Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. 4Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 5
Beschränkende Bestimmungen
zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

§ 35
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beschränkt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder einzelne Fächer, Förderschwerpunkte oder berufliche Fachrichtungen nicht ausreicht, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten.

(2) 1Die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung wird bestimmt durch die zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichts­behörde und an den Ausbildungsschulen. 2Die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde richten sich unter Berücksichtigung der Fächer, Förderschwerpunkte und beruflichen Fachrichtungen nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hauptausbildungsleiterinnen, Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungs­leiter. 3Die Ausbildungskapazitäten an den Schulen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Klassen und Mentorinnen und Mentoren in den Fächern, Förderschwerpunkten und beruflichen Fachrichtungen.

(3) Wird die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, sollen die nicht vergebenen Plätze im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen auf andere Lehrämter übertragen werden.

§ 36
Bekanntgabe

1Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung bekannt. 2Auf gleichem Wege können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen ausgewiesen werden.

§ 37
Auswahlverfahren

(1) Ist zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt, in einem Fach, einem Förderschwerpunkt oder einer beruflichen Fachrichtung höher als die jeweilige Zahl der Ausbildungsplätze, führt die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durch.

(2) Am Auswahlverfahren nehmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, für welche die Zulassung nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 können in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze in dem jeweiligen Lehramt höher ist als die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3.

(4) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind.

§ 38
Quoten

(1) Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben.

(2) Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben:

1.
55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis,
2.
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
3.
5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und
4.
die restlichen Plätze an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde.

(3) 1Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. 2Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben.

§ 39
Prüfungsergebnis

1Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Note der in § 4 genannten Abschlüsse. 2Innerhalb der Quote gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 40
Wartezeit

(1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus.

(2) 1Innerhalb der Quote nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. 2Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.

§ 41
Härtefälle

1Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2.
ihr oder sein minderjähriges Kind oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihr oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

2Bewerberinnen und Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nummer 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. 3Im Übrigen entscheidet innerhalb der Quote gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 4 das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 42
Annahme des Ausbildungsplatzes

Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob sie oder er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.

§ 43
Nachrückverfahren

Wird die Erklärung gemäß § 42 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 38 Absatz 2 vergeben.

§ 44
Übergangsregelung

Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen hat oder deren Vorbereitungsdienst zum zweiten Unterrichtshalbjahr des Schuljahres 2023/2024 beginnt, werden nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, ausgebildet und geprüft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 822
    Fsn-Nr.: 710-1.64/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2023