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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rechtsreferendare

Vollzitat: VwV Rechtsreferendare vom 10. April 2019 (SächsJMBl. S. 113), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen
(VwV Rechtsreferendare)

Vom 10. April 2019

A.
Allgemeine Bestimmungen

I. Ausbildungsgrundsätze

 
Die Ausbildung hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen (§ 33 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen). Der dort hervorgehobenen eigenverantwortlichen Tätigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu.

II. Ausbildung an der Ausbildungsstelle

1.
Der Ausbilder ist gehalten, die praktische Ausbildung so zu gestalten, dass der Rechtsreferendar im Hinblick auf das Ziel der Ausbildung intensiv gefördert wird. Dazu ist erforderlich, dass der Rechtsreferendar am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnimmt und in die praktische Arbeit des Ausbilders einbezogen wird. Dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend sollen dem Rechtsreferendar zunehmend Aufgaben auch zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von den betreffenden gesetzlichen Möglichkeiten, zum Beispiel nach § 10 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 139, 142 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 53 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 2 Absatz 5 des Rechtspflegergesetzes, soll Gebrauch gemacht werden. Die gefertigten Entwürfe und sonstigen Arbeiten sind eingehend mit dem Rechtsreferendar zu besprechen. Die Ausbildung durch den praktischen Ausbilder soll pro Woche durchschnittlich ein bis zwei Tage in Anspruch nehmen. Dem Rechtsreferendar ist ausreichend Zeit für das Selbststudium zu belassen.
2.
Dem Rechtsreferendar soll über die mögliche Teilung einer Station hinaus auf Wunsch auch Gelegenheit gegeben werden, andere juristische Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsstation für eine kurze Zeit kennenzulernen, soweit dies die Belange der Ausbildung zulassen. Die unter Großbuchstabe B Ziffer I genannten Beispiele sind nicht abschließend. Soweit entsprechende Einrichtungen bestehen, soll im Rahmen der Ausbildung in der Zivil- und in der Strafstation die freiwillige Mitwirkung bei der Betreuung von Opfern und Zeugen vorgesehen werden.

III. Nebentätigkeiten

1.
Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften, in denen die Lehrveranstaltungen nach Großbuchstabe B Ziffer II durchgeführt werden, ist das Selbststudium des Rechtsreferendars besonders bedeutsam, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse des Rechtsreferendars eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
2.
Nebentätigkeiten werden in der Regel untersagt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit übersteigen oder eine Gefährdung des Ausbildungsziels zu besorgen ist. Eine Gefährdung des Ausbildungsziels ist in den ersten sechs Monaten der Ausbildung regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsreferendar in der Ersten Juristischen Prüfung nicht mindestens 6,50 Punkte erreicht hat.

IV. Arbeitsgemeinschaften

 
Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 25 Rechtsreferendare umfassen. Eine Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst soll nicht mehr als 15 Rechtsreferendare umfassen.

V. Arbeitsgemeinschaftsleiter und Dozenten

1.
Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und Strafrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen bestellt. Zum Arbeitsgemeinschaftsleiter wird nicht bestellt, wer ausschließlich Aufsichts- oder Übungsklausuren bewerten oder besprechen soll.
2.
Rechtsanwälte, die als Dozenten in den Anwaltskursen der Rechtsanwaltsstation unterrichten, werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Vorschlag des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestellt.
3.
Bei Dozenten, die ausschließlich Unterricht in der Wahlstation erteilen, ergänzende Lehrveranstaltungen abhalten oder mit den Rechtsreferendaren Aktenvorträge einüben, kann von einer Bestellung abgesehen werden.

VI. Freistellung und Unterrichtsdeputat bei der Justiz

1.
Bei zwei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der beim Ausbildungsgericht bestellte Ausbildungsleiter (§ 32 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen) zu einem Drittel freigestellt und hat ein Unterrichtsdeputat von 120 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen.
2.
Bei drei neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der Ausbildungsleiter zur Hälfte freigestellt und hat ein Unterrichtsdeputat von 165 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen.
3.
Bei vier und mehr neu eingerichteten Arbeitsgemeinschaften pro Jahr ist der Ausbildungsleiter zu zwei Dritteln freigestellt und hat bei
a)
vier Arbeitsgemeinschaften 230 Unterrichtsstunden,
b)
fünf Arbeitsgemeinschaften 190 Unterrichtsstunden,
c)
sechs Arbeitsgemeinschaften 150 Unterrichtsstunden,
d)
sieben Arbeitsgemeinschaften 110 Unterrichtsstunden und
e)
acht Arbeitsgemeinschaften 75 Unterrichtsstunden pro Jahr als Unterrichtsdeputat zu erbringen.
4.
Für jede neu eingerichtete Arbeitsgemeinschaft im Ergänzungsvorbereitungsdienst ermäßigt sich das nach den Nummern 1 bis 3 bestimmte Unterrichtsdeputat des für den Ergänzungsvorbereitungsdienst zuständigen Ausbildungsleiters um 25 Unterrichtsstunden.
5.
Bei einer vollständigen Freistellung hat der Arbeitsgemeinschaftsleiter ein Unterrichtsdeputat von 780 Unterrichtsstunden pro Jahr zu erbringen. Bei einer teilweisen Freistellung ermäßigt sich das Unterrichtsdeputat entsprechend.
6.
Die Aufsicht über Aufsichtsarbeiten und die Bewertung von Aufsichts- oder Übungsarbeiten durch den Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleiter können im Umfang bis zur Hälfte des Unterrichtsdeputats auf dieses angerechnet werden; dabei entspricht eine Unterrichtsstunde der Bewertung von zwei Aufsichts- oder Übungsarbeiten. Die Besprechung der Aufsichts- oder Übungsarbeiten im Rahmen des Arbeitsgemeinschaftsunterrichts, einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, fällt unter das Unterrichtsdeputat.
7.
Eine Überschreitung des Unterrichtsdeputats wird im Nebenamt erbracht oder ist in das nächste Jahr zu übertragen. Eine Unterschreitung des Unterrichtsdeputats ist in das nächste Jahr zu übertragen.

VII. Sprecher der Arbeitsgemeinschaften

 
Die Rechtsreferendare wählen bis zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft einen Sprecher. Der Präsident des Oberlandesgerichts beruft zweimal im Jahr eine Sprecherkonferenz ein.

B.
Besondere Bestimmungen

I. Ausbildungsstationen

1.
Zivilstation (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen) Der Rechtsreferendar ist mit den Aufgaben des Zivilrichters und den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozessrechts vertraut zu machen. Er soll auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sowie die Geschäfte der Rechtsantragsstelle wahrzunehmen. Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit eines Gerichtsvollziehers kennenzulernen.
2.
Strafstation (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen)
a)
Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Einblick in die Tätigkeit der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei gegeben werden. Er kann im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Polizeidienststelle dieser für die Dauer von bis zu zwei Tagen zugewiesen werden. Ferner soll der Rechtsreferendar die Möglichkeit haben, an einem Tag die Arbeit eines Sozialarbeiters der Justiz und die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt kennenzulernen.
b)
In der Regel soll der einem Strafrichter zugewiesene Rechtsreferendar an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, im Übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.
c)
Der Rechtsreferendar soll während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig wöchentlich mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft betraut werden. Soweit möglich, sollen auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare zum Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft eingeteilt werden. Zur Vorbereitung auf den Sitzungsdienst haben die Rechtsreferendare an einer Lehrveranstaltung zum Plädieren (Plädierkurs) teilzunehmen. An dem Plädierkurs haben auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie zum Sitzungsdienst eingeteilt werden. Durch den Kurs sollen die Rechtsreferendare in die Lage versetzt werden, den Sitzungsdienst sachgerecht wahrzunehmen. Der Sitzungsdienst soll zunächst unter Anleitung eines Staatsanwaltes wahrgenommen werden.
3.
Verwaltungsstation (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen)
a)
Die Ausbildung soll in der Regel nicht bei mehr als zwei Behörden stattfinden. Die Behörden sind so zu wählen, dass der Rechtsreferendar einen Eindruck von der praktischen Verwaltungstätigkeit gewinnt.
b)
Die Station kann, auch teilweise, an einem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht abgeleistet werden.
4.
Rechtsanwaltsstation (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen)
a)
Die Zuweisung erfolgt nur an Rechtsanwälte, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als dreijährige Anwaltspraxis nachweisen können.
b)
Der Rechtsreferendar ist in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen. Ihm ist Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Er soll soweit möglich auch mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen und mit der Führung von Mandantengesprächen betraut werden.
c)
Während der Rechtsanwaltsstation hat der Rechtsreferendar über seine Tätigkeiten ein Berichtsheft zu führen. Der ausbildende Rechtsanwalt hat auf die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes zu achten und die Berichte regelmäßig gegenzuzeichnen. Die Ausgestaltung und inhaltlichen Anforderungen des Berichtsheftes werden von der Rechtsanwaltskammer vorgegeben. Das Berichtsheft ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der Rechtsanwaltsstation, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen.
5.
Wahlstation (§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 36 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen) Der Rechtsreferendar ist mit der jeweiligen Eigenart des Aufgabengebietes der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und soll dabei die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen kennenlernen.

II. Lehrveranstaltungen

1.
Einführungslehrgang, Anwaltskurs, stationsbegleitender Unterricht und ergänzende Lehrveranstaltungen
a)
Zu Beginn der Zivil-, Straf- und Verwaltungsstation findet ein Einführungslehrgang und in der Rechtsanwaltsstation finden Anwaltskurse mit einer Dauer von täglich bis zu sechs Unterrichtsstunden statt. Während des weiteren Vorbereitungsdienstes umfasst die Arbeitsgemeinschaft stationsbegleitenden Unterricht. Darüber hinaus finden ergänzende Lehrveranstaltungen statt.
b)
Die Lehrveranstaltungen sollen inhaltlich abgestimmt werden, Überschneidungen sollen vermieden werden. Die in Nummer 3 genannten Lehrveranstaltungen können ganz oder teilweise in andere Ausbildungsstationen verlegt werden, wenn dies zur Verbesserung der Ausbildungsqualität sachgerecht ist und die Ausbildungsleiter der betroffenen Ausbildungsstation der Verlegung zustimmen.
c)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor und ist verpflichtend. Die Teilnahme ist nur dann nicht verpflichtend, wenn eine Lehrveranstaltung in dieser Verwaltungsvorschrift als fakultativ bezeichnet wird. Im Einzelfall und bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Ausbildungsleiter den Rechtsreferendar von der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Satz 1 befreien.
d)
Die Lehrveranstaltungen im Ergänzungsvorbereitungsdienst können an einem oder mehreren Ausbildungsgerichten für alle Rechtsreferendare durchgeführt werden.
2.
Aufgabe der Lehrveranstaltungen
a)
Die Einführungslehrgänge und der Anwaltskurs I bereiten auf die anschließende Ausbildung in der Praxis und die Zweite Juristische Staatsprüfung vor. Sie vermitteln schwerpunktmäßig die verfahrensrechtlichen Kenntnisse, die für eine intensive und zunehmend selbständige Mitarbeit des Rechtsreferendars im Tätigkeitsbereich des Ausbilders erforderlich sind.
b)
Der stationsbegleitende Unterricht ist auf juristisches Kernwissen auszurichten und praxisnah zu gestalten. Die Arbeitstechnik in der jeweiligen Station ist zu vermitteln. Der Unterricht soll zum Selbststudium und zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung anleiten. Die Prüfungsanforderungen sind im Rahmen der Besprechung der angefertigten und bewerteten Aufsichts- und Übungsarbeiten deutlich zu machen.
c)
Der anwaltsspezifische Unterricht dient sowohl der Unterstützung der praktischen Ausbildung in den Kanzleien als auch der Vorbereitung auf anwaltsbezogene Fragestellungen in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer nimmt die organisatorische und inhaltliche Abstimmung des anwaltsspezifischen Unterrichts mit den jeweiligen Dozenten wahr. Die Rechtsanwaltskammer benennt an den einzelnen Ausbildungsgerichten auch Ansprechpartner für den anwaltsspezifischen Unterricht.
d)
Die ergänzenden Lehrveranstaltungen dienen der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sollen nicht auf die Vermittlung examensrelevanten Stoffes beschränkt bleiben, sondern den Rechtsreferendar auf die praktische Tätigkeit vorzubereiten helfen.
e)
Die in den Ausbildungsstationen für das Selbststudium bereitgestellten E-Learning-Programme dienen der frühzeitigen Vermittlung des Verständnisses für die prozessualen Abläufe, als Basis für eine vertiefte Behandlung des Verfahrensrechts in den Einführungslehrgängen und der Vermittlung von Arbeitstechniken. Die Einführungslehrgänge sind auf die Inhalte der E-Learning-Programme abzustimmen und haben diese zur Vor- und Nachbereitung des Lernstoffs einzubeziehen. Zertifikate, deren Erwerb in einem E-Learning-Programm vorgesehen ist, können bis zum Ende der jeweiligen Station zur Personalakte gegeben werden.
f)
Der Unterricht berücksichtigt materiellrechtliche und prozessrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung. Wird ein E-Learning-Programm zum Thema „eJustice“ angeboten, kann ein Zertifikat, dessen Erwerb dort vorgesehen ist, bis zum Ende der Rechtsanwaltsstation zur Personalakte gegeben werden.
3.
Gegenstand und Dauer der Lehrveranstaltungen
Soweit in den folgenden Vorschriften keine andere Regelung getroffen ist, werden Umfang und Dauer des stationsbegleitenden Unterrichts durch die Ausbildungsleiter bestimmt. Die Lehrveranstaltungen beinhalten
a)
in der Zivilstation
aa)
den Einführungslehrgang (drei bis vier Wochen, 60 Unterrichtsstunden): Erkenntnisverfahren in erster Instanz einschließlich Mahnverfahren und Prozesskostenhilfe anhand einer geeigneten Akte;
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (58 Unterrichtsstunden): Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Arrest und einstweilige Verfügung, Berufung und Beschwerde, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Zwangsvollstreckungsrecht, Haftpflichtrecht im Straßenverkehr;
b)
in der Strafstation
aa)
den Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Unterrichtsstunden): Stellung und Aufgaben des Staatsanwalts, Ermittlungstätigkeit mit Abschlussverfügung, Tätigkeit des Strafrichters (Eröffnungsbeschluss, Vorbereitung der Hauptverhandlung), Strafurteil;
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Strafrecht (36 Unterrichtsstunden): Arbeitstechnik und Methodik der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikte, Beweisantragsrecht, Strafzumessung, Beschwerde und Berufung, Revisionsrecht;
cc)
einen Plädierkurs (acht Unterrichtsstunden)
dd)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (acht Unterrichtsstunden): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivilstation behandelten Gegenstände;
c)
in der Verwaltungsstation
aa)
den Einführungslehrgang (zwei Wochen, 40 Unterrichtsstunden): Verwaltungsorganisation und Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtsgebieten, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozessrecht und allgemeines Verwaltungsrecht);
bb)
den stationsbegleitenden Unterricht im Öffentlichen Recht (53 Unterrichtsstunden): Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Vermittlung weiterer materieller Inhalte (Kommunalrecht, Polizeirecht, Baurecht, Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht, Straßenrecht);
cc)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivil- und Strafrecht (je acht Unterrichtsstunden Zivil- und Strafrecht): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivil- und Strafstation behandelten Gegenstände;
d)
in der Rechtsanwaltsstation
aa)
den anwaltsspezifischen Unterricht in einem Anwaltskurs I (78 Unterrichtsstunden): methodische und stilistische Grundlagen, Zivilprozessrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsgestaltung, Gesellschaftsrecht, Familien- und Erbrecht, Arbeitsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht, Anwaltliches Berufsrecht, Grundzüge des anwaltlichen Vergütungsrechts; je nach Unterrichtsgebiet sollen besondere Probleme der Anwaltsklausur einbezogen werden;
bb)
den anwaltsspezifischen Unterricht in einem Anwaltskurs II (12 Unterrichtsstunden): Anwaltshaftung, Mediation, betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundzüge der Anwaltstätigkeit, Insolvenzrecht;
cc)
den stationsbegleitenden Unterricht im Zivilrecht (32 Unterrichtsstunden), Strafrecht (20 Unterrichtsstunden) und Öffentlichen Recht (36 Unterrichtsstunden): Fallbearbeitung sowie Ergänzung und Vertiefung der in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsstation behandelten Gegenstände;
e)
in der Wahlstation
aa)
den stationsbezogenen Unterricht im jeweiligen Wahlfach (mindestens 16 Unterrichtsstunden);
bb)
einen Lehrgang für die Einübung des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung (in Gruppen bis zu zwölf Rechtsreferendaren mit bis zu 16 Unterrichtsstunden je Gruppe); der Rechtsreferendar soll die Fähigkeit erwerben, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede innerhalb von 10 Minuten den Inhalt der Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen zu begründen;
f)
Lehrgänge im Arbeitsrecht (28 Unterrichtsstunden), im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Familien- und Erbrecht (insgesamt 18 Unterrichtsstunden), die auf die Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation verteilt werden können;
g)
im Ergänzungsvorbereitungsdienst Lehrgänge im Zivilrecht (102 Unterrichtsstunden), Strafrecht (48 Unterrichtsstunden) und Öffentlichen Recht (60 Unterrichtsstunden).
4.
Fakultative Lehrveranstaltungen
Während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sollen nach näherer Bestimmung des Ausbildungsleiters zusätzliche fakultative Lehrveranstaltungen angeboten werden, namentlich eine fakultative Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts (§ 37 Absatz 6 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen), eine fakultative Lehrveranstaltung zur Klausurtechnik (bis zu vier Unterrichtsstunden), eine fakultative Lehrveranstaltung zur intensiven Examensvorbereitung (Intensivkurs, bis zu 40 Unterrichtsstunden) und fakultative Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kommunikation (§ 37 Absatz 6 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen). Darüber hinaus können fakultative Lehrveranstaltungen zu Themen angeboten werden, die für die berufspraktische Tätigkeit von Bedeutung sind, auch wenn sie für die Zweite Juristische Staatsprüfung keine Bedeutung haben.
5.
Stoffpläne
Für die Lehrveranstaltungen sind Stoffpläne heranzuziehen, die der Präsident des Oberlandesgerichts nach Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz erlässt. Die Stoffpläne haben nicht das Ziel, den Katalog der Prüfungsfächer erschöpfend zu umschreiben oder verbindlich auszulegen. Der Prüfungsstoff der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen. Die Stoffpläne sollen Leitlinie und Orientierungshilfe für Rechtsreferendare und Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter sein. Diese sind nicht verpflichtet, die in den Stoffplänen umschriebenen Themen erschöpfend zu behandeln, und können bei geeigneten Themen auf das Selbststudium verweisen. Ihnen bleibt es unbenommen, die Schwerpunkte anders zu setzen.

III. Aufsichts- und Übungsarbeiten

1.
Gegen Ende der Zivilstation sind zwei Aufsichtsarbeiten, gegen Ende der Strafstation ist eine Aufsichtsarbeit und gegen Ende der Verwaltungsstation sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet anzufertigen. Im 15. oder 16. Monat der Ausbildung sind während einer Woche fünf Aufsichtsarbeiten, davon drei im Zivilrecht, eine im Strafrecht und eine im Öffentlichen Recht anzufertigen (Probeexamen). Die im Ergänzungsvorbereitungsdienst befindlichen Rechtsreferendare können auf Wunsch am Probeexamen teilnehmen.
2.
Im Rahmen des stationsbegleitenden Unterrichts werden mindestens 15 Übungsarbeiten, davon mindestens sechs im Zivilrecht, mindestens vier im Strafrecht und mindestens fünf im Öffentlichen Recht angeboten.
3.
Im Rahmen des anwaltsspezifischen Unterrichts werden mindestens fünf weitere Übungsarbeiten angeboten. Dabei sollen die in § 47 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen festgelegten Prüfungsgebiete angemessen Berücksichtigung finden.
4.
Im Rahmen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes kann der Arbeitsgemeinschaftsleiter im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht Übungsarbeiten anbieten.
5.
Die Teilnahme an den Aufsichts- und Übungsarbeiten ist, abgesehen von Nummer 9, verpflichtend; der Rechtsreferendar hat die Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Im Einzelfall und bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Ausbildungsleiter den Rechtsreferendar von der Teilnahme an einer Aufsichts- oder Übungsarbeit befreien. Dabei soll darauf geachtet werden, dass von den Übungsarbeiten nach Nummer 2 mindestens sechs im Zivilrecht, vier im Strafrecht und fünf im Öffentlichen Recht angefertigt werden.
6.
Die Bearbeitungszeit für Aufsichts- und Übungsarbeiten beträgt fünf Stunden. Bei der Bearbeitung dürfen nur die in der schriftlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
7.
Aufsichtsarbeiten sind unter Prüfungsbedingungen zu fertigen. Der Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleiter oder eine andere geeignete Person hat die Aufsicht zu führen. Die Übungsarbeiten sollen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit in den Räumen der Arbeitsgemeinschaft oder in anderen geeigneten Räumen angefertigt werden.
8.
Übungsarbeiten werden vom jeweiligen Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleiter oder von Dozenten, Aufsichtsarbeiten von Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleitern gemäß § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen bewertet und eingehend besprochen. Der für die Besprechung der Übungsarbeiten notwendige Unterricht von bis zu drei Unterrichtsstunden wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a bis c und g angerechnet.
9.
Es findet in jedem Kalenderjahr ein fakultativer Klausurenkurs statt, in dem mindestens 26 Übungsarbeiten aus dem Zivil-, Straf- und dem Öffentlichen Recht zur Bearbeitung angeboten werden. Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Prüfungsgebiete soll sich an dem in § 47 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen festgelegten Verhältnis orientieren. Die Teilnahme am fakultativen Klausurenkurs steht allen im Vorbereitungsdienst befindlichen Rechtsreferendaren offen.

IV. Dienstliche Beurteilung

1.
Über die Ausbildung des Rechtsreferendars an einer Ausbildungsstelle erteilt der Ausbilder eine dienstliche Beurteilung (Zeugnis), in der die Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1243), die zuletzt durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewertet werden (§ 41 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen). Im Interesse der Gleichbehandlung der Rechtsreferendare muss die Beurteilung objektiv und leistungsgerecht sein; sie hat sich an der Notenbeschreibung der in Satz 1 genannten Verordnung zu orientieren. Wird die Ausbildung an einer Ausbildungsstelle durch mehrere Ausbilder durchgeführt, ist ein gemeinsames Zeugnis zu erstellen.
2.
Der Rechtsreferendar erhält über die Teilnahme an dem stationsbegleitenden Unterricht einschließlich seines Einführungslehrgangs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht von dem Arbeitsgemeinschafts- oder Ausbildungsleiter, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, jeweils ein Zeugnis. In das Zeugnis sind die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten aufzunehmen; darüber hinaus ist die Anzahl der insgesamt angefertigten Übungsarbeiten anzugeben. Werden aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen Krankheit oder bei genehmigter Abwesenheit, weniger als die in Ziffer III Nummer 1 Satz 1 und 2 und Nummer 5 Satz 3 festgelegten Arbeiten angefertigt, sind nur deren Bewertungen und ist nur deren Anzahl zu berücksichtigen; eine ohne einen solchen Grund nicht angefertigte Arbeit ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. Auf Antrag des Rechtsreferendars können auch die Ergebnisse aller Übungsarbeiten in das Zeugnis aufgenommen werden. Unabhängig davon können die Ergebnisse der Übungsarbeiten bei der Bildung der Note, die für die Arbeitsgemeinschaften erteilt wird, berücksichtigt werden. Besondere Fähigkeiten und Leistungen, die der Rechtsreferendar in der Arbeitsgemeinschaft gezeigt hat, zum Beispiel beim Aktenvortrag, in Referaten, durch Übungsarbeiten oder durch aktive Teilnahme, sind im Zeugnis zu vermerken. Im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend.
3.
Das Zeugnis ist unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über den Ausbildungsleiter bei dem Landgericht, in der Verwaltungsstation über den Ausbildungsleiter bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Rechtsreferendar durch den Beurteiler bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Für das Zeugnis ist das Zeugnismuster nach dem Vordruck in Justizverwaltungssachen JV 109, amtlich festgestellt in der Vordruckverwaltung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden, zu verwenden.

C.
Schlussbestimmungen

I. Übergangsvorschriften

1.
Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe f gelten erstmals für die Ausbildung, die zum 1. Mai 2019 beginnt.
2.
Soweit diese Verwaltungsvorschrift nach Nummer 1 keine Anwendung findet, findet die VwV Rechtsreferendare vom 12. März 2015 (SächsJMBl. S. 25), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), weiterhin Anwendung.

II. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV Rechtsreferendare vom 12. März 2015 (SächsJMBl. S. 25), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), außer Kraft.

Dresden, den 10. April 2019

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 4, S. 113
    Fsn-Nr.: 305-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023