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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005 vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125)

Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005

erlassen als Artikel 7 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006)

Vom 22. April 2005

§ 1

In Ergänzung der Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden im Jahre 2005 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 50 000 000 EUR zur Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

§ 2

Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden bemisst sich nach dem Anteil der Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschlüsselmasse des Jahres 2005 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2005 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 6 bis 15 FAG.

§ 3

§ 15 Abs. 2 und 3 sowie § 31 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 FAG gelten entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 121, 125
    Fsn-Nr.: 50-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005