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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 10. Januar 1997

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG)

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 503), wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Besondere Fachrichtungen sind insbesondere in den Bereichen Kunst, Kultur, Umwelt, Wissenschaft, Wirtschaft und Landwirtschaft einzurichten.“
2.
In § 29 Abs. 1 werden hinter den Worten „Belange ist“ die Worte „, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfaßte Qualifikation erfordert“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. Januar 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2014