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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2013/2014

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2013/2014 vom 25. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 483)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2013/2014
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2013/2014 – SächsZZVO 2013/2014)

Vom 25. Juni 2013

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2013/2014 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2013/2014 aufgenommen. Im Studienjahr 2013/2014 werden an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien, Business Management1, Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Technischen Universität Dresden in den Masterstudiengängen Biotechnologie und Angewandte Ökologie – Vertiefung Umweltwissenschaften und Biotechnologie, Business Ethics und CSR-Management 2 sowie Internationales Management, an der Technischen Universität Chemnitz im Masterstudiengang Finance 3 , an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien, Elektrotechnik sowie Geoinformation und Management, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Industrial Management 4 und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Kultur und Management sowie Management Sozialen Wandels auch zum Sommersemester (SS) 2014 aufgenommen. An der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften werden Studienanfänger im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Mathematik, Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2014 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2013/2014 und das SS 2014 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5 oder in der Anlage 3 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften wird die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien für das WS 2013/2014 auf 462 Studenten und für das SS 2014 auf 127 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Business Management 5 wird für das WS 2013/2014 auf 276 Studenten, für das SS 2014 auf 77 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2013/2014 auf 52 Studenten sowie für das SS 2014 auf 14 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2013/2014 auf 47 Studenten und für das SS 2014 auf 6 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften wird die Auffüllgrenze im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das sechste Fachsemester auf 30 Studenten festgesetzt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2012/2013 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 – SächsZZVO 2012/2013) vom 22. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 376) außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Unternehmensführung
2
Wirtschaftsethik und gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen
3
Finanzwirtschaft
4
Industrielles Management
5
Unternehmensführung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 9, S. 483
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2013

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2014