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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2012/2013

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 vom 22. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 376)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulenim Studienjahr 2012/2013
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 – SächsZZVO 2012/2013)

Vom 22. Juni 2012

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2012/2013 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2012/2013 aufgenommen. Im Studienjahr 2012/2013 werden an der Hochschule Mittweida in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien, Business Management1, Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre, am Internationalen Hochschulinstitut Zittau in den Masterstudiengängen Biotechnologie und Angewandte Ökologie – Vertiefung Umweltwissenschaften und Biotechnologie, Business Ethics und Corporate Social Responsibility – Management2 sowie Internationales Management, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien sowie Geoinformation und Management und an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig im Masterstudiengang Medienmanagement auch zum Sommersemester (SS) 2013 aufgenommen. An der Hochschule Mittweida werden Studienanfänger im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden im Masterstudiengang Elektrotechnik und an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaft und Druck- und Verpackungstechnik ausschließlich zum SS 2013 aufgenommen.

(3) Wird das Internationale Hochschulinstitut Zittau in die Technische Universität Dresden eingegliedert, gelten die Zulassungszahlen der Anlage 1 Ziffer V für die vom Internationalen Hochschulinstitut Zittau übernommenen Studiengänge für die Technische Universität Dresden.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2012/2013 und das SS 2013 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in Anlage 3 oder den Absätzen 4 und 5 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Semester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Semesters und des diesem vorausgehenden Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida wird die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Angewandte Medien für das WS 2012/2013 auf 397 Studenten und für das SS 2013 auf 115 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Business Management3 wird für das WS 2012/2013 auf 188 Studenten, für das SS 2013 auf 66 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2012/2013 auf 40 Studenten sowie für das SS 2013 auf 13 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für den Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2012/2013 auf 53 Studenten und für das SS 2013 auf 8 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau wird die Auffüllgrenze im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das sechste Semester auf 30 Studenten festgesetzt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2011/2012 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 – SächsZZVO 2011/2012) vom 29. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 231, 306) außer Kraft.

Dresden, den 22. Juni 2012

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Unternehmensführung
2
Wirtschaftsethik und gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen
3
Unternehmensführung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 11, S. 376
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2012

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2012

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2013