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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung

Vollzitat: Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 222)

Bekanntmachung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Neubekanntmachung der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung
(GeschoSReg)

Vom 14. November 1999

Mit Beschluss vom 2. November 1999 hat die Sächsische Staatsregierung die Änderung der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 27. Juli 1992 (SächsABl. S. 1116) in der Fassung vom 2. November 1993 (SächsABl. S. 1266) beschlossen. Nachfolgend wird der Text der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen neu bekannt gemacht.

Dresden, den 14. November 1999

Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Geschäftsordnung
der Sächsischen Staatsregierung
(GeschoSReg)

Vom 2. November 1999

I.
Der Ministerpräsident

§ 1
Richtlinien der Politik

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Diese sind für die Staatsregierung und ihre Mitglieder verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen.

(2) Der Ministerpräsident hat das Recht und die Pflicht, auf die Durchführung der Richtlinien zu achten. Er entscheidet bei Zweifeln über ihre Anwendbarkeit und Auslegung.

(3) Hält ein Staatsminister eine Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der Politik innerhalb seines Geschäftsbereiches für erforderlich, gibt er dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet seine Entscheidung.

§ 2
Leitung der Geschäfte

(1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte nach Maßgabe des Abschnittes II.

(2) Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. Bei Meinungsverschiedenheiten und in Zweifelsfällen entscheidet der Ministerpräsident. Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.

§ 3
Einheitlichkeit der Geschäftsordnung

(1) Der Ministerpräsident wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung der Staatsministerien hin.

(2) Der Ministerpräsident bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Sie untersteht seinen Weisungen; sie wird vom Chef der Staatskanzlei geleitet.

§ 4
Unterrichtung des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Staatsminister über alle Maßnahmen und Vorhaben, die für die Bestimmung und Durchsetzung der Richtlinien der Politik, die Leitung der Geschäfte der Staatsregierung oder für die Beziehungen des Freistaates Sachsen nach außen von Bedeutung sein können, frühzeitig zu unterrichten. Er kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit allgemein oder im Einzelfall von den Staatsministern Auskünfte sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen.

§ 5
Gegenzeichnung und Verkündung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) Der Ministerpräsident und der zuständige Staatsminister prüfen die vom Landtag beschlossenen Gesetze sowie die Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Landtagspräsidenten nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet. Für den Fall der Stellvertretung gelten §§ 9 und 31.

(2) Ist ein Gesetz nach Auffassung des Ministerpräsidenten oder des zuständigen Staatsministers nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen, lehnt er die Gegenzeichnung ab.

(3) Die verfassungsmäßig beschlossenen Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden vom Ministerpräsidenten und dem zuständigen Staatsminister ausgefertigt und soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen verkündet.

§ 6
Verkehr mit dem Landtag
sowie mit Organen des Bundes und der Länder

(1) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Landtag ist grundsätzlich dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Er kann bestimmte Angelegenheiten den einzelnen Mitgliedern der Staatsregierung überlassen; in wichtigen Fällen ist dann dem Ministerpräsidenten eine Abschrift zuzuleiten. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Landtages.

(2) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Wird in Ausnahmefällen davon abgesehen, so ist dem Ministerpräsidenten gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.

(3) Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Bundesrat wird von dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Bundesrates.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Bevollmächtigte für Bundes- und Europaangelegenheiten bei Fragen von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 7
Vertretung nach außen

(1) Der Ministerpräsident vertritt den Freistaat Sachsen nach außen. Ihm obliegt die Gestaltung der Beziehungen nach außen, insbesondere im Verhältnis zum Bund und zu den Ländern sowie zum Ausland.

(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages geschlossen. Bevor ein Mitglied der Staatsregierung Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages oder eines Verwaltungsabkommens von erheblicher Bedeutung einleitet, hat es den Ministerpräsidenten zu unterrichten.

(3) Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen, mit ausländischen Dienststellen im Ausland und ausländischen Vertretungen im Inland ist, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder der Ministerpräsident nicht Ausnahmen zulässt, über die Staatskanzlei zu leiten.

(4) Die Vertretung der Staatsregierung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird federführend vom Staatsministerium der Justiz wahrgenommen.

§ 8
Ernennung von Richtern und Beamten

(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Richter und Beamten des Freistaates. Dieses Recht kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf andere Landesbehörden übertragen werden.

(2) Soweit sich der Ministerpräsident Personalentscheidungen über Richter, Beamte und andere Mitarbeiter vorbehalten hat, unterrichtet er vor dem Vollzug seiner Entscheidung die Staatsregierung. Das Nähere regelt § 11 Abs. 1 und 2 SächsBG in Verbindung mit der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung des Ministerpräsidenten vom 20. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 447), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Stellvertretung des Ministerpräsidenten

(1) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein verhindert, so vertritt ihn der zu seinem Stellvertreter ernannte Staatsminister; in Bezug auf die Staatskanzlei vertritt ihn der Chef der Staatskanzlei. Erklärt sich der Ministerpräsident nicht für allgemein verhindert, kann er den Umfang seiner Vertretung näher bestimmten.

(2) Der Stellvertreter hat auch im Falle der Verhinderung des Ministerpräsidenten dessen Richtlinien der Politik zu beachten. Er zeichnet „in Vertretung“ („i. V.“).

(3) Ist auch der Stellvertreter des Ministerpräsidenten verhindert, so geht die Vertretung gemäß der Anordnung des Ministerpräsidenten vom 10. November 1999 (SächsABl. S. 1012) auf die Staatsminister in der dort genannten Reihenfolge über. Im Übrigen gilt Absatz 2.

§ 10
Schreiben an den Ministerpräsidenten

Die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben können kurzerhand an den zuständigen Staatsminister weitergeleitet werden. Empfiehlt der zuständige Staatsminister eine Beantwortung durch den Ministerpräsidenten, so legt er dem Ministerpräsidenten einen entsprechenden Entwurf vor.

II.
Die Staatsregierung

§ 11
Mitglieder der Staatsregierung

Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. Als weitere Mitglieder kann der Ministerpräsident Staatssekretäre ernennen.

§ 12
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Staatsregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, sowie grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zu unterbreiten. Die Staatsregierung beschließt insbesondere über

1.
Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen an den Landtag, die Beantwortung von Grossen Anfragen sowie Bundesratsinitiativen,
2.
den schriftlichen Bericht zur Erforderlichkeit eines Normsetzungsvorhabens und den Terminplan zu seiner Umsetzung,
3.
die Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,
4.
sonstige Verordnungsentwürfe, wenn sie von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind,
5.
die Stimmabgabe im Bundesrat,
6.
Staatsverträge und Verwaltungsabkommen mit den Regierungen anderer Länder,
7.
die Einrichtung der Behörden, soweit hierzu nicht die einzelnen Staatsminister ermächtigt sind,
8.
die Besetzung der Stellen der Präsidenten der Oberen Landesgerichte, des Generalstaatsanwaltes, der Regierungspräsidenten, über den Vorschlag für die Besetzung der Stellen des Präsidenten des Rechnungshofes und des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie über die Vorschläge der Staatsregierung für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes,
9.
die Einstellung, Ernennung sowie sonstige grundsätzliche Personalentscheidungen der Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten.

(2) Die Staatsregierung beschließt weiter über

1.
a)
die Zustimmung zu Beschlüssen des Landtages, die die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringen (Artikel 97 Abs. 1 Sächsische Verfassung),
 
b)
das Verlangen der Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung (Artikel 97 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Verfassung) sowie
 
c)
die Stellungnahme, wenn die Staatsregierung vom Landtag die Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung verlangt (Artikel 97 Abs. 2 Satz 2 Sächsische Verfassung),
2.
den Entwurf des Haushaltsplanes,
3.
die Unterrichtung des Landtages nach der Haushaltsordnung,
4.
die Anmeldung der Maßnahmen für die Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b des Grundgesetzes und die Unterrichtung des Landtages hierüber.

Die Durchführung der Unterrichtung des Landtages nach den Nummern 3 und 4 und der Anmeldung der Maßnahmen nach Nummer 4 obliegt dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Die Staatsregierung entscheidet ferner auf Antrag eines beteiligten Staatsministers bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten, die zwei oder mehr Geschäftsbereiche betreffen.

(4) Der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung können Angelegenheiten von politischer Bedeutung vor die Staatsregierung bringen.

§ 13
Vorlagen an die Staatsregierung

(1) Vorlagen an die Staatsregierung sind der Staatskanzlei in 42-facher Fertigung zuzuleiten.

(2) Die Übersendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für eine sachliche Prüfung vor der Beratung ausreichend Zeit bleibt. Zwischen dem Zugang der Vorlage in der Staatskanzlei und der Beratung in der Vorkonferenz (Besprechung der Amtschefs) sollen mindestens sieben Arbeitstage liegen.

(3) Jeder Vorlage ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der neben den voraussichtlichen Kosten je nach ihrer Bedeutung in der Regel auch ihr Anlass, ihre Ziele, ihre politische Bedeutung sowie ihre finanziellen, personellen und organisatorischen Auswirkungen dargestellt werden; ferner ist auf die Möglichkeit der Privatisierung, Kommunalisierung oder Rechtsvereinfachung einzugehen. In geeigneten Fällen ist der Entwurf einer Presseerklärung beizufügen.

(4) Entwürfe von Gesetzen und Rechtsverordnungen enthalten ein Vorblatt, in dem in Grundzügen das Problem, die vorgeschlagene Lösung, mögliche Alternativen und die Kosten und bei Anhörungsentwürfen die zu beteiligenden Verbände und sonstigen Stellen darzustellen sind. Das Ergebnis des Normprüfungsausschusses (Rechtsförmlichkeitsprüfung) ist darzustellen.

(5) Sofern die Zuständigkeit anderer Ressorts berührt ist, müssen diese zuvor in der Form der Mitzeichnung oder in sonst geeigneter Weise beteiligt werden. Bei finanziellen oder personellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Entscheidung ist das Staatsministerium der Finanzen entsprechend zu beteiligen. Die Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann ist in der Form der Mitzeichnung zu beteiligen, soweit die Vorlage dieses Sachgebiet berührt. Soweit der Umgang mit personenbezogenen Daten berührt wird, ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. Stellungnahmen anderer Ressorts, vor allem zu kontroversen Punkten, sind in der Vorlage darzustellen.

(6) Gesetzentwürfe, Entwürfe zu Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung dürfen grundsätzlich erst nach Beschlussfassung der Staatsregierung an den Landtag, andere Körperschaften, Verbände oder sonstige Organisationen weitergeleitet oder veröffentlicht werden. Das federführende Staatsministerium stellt dem Landtag zur Information der Fraktionen eine ausreichende Zahl von Abdrucken zur Verfügung. Die Übersendung an Körperschaften, Verbände und sonstige Organisationen vor der Beschlussfassung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben oder sachdienlich ist. Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören.

(7) Die von der Staatsregierung oder einem Staatsministerium zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwürfe sind eindeutig als Referentenentwürfe zu kennzeichnen.

(8) Das Nähere zum Verfahren sowie zur Gestaltung von Vorlagen an die Staatsregierung bestimmt die Vorkonferenz in den Regeln zur Kabinettsarbeit.

§ 14
Beratung unter den Staatsministerien

Alle Angelegenheiten, die der Staatsregierung unterbreitet werden, sind zuvor zwischen den beteiligten Staatsministerien zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme notwendig macht. Insbesondere in Angelegenheiten des § 4 Satz 1 ist die Staatskanzlei bei den Beratungen zu beteiligen, sobald dieses aufgrund der politischen Bedeutsamkeit im Interesse der zu wahrenden Richtlinien der Politik geboten ist.

§ 15
Rechtsverordnungen

(1) Ist ein Staatsminister zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, so ist der Entwurf zur Beratung der Staatsregierung vorzulegen, sofern er von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung ist.

(2) Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen, wenn sie nicht der Staatsregierung zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen.

§ 16
Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministerien sind der Staatsregierung erst zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Mitgliedern der Staatsregierung, im Falle ihrer Verhinderung zwischen den Vertretern, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung in der Staatsregierung zunächst in einer Besprechung mit den beteiligten Mitgliedern der Staatsregierung unter seinem Vorsitz erörtern.

§ 17
Art der Beschlussfassung

(1) Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung.

(2) In eiligen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten, in denen eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist und darüber zwischen den beteiligten Staatsministerien und der Staatskanzlei Übereinstimmung besteht, kann der Chef der Staatskanzlei die schriftliche Zustimmung der Mitglieder der Staatsregierung einholen (Umlaufverfahren). Bestehen über die Notwendigkeit einer mündlichen Beratung Zweifel, so hat er die Entscheidung des Ministerpräsidenten herbeizuführen. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung der Staatsregierung bekanntgegeben.

§ 18
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Staatsregierung werden durch den Chef der Staatskanzlei nach näherer Anweisung des Ministerpräsidenten festgesetzt. Die Staatskanzlei veranlasst die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung und der von der Staatsregierung zu beratenden Vorlagen (§ 13) spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung.

(2) Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann vom Chef der Staatskanzlei abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist. Die Beratung von Vorlagen, die keine oder unzureichende Angaben über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten, ist auf Antrag des Staatsministers der Finanzen zu vertagen, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

(3) Sollen umfangreiche Gesetzesvorlagen oder sonstige Angelegenheiten von weittragender Bedeutung beraten werden und ist die Frist des § 13 Abs. 2 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Staatsministern oder auf Antrag des Staatsministers der Finanzen, wenn dieser geltend macht, die vorgeschlagene Maßnahme belaste den Freistaat oder die Kommunen mit Kosten, die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, der Ministerpräsident hält eine sofortige Beratung für notwendig.

(4) Die Sitzungen der Staatsregierung werden in der Regel durch die Vorkonferenzen der Staatssekretäre (Amtschefs) vorbereitet. Diese haben die Pflicht, an den Sitzungen der Vorkonferenz teilzunehmen.

§ 19
Vorsitz; Vertraulichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Staatsregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten statt.

(2) Die Sitzungen der Staatsregierung und der Vorkonferenz sind vertraulich. Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder der Staatsregierung, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 20
Teilnahme

(1) An den Sitzungen der Staatsregierung nehmen in der Regel neben den Mitgliedern teil:

1.
der Regierungssprecher,
2.
der Abteilungsleiter 2 der Staatskanzlei,
3.
der Abteilungsleiter 4 der Staatskanzlei,
4.
der Abteilungsleiter 1 der Staatskanzlei, so weit es um Tagesordnungspunkte geht, die die Zuständigkeit der Abteilung 1 berühren,
5.
die Schriftführer.

(2) Hält ein Staatsminister die Zuziehung eines Staatssekretärs, der nicht Mitglied der Staatsregierung ist, oder eines Mitarbeiters seines Ministeriums für erwünscht, so hat er dies unter Benennung des Betreffenden zuvor anzuzeigen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende. Die Betreffenden nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den Punkt teil, zu dem sie zugezogen sind.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Staatsministers kann der Staatssekretär an der Sitzung der Staatsregierung teilnehmen, wenn der Staatsminister dieses zuvor angezeigt hat. Dem Staatssekretär steht in der Sitzung kein Stimmrecht zu. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken.

§ 21
Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung

(1) Die Staatsregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Leitet ein Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche, so hat er nur eine Stimme. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 22
Wortlaut der Beschlüsse; Niederschrift

(1) Der Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung wird vom Vorsitzenden grundsätzlich im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes vor der Abstimmung festgelegt.

(2) Über die Sitzung der Staatsregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift hält die Anwesenheit an der Sitzung und den Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung fest. Ein Mitglied der Staatsregierung kann die Aufnahme seiner abweichenden Stellungnahme in die Niederschrift verlangen. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Mitgliedern der Staatsregierung umgehend zugesandt.

(3) Die Niederschrift ist vertraulich; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der Staatsregierung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Zustellung Einwendungen erheben.

(4) Werden fristgemäß Einwendungen erhoben, ist die Angelegenheit, wenn sie nicht im Wege der Protokollberichtigung oder auf vergleichbare Weise zu klären ist, nochmals der Staatsregierung zu unterbreiten.

§ 23
Widerspruch

(1) Beschließt die Staatsregierung in Fragen von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des Staatsministers der Finanzen, kann dieser gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Widerspruch erheben. Wird Widerspruch nach Satz 1 oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Staatsregierung erneut abzustimmen.

Die Durchführung der Angelegenheit, der der Staatsminister der Finanzen widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Staatsministers der Finanzen oder seines stimmberechtigten Vertreters (§ 31) von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Staatsregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Beschlüsse der Staatsregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts- oder Finanzwirtschaft ergeben, ersetzen nicht eine nach den Gesetzen erforderliche Einwilligung des Staatsministers der Finanzen, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Staatsminister des Innern oder der Staatsminister der Justiz gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Staatsregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.

§ 24
Vertretung von Regierungsvorlagen

(1) Die von der Staatsregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch den in der Sache zuständigen Staatsminister vertreten, sofern sich nicht der Ministerpräsident dies allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(2) Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der Staatsregierung anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der Staatsregierung zu wirken, ist den Mitgliedern der Staatsregierung nicht gestattet.

(3) Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Staatsregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Staatsregierung zu befragen.

Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und eine Stellungnahme geboten, soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Staatsministern gesucht werden; Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft bedürfen der Einwilligung des Staatsministers der Finanzen.

(4) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vertretung des Freistaates beim Bundesrat.

§ 25
Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung nehmen als offizielle Vertreter der Staatsregierung in der Regel nur an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzungen für das gesamte Land von Bedeutung sind.

(2) Der Ministerpräsident entscheidet nach Abstimmung mit den Staatsministern, welches Mitglied der Staatsregierung bei bedeutenden Veranstaltungen die Staatsregierung vertritt. Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Staatsregierung dem zuständigen Staatsminister, welcher seinem ständigen Vertreter, einem sonstigen Mitarbeiter des Ministeriums, dem zuständigen Regierungspräsidenten oder dem Leiter der fachlich und örtlich zuständigen Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde die Wahrnehmung des Termins übertragen kann. Das Nähere regeln die Richtlinien der Staatsregierung über die Teilnahme von Dienststellen der öffentlichen Verwaltung an Veranstaltungen und bei der Wahrnehmung anderer Repräsentationsaufgaben.

III.
Die Staatsminister

§ 26
Aufgaben der Staatsminister

(1) Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Die Staatsminister haben die Pflicht, an den Sitzungen der Staatsregierung teilzunehmen.

(3) Die Staatsminister ernennen die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches und der Staatsminister der Justiz ernennt die Richter, soweit die Genannten nicht vom Ministerpräsidenten ernannt werden oder die Ernennung nicht nachgeordneten Behörden übertragen ist.

(4) Die Staatsminister fertigen die verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Ministeriums aus und ordnen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, deren Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt an. Die zuständigen Staatsminister prüfen Entwürfe von Rechtsverordnungen ihres Ministeriums vor deren Ausfertigung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Sie berücksichtigen dabei Stellungnahmen der Staatskanzlei und der Ministerien sowie des Normprüfungsausschusses. Die Staatsminister oder von ihnen Beauftragte unterzeichnen Verwaltungsvorschriften ihres Ministeriums.

§ 27
Abstimmung

(1) Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereiche mehrerer Staatsminister betreffen, hat der federführende Staatsminister die anderen frühzeitig zu beteiligen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Staatsregierung.

(2) Verfassungsmäßig zu Stande gekommene Rechtsverordnungen, die von mehreren Ministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministern ausgefertigt. Der federführende Staatsminister veranlasst die Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Verwaltungsvorschriften, die von mehreren Ministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministern unterzeichnet.

§ 28
Äußerungen in der Öffentlichkeit

Äußerungen eines Staatsministers, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den vom Ministerpräsidenten gegebenen Richtlinien der Politik stehen.

§ 29
Verkehr mit den Bundesministern

Die Staatsminister verkehren mit den Bundesministern und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Staatsministers hinausgehen. Dies gilt auch für den Bevollmächtigten für Bundes- und Europaangelegenheiten. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Staatsminister, deren Zuständigkeit berührt ist, sowie in politisch bedeutsamen Fällen der Ministerpräsident zu beteiligen.

§ 30
Abwesenheit

(1) Verlässt ein Mitglied der Staatsregierung länger als zwei Tage den Sitz der Staatsregierung, gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der es zu erreichen ist. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsreisen ist das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herbeizuführen.

(2) Sind bei Auslandsreisen Sachgespräche mit Vertretern der dortigen Regierung beabsichtigt, ist der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; Gleiches gilt für den Empfang von Vertretern solcher Regierungen.

§ 31
Vertretung

Die Vertretung der Mitglieder der Staatsregierung wird durch die Anordnung des Ministerpräsidenten vom 10. November 1999 (SächsABl. S. 1012) geregelt.

Dresden, den 14. November 1999

Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 48, S. 1003

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 21. März 2005