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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer

Vollzitat: VwV Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer vom 22. März 2006 (SächsABl. S. 379), die durch Ziffer XVIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

I.
Voraussetzungen für die Aufnahme

1.
Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.
Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen, die
 
a)
nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden, selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und
 
b)
sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen.
2.
Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige, die
 
a)
in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,
 
b)
wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
 
c)
bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a AufenthG.

II.
Verfahrens- und Übergangsregelungen

1.
Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme.
Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.
2.
Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Teil B Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
3.
Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV gilt als erteilt.
4.
Personen, denen vor dem 1. Januar 2005 aufgrund einer Aufnahmezusage ein Visum erteilt wurde, die aber noch nicht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG.

III.
Verfahren zur bundesweiten Quotenfeststellung und Statistik

1.
Ein Quotenausgleich findet nicht statt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird daher bei länderübergreifenden Umzügen nicht mehr eingeschaltet. Die Ausländerbehörden haben die Landesdirektion Sachsen über die Entscheidungen im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden Wohnsitznahme über Zu- und Wegzüge zu informieren. Die Landesdirektion Sachsen hat die gemeldeten Zu- und Wegzüge entsprechend der Anlage 1 statistisch zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.
2.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledigungen erteilter Aufnahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf oder Ähnliches werden gesondert erfasst.
3.
Die Landesdirektion Sachsen hat die landesinterne Verteilung nach Teil C entsprechend der Anlage 3 statistisch zu erfassen und jeweils nach Ablauf eines Quartals dem Staatsministerium des Innern bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2006 Nr. 16, S. 379
Fsn-Nr.: 272-V06.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 2. März 2012