1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Wohnsitzauflage

Vollzitat: VwV Wohnsitzauflage vom 2. November 2005 (SächsABl. S. 1103), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen
(VwV Wohnsitzauflage)

Vom 2. November 2005

I.
Begriff der wohnsitzbeschränkenden Auflage
 
Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, und Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden unter den Voraussetzungen der Ziffer II unter der Auflage erteilt, dass der Inhaber der Erlaubnis seinen Wohnort in einer bestimmten Gemeinde nimmt.
II.
Erteilung und Aufrechterhaltung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage
 
Wohnsitzbeschränkende Auflagen werden erteilt und aufrechterhalten, wenn und solange der Inhaber der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 35 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2813) geändert worden ist, oder nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2813) geändert worden ist, oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, bezieht.
Nummer 23.2.2 Satz 2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG vom 22. Dezember 2004 findet keine Anwendung.
Die wohnsitzbeschränkende Auflage ist auch bei Personen zulässig, welche die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) innehaben.
Die Prüfung der Zumutbarkeit der wohnsitzbeschränkenden Auflage im Einzelfall bleibt unberührt.
III.
Aufhebung oder Änderung der Auflage bei länderübergreifendem Wohnortwechsel
 
1.
Eine Aufhebung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnortwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsorts. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann aufheben oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts vorliegt.
 
2.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert ist (vergleiche § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 vom Hundert unterschritten wird.
Darüber hinaus ist die Zustimmung unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
 
 
a)
Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehepartner oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehepartner durch den Ehepartner, zu dem zugezogen wird, gesichert.
 
 
b)
Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
 
 
c)
Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt.
 
3.
Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsorts im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsorts darf die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.
IV.
Erneute Erteilung der Auflage
 
Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde aufgehoben oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort ein Leistungsbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch die Auflage auf das Land des vorherigen Wohnorts zu beschränken, es sei denn, es liegen die unter Ziffer III genannten Gründe vor.

 

V.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften zur wohnsitzbeschränkenden Auflage vom 10. April 2002 (Az.: 46-1321.40/2), vom 17. Mai 2001 (Az.: 46-1321.40/2), vom 2. März 2001 (Az.: 46-1367/97), vom 13. November 2000 (Az.: 46-1321.40/2), vom 26. Oktober 2000 (Az.: 46-1321.40/2) und vom 22. Oktober 1997 (Az.: 62a-1321.40/2), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2000 (Az.: 46-1321.40/2), außer Kraft.

Dresden, den 2. November 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 47, S. 1103
    Fsn-Nr.: 270-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2005

    Fassung gültig bis: 19. Februar 2009