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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische EU-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung

Vollzitat: Sächsische EU-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 3. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 552)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen im Freistaat Sachsen
(Sächsische EU-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung – SächsEUDiplVO)

Vom 3. Oktober 1997

Aufgrund von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anerkennung des Diploms

Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn

1.
der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
3.
das in einem anderen Mitgiedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und
4.
die mit dem Diplom abgeschlossene Ausbildung im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.

§ 2
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung

1.
bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),
2.
bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19) abhängig zu machen.

(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, darf nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

§ 3
Ablehnung des Antrages

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,
2.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,
4.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder
5.
der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

§ 4
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,
2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG,
3.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen,
5.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,
6.
ein Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das große deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,
7.
eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,
8.
außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.

§ 5
Bewertung des Diploms

(1) Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.

(3) Wird im Einzelfall ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.

§ 6
Bescheid

(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist, außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms, zu begründen; er muß bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

Zweiter Teil
Ausgleichsmaßnahmen

Erster Abschnitt
Eignungsprüfung für Juristen

§ 7
Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 ist das Staatsministerium der Justiz zuständig. Die Prüfung kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Bundesland auch vom jeweiligen Prüfungsamt abgenommen werden.

(2) Beim Landesjustizprüfungsamt wird eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom Staatsministerium der Justiz bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt legt die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Es ist zuständig für alle Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

§ 8
Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob er

1.
mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und
2.
die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden.

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt erläßt dem Antragsteller auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.

§ 9
Prüfungsleistung

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind:

1.
das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts und
2.
ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist.

Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Note bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrages und des Prüfungsgespräches sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgespräches etwa 45 Minuten, die Dauer des Kurzvortrages etwa 15 Minuten.

§ 10
Prüfungsgebiete

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach

1.
aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts auf
 
a)
die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,
 
b)
das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,
 
c)
das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),
 
d)
das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich dessen Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozeßrecht;
2.
aus dem Bereich des europäischen Gemeinschaftsrechts auf
 
a)
die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,
 
b)
die Systematik des Rechtsetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften,
 
c)
die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten.

(2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach

1.
Zivilrecht auf
 
a)
den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,
 
b)
das Schuldrecht und das Sachenrecht,
 
c)
das Zivilprozeßrecht einschließlich dessen Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
2.
Arbeitsrecht auf
 
a)
die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,
 
b)
das dazugehörige Prozeßrecht einschließlich dessen Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;
3.
Strafrecht auf
 
a)
die allgemeinen Lehren des Strafrechts,
 
b)
den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches,
 
c)
das Strafprozeßrecht einschließlich dessen Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

§ 11
Versäumnis von Prüfungsterminen und
Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten

(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 12
Ordnungswidriges Verhalten,
Rücktritt von der Eignungsprüfung

(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

(4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 13
Prüfungsergebnisse

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgelegten Noten und Punktezahlen zu bewerten.

(2) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 vom Hundert und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 vom Hundert zu berücksichtigen.

(3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.

§ 14
Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen.

(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 15
Niederschriften

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5.
die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
6.
das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,
7.
besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 16
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluß an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Das Staatsministerium der Justiz erteilt einen Bescheid.

Zweiter Abschnitt
Sonstige Ausgleichsmaßnahmen

§ 17
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde erläßt dem Antragsteller auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.

(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Laufbahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(4) Im übrigen finden §§ 7 und 9 Abs. 2 bis 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.

§ 18
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.

(2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern und soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag.

(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit oder vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrganges werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 12 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457) bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrganges eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt.

(6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 19
Berufserfahrung

(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluß gleichwertig ist.

(2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen, höchstens jedoch von vier Jahren.

(3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.

Dritter Teil
Schlußvorschriften

§ 20
Abschluß des Anerkennungsverfahrens

Der Antragsteller erhält einen Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes, wenn er

1.
die Voraussetzungen des § 1 erfüllt,
2.
die Eignungsprüfung (§ 17) erfolgreich absolviert hat,
3.
den Anpassungslehrgang (§ 18) erfolgreich abgeschlossen hat oder
4.
zusätzliche Berufserfahrung (§ 19) nachgewiesen hat.

Anderenfalls ist der Antrag abzulehnen. Der Antrag ist ebenfalls abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 21
Einstellung

Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Oktober 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 18, S. 552
    Fsn-Nr.: 240-2.40

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 1997

    Fassung gültig bis: 5. November 2008