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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten und Richtern anderer Dienstherren

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten und Richtern anderer Dienstherren vom 16. Dezember 2010 (MBl. SMF 2011 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten und Richtern anderer Dienstherren

Az.: 15-P1617-3/1-55904

Vom 16. Dezember 2010

Zur einheitlichen Durchführung der Versorgungslastenteilung innerhalb der Staatsverwaltung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen Folgendes:

I.
Allgemeines

1.
Geltung des Staatsvertrages für bund- und länder- übergreifende Dienstherrenwechsel

Mit der Föderalismusreform I wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Nach dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder bedurfte das bislang durch § 107b des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung, das bei Dienstherrenwechseln grundsätzlich die finanzielle Beteiligung mehrerer Dienstherren an den Versorgungskosten bei Eintritt des Versorgungsfalles gewährleistet, einer Neuregelung.
Das Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, nach dem der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels eine pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung leistet. Ziel der Neukonzeption ist es, möglichst weitgehend eine verursachungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten zu gewährleisten und die Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abzuschließen. Zudem wird der Personenkreis, für den die Versorgungslastenteilung greift, erweitert.
Hierfür wurde zwischen dem Bund und den Ländern der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ) (SächsGVBl. 2010 S. 265) geschlossen. § 107b BeamtVG ist danach ab dem 1. Januar 2011 für bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel nicht mehr anwendbar.

2.
landesinterne Wechsel

Der Staatsvertrag gilt nur für Dienstherrenwechsel über Ländergrenzen hinweg beziehungsweise vom und zum Bund. Es ist vorgesehen, die Bestimmungen des Staatsvertrages durch eine entsprechende gesetzliche Regelung auch für Dienstherrenwechsel innerhalb des Freistaates für anwendbar zu erklären.
Für landesinterne Dienstherrenwechsel gilt bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung § 107b BeamtVG, der in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), durch § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in Landesrecht überführt wurde, weiter.

II.
Ausgestaltung der Versorgungslastenteilung

1.
Wesentliche Eckpunkte
Die Versorgungslastenteilung findet nicht mehr ab Eintritt des Versorgungsfalles in Form laufender Zahlungen, sondern zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels in Form einer Einmalzahlung statt. Die Einmalzahlung ist eine Pauschale; spätere Entwicklungen des Dienstverhältnisses bleiben unberücksichtigt. Nachberechnungen finden somit nicht statt.
Die Einmalzahlung berechnet sich nach den beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegten und diesem zuzurechnenden Dienstzeiten, den dort zuletzt zustehenden dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen einschließlich Sonderzahlung und einem vom Lebensalter abhängigen Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist wie folgt gestaffelt:
Bemessungssatz
Dienstherrenwechsel bis wann Bemessungssatz in Prozent
  • Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres
15 Prozent
  • Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres
20 Prozent
  • Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres
25 Prozent
Im Wissenschaftsbereich (Professorinnen und Professoren) ist unabhängig vom Lebensalter ein Bemessungssatz von 25 Prozent anzuwenden. Für Soldaten auf Zeit gelten Sonderregelungen.
Es erfolgt eine verursachungsgerechte Zuordnung der Dienstzeiten durch eine grundsätzliche Anknüpfung an die beim jeweiligen Dienstherrn abgeleisteten und diesem zuzurechnenden Dienstzeiten; Ausbildungs- und Vordienstzeiten werden durch die Bemessungssätze pauschal abgegolten.
Der persönliche Anwendungsbereich der Neuregelung wird gegenüber § 107b BeamtVG auf Beamte auf Zeit sowie Beamte auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ausgeweitet.
Die Neuregelung gilt für alle länderübergreifenden Dienstherrenwechsel (unter Beteiligung von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft.
Am Erfordernis der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel als Voraussetzung für die Kapitalisierung wird festgehalten. Eine Verweigerung der Zustimmung ist aber nur aus dienstlichen Gründen zulässig, fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden. Im Wissenschaftsbereich (Professorinnen und Professoren) gilt die Zustimmung als erteilt, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde.
Eine generelle Mindestdienstleistungszeit (bisher fünf Jahre beim abgebenden Dienstherrn) ist nicht mehr Voraussetzung für eine Verteilung der Versorgungslasten.
Bei am 31. Dezember 2010 bereits laufenden Versorgungserstattungen nach § 107b BeamtVG wird die derzeitige Erstattungsregelung dem Grunde nach beibehalten. Bei Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Kapitalisierungsmodells bereits ein oder mehrere Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, der Versorgungsfall aber noch nicht eingetreten ist (sogenannte „Schwebefälle“), sind Übergangsregelungen erforderlich. Zu den Einzelheiten siehe Ziffer II Nr. 2.
Die Fortgeltung des § 107c BeamtVG als Grundlage für eine Verteilung der Versorgungslasten im Falle der erneuten Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder Richterinnen und Richtern im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in den „neuen“ Bundesländern wird gewährleistet.
2.
Behandlung von Altfällen
2.1
Ersetzung des bisherigen § 107b BeamtVG durch den Staatsvertrag
Für Erstattungsansprüche, die nach § 107b BeamtVG aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor dem 1. Januar 2011 begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages . 107b BeamtVG wird somit auch für diese Fälle durch den Staatsvertrag ersetzt.
Bei den Altfällen ist dabei zu unterscheiden, ob der Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten des Staatsvertrages (1. Januar 2011) eingetreten ist.
2.2
Laufende Erstattungsverfahren (§ 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages)
Bei am 31. Dezember 2010 bereits laufenden Versorgungserstattungen nach § 107b BeamtVG wird die derzeitige Erstattungsregelung dem Grunde nach beibehalten. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben und erhöht oder vermindert sich jeweils um die Prozentsätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.
Die Berechnung der ab 1. Januar 2011 zu zahlenden beziehungsweise zu vereinnahmenden Erstattungsbeträge erfolgt durch das Landesamt für Finanzen1 .
2.3
Schwebende Fälle (§ 11 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ) Erfolgte der Wechsel vor dem 1. Januar 2011 und ist der Versorgungsfall erst nach dem 31. Dezember 2010 eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. Diese berechnet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Vorschriften des Staatsvertrages unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 11 Abs. 2 bis 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages.
3.
Durchführungshinweise

Die Länder und die Bund haben sich auf die in der Anlage abgedruckten Durchführungshinweise zum Staatsvertrag verständigt. Diese sind bei der Auslegung der Regelungen des Staatsvertrages vorrangig zu beachten.

III.
Zuständigkeiten; Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für Finanzen¹ und den Personal verwaltenden Dienststellen

1.
Praktische Auswirkungen für Durchführung von Dienstherrenwechseln

Versetzungen zu anderen Dienstherren werden von der zuständigen Personal verwaltenden Stelle verfügt. Bei Versetzungen von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren zum Freistaat Sachsen führt die zuständige aufnehmende Personal verwaltende Dienststelle die Verhandlungen mit dem abgebenden Dienstherrn.
Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt des Beamten beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären. Die Erklärung wird sich bei Beamten in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so zum Beispiel aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird. Ansonsten hat die Personal verwaltende Stelle grundsätzlich darauf zu achten, dass im Falle der Übernahme von Beamten, Richtern oder Soldaten in den Dienst des Freistaates Sachsen die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn rechtzeitig vorliegt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Als dienstliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

Unabkömmlichkeit des Beamten,
Mangelsituation beim bisherigen Dienstherrn in der Laufbahn oder dem Aufgabengebiet des Beamten.

Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden.
Im Wissenschaftsbereich (Professoren) gilt die Zustimmung als erteilt, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Die Feststellung hierüber trifft die Personal verwaltende Dienststelle.
Die Zustimmung gilt ebenfalls als erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird.
Ist ein Beamter, Soldat oder Richter bei einem anderen Dienstherrn ausgeschieden und wird er im unmittelbaren Anschluss daran in ein neues Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen berufen, tritt die Versorgungslastenteilung ebenfalls ein. Hiervon sind in erster Linie Beamte und Soldaten auf Zeit sowie kommunale Wahlbeamte umfasst.
Das Einwilligungserfordernis gemäß § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, bei Übernahme von Beamten und Richtern ab Vollendung des 40. Lebensjahres (bei Hochschullehrern des 50. Lebensjahres) bleibt davon unberührt.

2.
Berechnung der Abfindung, Dokumentationspflichten
2.1
Verfahren bei Dienstherrenwechseln zu einem anderen Dienstherrn
Im Falle des Wechsels eines Beamten oder Richters vom Freistaat Sachsen zu einem anderen Dienstherrn hat der Freistaat als abgebender Dienstherr den Abfindungsbetrag zu berechnen und den Rechenweg zu dokumentieren.
Entsprechend § 3 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern ( BezügeZustVO) vom 26. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 49), die zuletzt durch Verordnung vom 23. September 1998 (SächsGVBl. S. 513) geändert worden ist, ist das Landesamt für Finanzen¹ zuständig für die Ermittlung und Erhebung der Versorgungsanteile im Rahmen der Versorgungslastenteilung sowie deren Erstattung.
Vor der Versetzung von Beamten oder Richtern zu anderen Dienstherren beziehungsweise in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis eines Beamten oder Richters zum Freistaat endet und sich unmittelbar daran ein neues Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn anschließt und die Versorgungslastenteilung erfolgt, ist dem Landesamt für Finanzen¹ die Personalakte kurzfristig zu überlassen. Durch das Landesamt für Finanzen¹ wird der Abfindungsbetrag berechnet, der innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erstatten ist.
Das Landesamt für Finanzen¹ teilt dem aufnehmenden Dienstherrn die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der Höhe des Abfindungsbetrages mit und stellt die Zahlung der Abfindung sicher. Die Zahlungsfrist nach § 8 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ist dabei gemäß § 34 Abs. 2 SäHO in der Regel auszuschöpfen.
2.2
Verfahren bei Dienstherrenwechseln zum Freistaat Sachsen
Das Landesamt für Finanzen¹ ist für die Vereinnahmung des Abfindungsbetrages zuständig. Hierzu gehören auch die Nachprüfung der durch den abgebenden Dienstherrn vorgenommenen Berechnung sowie die Überwachung des Zahlungseingangs.
Bei der Versetzung von Beamten oder Richtern zum Freistaat Sachsen beziehungsweise in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis eines Beamten, Soldaten oder Richters zu einem anderen Dienstherrn endet und sich unmittelbar daran ein neues Dienstverhältnis zum Freistaat anschließt und die Versorgungslastenteilung erfolgt, ist das Landesamt für Finanzen¹ kurzfristig über den vorgesehenen Wechsel zu informieren. Der abgebende Dienstherr ist durch die Personal verwaltende Dienststelle über die Zuständigkeit des Landesamtes für Finanzen¹ für die Durchführung der Versorgungslastenteilung zu informieren.
Die Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten (§ 8 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig. Insbesondere wird auf die Vorschrift des § 59 Abs. 2 SäHO verwiesen.
2.3
laufende Verfahren (§ 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages)
Die in § 10 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages festgelegten Unterrichtungspflichten werden durch das Landesamt für Finanzen¹ wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere die Information des abgebenden Dienstherrn über die erfolgten linearen Erhöhungen und den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung beziehungsweise die Beendigung der Versorgungszahlungen.
2.4
schwebende Verfahren (§ 11 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages)
In den Fällen, in denen ein Wechsel vom Freistaat Sachsen zu einem anderen Dienstherrn vor Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages erfolgte, ist das Landesamt für Finanzen¹ für die Berechnung und Erstattung der Abfindung nach Eintritt des Versorgungsfalles zuständig. Zur Einhaltung der Frist für die Zahlung der Abfindung an den aufnehmenden Dienstherren (§ 11 Abs. 3 des Staatsvertrages) ist es erforderlich, dass die Personal verwaltende Dienststelle das Landesamt für Finanzen¹ unverzüglich über die Aufforderung zur Erstattung der Abfindung durch den aufnehmenden Dienstherrn informiert. Die Zahlungsfrist nach § 11 Abs. 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ist dabei gemäß § 34 Abs. 2 SäHO in der Regel auszuschöpfen.
In den Fällen, in denen ein Wechsel von einem anderen Dienstherrn zum Freistaat Sachsen vor Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages erfolgte, ermittelt das Landesamt für Finanzen¹ nach Eintritt des Versorgungsfalls die für die Ermittlung der Abfindung erheblichen Parameter, berechnet den Abfindungsbetrag und fordert die Zahlungen an.

IV.
Bekanntmachung vom 27. August 2003,
Az. 15-1617-3/1-7154

Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. August 2003, Az. 15-1617-3/1-7154, ist mit Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages für bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel hinweg gegenstandslos.

Für landesinterne Dienstherrenwechsel behält die Bekanntmachung weiterhin Gültigkeit.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

V.
Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Dresden, den 16. Dezember 2010

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage

Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

I.
Anwendungsbereich

1.
§ 1 – Geltungsbereich

Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (vergleiche § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz). Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.

2.
§ 2 – Dienstherrenwechsel
2.1
Persönlicher Anwendungsbereich
Satz 1 benennt allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen beziehungsweise in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG) hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe, Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wie zum Beispiel kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit ein.
Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen beziehungsweise in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92b Soldatenversorgungsgesetz ( SVG ) auf § 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen. Der Personenkreis der Grundwehrdienst- und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden wird von den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages nicht erfasst.
Ausgenommen sind nach Satz 2 ferner Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten, die beim abgebenden Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen.
2.2
Sachlicher Anwendungsbereich
In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich. Nicht erfasst werden Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes zum Beispiel aufgrund von Körperschaftsumbildungen gemäß §§ 16 ff. Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG). In diesen Fällen kann eine Versorgungslastenteilung (zum Beispiel durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ) im Rahmen des jeweiligen Errichtungs- oder Umwandlungsgesetzes oder bei bund- oder länderübergreifenden Körperschaftsumbildungen im Rahmen eines gesonderten Staatsvertrages geregelt werden.
Der Staatsvertrag erfasst unmittelbar nur bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- beziehungsweise landesinternen Dienstherrenwechseln (zum Beispiel zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundes- beziehungsweise Landesrecht vorbehalten.

II.
Versorgungslastenteilung

3.
§ 3 – Voraussetzungen
3.1
Zu Absatz 1 (Allgemeines)
Für eine Versorgungslastenteilung müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
 
Dienstherrenwechsel nach § 2,
 
Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und
 
keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn.
 
Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn eine Übernahme auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, siehe Absatz 4. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit ebenfalls nicht entfallen. Allgemeine arbeitsfreie Tage in diesem Sinne sind Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember sowie die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn.
 
 
Beispiel:
Eine Beamtin auf Zeit scheidet nach Ablauf der Amtszeit am 30. April aus dem Beamtenverhältnis bei Dienstherr A aus. Am 2. Mai wird sie in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B berufen. Die zeitliche Unterbrechung lässt die Unmittelbarkeit nicht entfallen, da es sich bei dem 1. Mai um einen gesetzlichen Feiertag handelt.
Fällt in der beschriebenen Konstellation der 2. Mai des entsprechenden Jahres auf einen Sonntag (oder Samstag), führt auch die Berufung am 3. Mai (4. Mai) zu keiner zeitlichen Unterbrechung. Handelt es sich bei dem 2. Mai jedoch um einen Werktag (Montag bis Freitag), stellt eine an einem späteren Tag erfolgende Berufung in das Beamtenverhältnis eine die Versorgungslastenteilung ausschließende zeitliche Unterbrechung dar.
 
Hingegen ist das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (beziehungsweise von drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten gemäß § 92b Nr. 2 SVG) nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung.
Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsan-spruch erworben hat und gegebenenfalls Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird (zu den Folgen eines Ausscheidens beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch siehe Nummer 7.2).
 
 
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Tritt der Beamte später bei Dienstherr B in den Ruhestand, ruht in der Regel auch der Versorgungsanspruch gegenüber Dienstherr A aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Eine Versorgungslastenteilung findet daher statt; Dienstherr A hat eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn nicht im vollen Umfang ruhen sollte.
 
Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung; ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der früher gezahlten Dienstbezüge. Bei einem Wechsel in ein Soldatenverhältnis auf Zeit ist der abgebende Dienstherr daher verpflichtet, die Nachversicherung durchzuführen.
3.2
Zu Absatz 2 (Anforderungen an die Zustimmung)
Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegen- über dem aufnehmenden Dienstherrn erklären.
Die Erklärung wird sich bei Beamtinnen und Beamten in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so zum Beispiel aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.
Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Als dienstliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht:
 
Unabkömmlichkeit der Beamtin/des Beamten,
 
Mangelsituation beim bisherigen Dienstherrn in der Laufbahn oder dem Aufgabengebiet der Beamtin/des Beamten.
 
Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden.
3.3
Zu Absatz 3 (Sonderregelung zum Zustimmungserfordernis)
Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gibt es drei Sonderregelungen:
 
Die Zustimmung zum Wechsel von Professorinnen und Professoren wird unwiderlegbar fingiert, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Eine Ermäßigung der Arbeitszeit bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einem Dienstherrenwechsel vor Ablauf dieser Frist bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis nach Absatz 1.
 
 
 
Beispiele:
Professor X wird zum 1. Juni 2011 an die Universität des Dienstherrn A berufen. Zum 1. Juni 2014 wechselt er an die Universität des Dienstherrn B. Die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel wird vorliegend fingiert, da der Professor bei Dienstherr A eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet hat.
Professor Y, der ebenfalls zum 1. Juni 2011 an die Universität des Dienstherrn A berufen wird, wechselt bereits ein Jahr später zu einem anderen Dienstherrn. In diesem Fall wird die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn A nicht fingert und muss somit ausdrücklich oder konkludent zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegen.
 
Die Zustimmung gilt als unwiderruflich erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird.
 
 
 
Beispiel:
Ein Soldat auf Zeit wechselt nach Ablauf der Dienstzeit beim Bund in ein Beamtenverhältnis beim Land A. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
 
Die Zustimmung gilt bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl (zum Beispiel Urwahl, Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, Wahl durch einen Verwaltungsrat) beruhen (zum Beispiel bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), als unwiderruflich erteilt.
 
 
 
Beispiel:
Ein Beamter des Dienstherrn A wird zum Bürgermeister der Kommune B gewählt. In diesen Fällen gilt die Zustimmung des Dienstherrn A zum Wechsel in die Kommune B als erteilt.
3.4
Zu Absatz 4 (Sonderregelung zur zeitlichen Unterbrechung)
Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden.
Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vergleiche § 185 Abs. 2a SGB VI).
4.
§ 4 – Abfindung
4.1
Zu Absatz 1 (Einmalige Abfindung)
Mit der Zahlung einer einmaligen Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen. Damit wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn nach § 107b BeamtVG abgelöst.
4.2.
Zu Absatz 2 (Ermittlung des Abfindungsbetrages)
Parameter für die Berechnung des Abfindungsbetrages sind:
 
die ruhegehaltfähigen Bezüge,
 
die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und
 
ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz.
 
Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Bezüge und Dienstzeiten sind in §§ 5 und 6 (siehe Nummer 5 und 6) geregelt.
Satz 2 sieht drei Bemessungssätze vor, die nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelt sind; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Absatz 3):
Bemessungssätze
Dienstherrenwechsel bis wann Bemessungssatz in Prozent
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres Bemessungssatz: 15 Prozent
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres Bemessungssatz: 20 Prozent
Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres Bemessungssatz: 25 Prozent
 
Bei Professorinnen und Professoren wird nach Satz 3 generell der höchste Bemessungssatz (25 Prozent) angewendet.
4.3
Zu Absatz 3 (Maßgebliches Recht und maßgeblicher Zeitpunkt) Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Absatz 2 maßgeblichen Berechnungsparameter:
 
Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.
 
In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen.
 
Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie zum Beispiel vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind.
4.4
Zu Absatz 4 (Sonderregelungen für Beamten- und Soldatenverhältnisse auf Zeit)
Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären. Der abgebende Dienstherr hat hier abweichend von Absatz 2 eine Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Die Berechnung der Abfindung richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht (siehe § 181 SGB VI). Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Nach Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen.
 
 
Beispiel:
Ein Landesbeamter auf Lebenszeit nimmt ein kommunales Wahlamt der Besoldungsgruppe B 3 bei einer Kommune eines anderen Landes wahr. Das Land hat an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen (zum Beispiel in Höhe von 50 000 EUR). Kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an das Land eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten von circa 77 000 EUR für die sechs Jahren im kommunalen Wahlamt sowie zusätzlich die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 Prozent pro Jahr (hier 2 250 EUR [4,5 Prozent von 50 000 EUR] x 6 [Jahre] = 13 500 EUR, insgesamt also 63 500 EUR) zu zahlen.
 
Satz 3 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Abweichend von Satz 1 (Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten, die zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären) ist die Abfindung auf Basis der Kosten einer fiktiven Nachversicherung mit einem besonderen Beitragssatz in Höhe von 15 Prozent zu berechnen.
5.
§ 5 – Bezüge
5.1
Zu Absatz 1 (Ruhegehaltfähige Bezüge)
Zu den Bezügen gehören die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge (das heißt zum Beispiel das Grundgehalt – bei einer Bemessung nach Stufen in der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erreichten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige nach dem maßgeblichen Besoldungsrecht ruhegehaltfähigen Dienst- und Leistungsbezüge) sowie die Sonderzahlung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung sind die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (siehe auch Nummer 6.1).
Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen bestimmt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
5.2
Zu Absatz 2 (Keine Mindestdienst- oder -bezugszeiten)
Die allgemeine Regel des § 4 Abs. 3 wird modifiziert. Ist die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn an die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten geknüpft, sind diese Regelungen für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich:
 
Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit (zum Beispiel für das erstmalige Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs oder für eine Versorgung aus dem Beförderungsamt) an.
 
Im Falle des § 15a Abs. 3 BeamtVG oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an.
 
Insbesondere im Bereich der Professorenbesoldung sind unbefristete Leistungsbezüge unabhängig von einer etwaigen Mindestbezugsdauer anzusetzen, soweit auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts die sonstigen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge. Die Einbeziehung von befristet gewährten Leistungsbezügen bei der Berechnung der Abfindung hängt somit davon ab, ob die Leistungsbezüge ohne den Dienstherrenwechsel auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts beim abgebenden Dienstherren ohne weitere Zwischenakte ruhegehaltfähig geworden wären.
 
 
 
Beispiel 1:
Professor X erhält bei Dienstherr A ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 3 sowie seit dem 1. Januar 2012 unbefristet Leistungsbezüge in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts. Nach dem Recht des Dienstherrn A sind diese Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und mindestens 2 Jahre bezogen worden sind. Wechselt Professor X zum 1. Januar 2013 an die Universität des Dienstherrn B, so sind bei der Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung auch die Leistungsbezüge einzubeziehen.
Beispiel 2:
Professor X erhält bei Dienstherr A ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 3 sowie seit dem 1. Januar 2012 auf fünf Jahre befristete Leistungsbezüge in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts. Nach dem Recht des Dienstherrn A werden befristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. Wechselt Professor X zum 1. Januar 2015 an die Universität des Dienstherrn B, so sind bei der Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung die befristeten Leistungsbezüge nicht einzubeziehen, da sie bei Dienstherr A ohne einen weiteren Zwischenakt (erneute Vergabe) nicht ruhegehaltfähig geworden wären.
Anders wäre der Fall zu entscheiden, wenn der Professor X beim abgebenden Dienstherrn A bis zum 1. Januar 2012 bereits einen befristeten Leistungsbezug für die Dauer von fünf Jahren bezogen hätte und dieser zum 1. Januar 2012 beim abgebenden Dienstherrn um weitere 5 Jahre verlängert worden wäre. Bei einem Dienstherrenwechsel zum 1. Januar 2015 (also auch vor Ablauf der 10 Jahre) wäre der Leistungsbezug hier bei der Berechnung der Abfindung einzubeziehen.
5.3
Zu Absatz 3 (Berücksichtigung der Sonderzahlung)
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährte oder ohne Dienstherrenwechsel im Jahr des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt wird. Die Sonderzahlung ist, soweit sie als Jahresbetrag bezahlt wird, in Höhe von 1/12 des Jahresbetrags anzusetzen.
 
 
Beispiel:
Eine Beamtin (Besoldungsgruppe A 13, unverheiratet, keine Kinder) wechselt zum 31. Juli 2012 von Dienstherr A zu Dienstherr B. Bei Dienstherr A erhielt sie jährlich mit den Dezemberbezügen eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent der Dezemberbezüge. Die Dezemberbezüge hätten im Jahr des Wechsels 3 675 EUR betragen, was eine Sonderzahlung von 2 205 EUR ergeben hätte. Bei Dienstherr B werden keine Sonderzahlungen geleistet. Da es nur auf die Rechtslage beim abgebenden Dienstherrn ankommt, ist der Berechnung der Abfindung eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich 183,75 EUR anzusetzen.
6.
§ 6 – Dienstzeiten
6.1
Zu Absatz 1 (Definition Dienstzeit)
Dienstzeiten sind nach Satz 1 nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind; dies beurteilt sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. Gemäß Satz 2 sind auch Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit einzubeziehen.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind unter Berücksichtigung der Versorgungswirksamkeit beim abgebenden Dienstherrn nach dem Verhältnis der abgeleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen; hingegen sind im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei den Dienstbezügen die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen. Entsprechendes gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG.
Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind zu berücksichtigen und fließen in die Berechnung ein, wenn sie nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen (Beurlaubung dient öffentlichen Belangen oder Interessen, gegebenenfalls Zahlung eines Versorgungszuschlags) als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
Zeiten außerhalb eines in § 2 (Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis) genannten Rechtsverhältnisses (insbesondere Vordienstzeiten, beispielsweise: Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben außer Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind.
Neben den Zeiten in einem in § 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, wechselt zu Dienstherr B. Die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung beträgt 120 Monate. Wechselt der Beamte acht Jahre (96 Monate) später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von insgesamt 216 Monaten. Dienstherr B reicht die von Dienstherr A erhaltene Abfindung also nicht an Dienstherr C weiter, sondern leistet eine auf Basis der bei den Dienstherren A und B verbrachten Dienstzeiten nach dem Recht des Dienstherrn B zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnende Abfindung an den Dienstherrn C.
 
Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt, die Nachversicherungsbeiträge also gezahlt wurden. Wegen einer möglichen Rückabwicklung wird auf die Ausführungen zu Nummer 3.4 verwiesen.
Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. Dabei sind die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators 12 umzurechnen und auf volle Monate abzurunden.
 
 
Beispiel:
Eine Beamtin wechselt zum 1. Juni 2011 von Dienstherr A zu Dienstherr B; ihr beruflicher Werdegang bei Dienstherr A verlief wie folgt:

beruflicher Werdegang
von bis Tätigkeit Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit
von bis Tätigkeit Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit
Jahre Tage
1. September 1992 31. Oktober 1995 Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 0 0,00
1. November 1995 31. Oktober 2003 Beamtin in Vollzeit 8 0,00
1. November 2003 30. September 2006 Beamtin in Teilzeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit 1 344,33
1. Oktober 2006 31. August 2007 Freistellung vom Dienst 0 0,00
1. September 2007 31. Mai 2011 Beamtin in Teilzeit mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit 2 364,40
  Gesamtdienst
in Jahren und Tagen
11 708,73
in Monaten 132 23
(Tage/365 x 12) 155  
Ergebnis: Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Dienstherr A beläuft sich auf 155 Monate.
6.2
Zu Absatz 2 (Zurechnung von Abordnungszeiten)
Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Abs. 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung.
Aber: Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden. Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, so dass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wird zum 1. Oktober 2011 für sechs Monate von Dienstherr A zu Dienstherr B abgeordnet. Mit Ablauf der Abordnungszeit wird er von Dienstherr A zu Dienstherr B versetzt. Die Zeit der Abordnung ist bei der Berechnung der Abfindung, die Dienstherr A an Dienstherr B zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen. Sie ist bereits dem aufnehmenden Dienstherrn B zuzurechnen. Hat Dienstherr B für die Zeit der Abordnung jedoch einen Versorgungszuschlag an den Dienstherrn A gezahlt, so ist die Zeit der Abordnung bei der Berechnung der Abfindung, die Dienstherr A an Dienstherr B zu zahlen hat, einzubeziehen.
7.
§ 7 – Weitere Zahlungsansprüche (Sonderfälle)

Mit § 7 werden Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen geregelt, in denen bereits eine Abfindung gezahlt wurde.
Die Ansprüche nach § 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit ihrer Entstehung fällig.

7.1
Zu Absatz 1 (Weiterreichen der Abfindung)
Es besteht ein Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn, wenn ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter § 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr ist verpflichtet, diese Abfindung ab Erhalt pauschal mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherrn abzuführen. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung. Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat. Der abgebende Dienstherr hat den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wechselt von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung nach § 3 (zum Beispiel wegen fehlender Zustimmung des B) zu Dienstherr C. Hier hat Dienstherr B die von Dienstherr A erhaltene Abfindung mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen und an Dienstherr C weiterzureichen, da Dienstherr B aufgrund des Dienstherrenwechsels keiner Beteiligung an den Versorgungskosten ausgesetzt ist.
7.2
Zu Absatz 2 (Erstattung der Nachversicherungskosten)
Absatz 2 erfasst diejenigen Fallkonstellationen, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. Satz 1 und Satz 2 regeln dabei unterschiedliche Fallvarianten.
Satz 1:
Von Satz 1 werden Fälle erfasst, in denen die ehemals wechselnde Person, bei deren Dienstherrenwechsel der abgebende Dienstherr eine Abfindung gezahlt hat, beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grunde nachzuversichern ist. Sozialversicherungsrechtlich ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies erfolgt durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherrn. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, also die gezahlten Nachversicherungsbeiträge.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wechselt von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von den Dienstherren A und B für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Da Dienstherr B für die Dienstzeiten bei Dienstherr A bereits eine Abfindung von diesem erhalten hat, hat er Dienstherr A die Nachversicherungsbeiträge zu erstatten.
 
Der nach Satz 1 im Innenverhältnis zwischen den Dienstherren erstattungspflichtige (aufnehmende) Dienstherr hat den zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren das unversorgte Ausscheiden unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer verspäteten Mitteilung hat der aufnehmende Dienstherr auch die dadurch verursachten Säumniszuschläge zu erstatten.
Die zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren haben dem erstattungspflichtigen (aufnehmenden) Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitzuteilen.
Satz 2:
Anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten hat der aufnehmende Dienstherr gemäß Satz 2 die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn
 
der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 aufgrund des Dienstherrenwechsels einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit bezahlt hat oder
 
beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung erfolgt, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht.
 
 
 
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber Dienstherr A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von Dienstherr B für die bei ihm verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr A führt jedoch keine Nachversicherung durch, da der Versorgungsanspruch des ehemaligen Wahlbeamten auf Zeit nun wiederauflebt. In dieser Konstellation hat Dienstherr B die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an Dienstherr A zurückzuzahlen.
8.
§ 8 – Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
8.1
Zu Absatz 1 (Pflichten des zahlungspflichtigen Dienstherrn)
Der zahlungspflichtige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag zu berechnen. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter. Es sind daher bei jedem Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die der Abfindung zugrunde gelegten Bezüge und Dienstzeiten (zu Einzelheiten §§ 5 und 6, siehe Nummer 5 und 6) sowie den der Abfindung zugrunde gelegten Bemessungssatz (dazu § 4, siehe Nummer 4) zu dokumentieren. Die Berechnung und Dokumentation hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erfolgen (siehe Absatz 2).
8.2
Zu Absatz 2 (Zahlungsfrist)
Dem abgebenden Dienstherrn wird eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags eingeräumt. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist.
8.3
Zu Absatz 3 (Abweichende Vereinbarungen)
Abweichende Zahlungsmodalitäten bezüglich des festgestellten Abfindungsbetrages können im Einzelfall vereinbart werden. Die beteiligten Dienstherren können beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen.
8.4
Zu Absatz 4 (Übertragung der Zahlungsabwicklung)
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (zum Beispiel Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Der Umfang der Übertragung richtet sich nach dem jeweiligen Landes- beziehungsweise Bundesrecht. Die bisherige Praxis insbesondere im kommunalen Bereich kann daher auch nach dem Staatsvertrag fortgeführt werden.

III.
Übergangsregelungen

9.
§ 9 – Ersetzung von § 107b BeamtVG

Für die Übergangsregelungen der §§ 10 bis 12 wird in § 9 Satz 2 die allgemeine Voraussetzung normiert, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Staatsvertrages) stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach § 107b BeamtVG entweder geleistet werden (§ 10) oder zu leisten wären (§§ 11 und 12). Die Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach den §§ 10 bis 12.

10.
§ 10 – Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
10.1
Zu Absatz 1 (Altfälle)
Erfasst werden hier die sogenannten „Altfälle“, bei denen der Dienstherrenwechsel und der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2011 eingetreten ist und Erstattungen nach § 107b BeamtVG zu leisten sind. Zur sachgerechten Handhabung der bereits laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG wird der im Jahre 2010 nach § 107b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Ist der Erstattungsfall im laufenden Jahre eingetreten, ist er für die Folgejahre auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge und ist jährlich zu erstatten. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen. Die beteiligten Dienstherren können eine von der jährlichen Erstattung abweichende Zahlungsregelung vereinbaren.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung der jeweiligen Vom-Hundert-Sätze der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den (festgeschriebenen und gegebenenfalls angepassten) Erstattungsbetrag für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten. Die Vom-Hundert-Sätze sind zu addieren und dürfen in der Summe 100 Prozent nicht übersteigen. Auch der neu festgesetzte Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich zukünftig nur noch um die für den erstattungspflichtigen Dienstherrn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge.
10.2
Zu Absatz 2 (Gegenseitige Unterrichtung)
Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung werden festgelegt; der erstattungsberechtigte Dienstherr hat insbesondere über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren. Der erstattungspflichtige Dienstherr hat auch über die für ihn geltenden allgemeinen linearen Anpassungen zu informieren.
11.
§ 11 – Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
11.1
Zu Absatz 1 (Schwebefälle)
Erfasst werden Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011, für die § 107b BeamtVG Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sogenannte „Schwebefälle“). In diesen Fällen ist grundsätzlich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls (vergleiche aber die Ausnahme gemäß Absatz 3 Satz 2, Nummer 11.3) von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2010 ein landes- oder bundesinterner Dienstherrenwechsel erfolgt. Berechtigter Dienstherr im Sinne des § 11 ist auch hier der Versorgungsdienstherr.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wechselt im Jahre 2005 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahre 2013 landesintern von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für den Dienstherrenwechsel von A zu B würde § 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A leistet eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Versorgungslastenteilung zwischen Dienstherr B und C richtet sich nach Landesrecht.
11.2
Zu Absatz 2 (Berechnung der Abfindung bei Schwebefällen)
Die Abfindung berechnet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden:
Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des § 4 Abs. 3, wonach die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen sind. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch zum Teil weit in der Vergangenheit. Daher sind die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dynamisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.
 
 
Beispiel:
Eine Beamtin (Besoldungsgruppe A 10, nicht verheiratet) wechselt am 1. Februar 2003 von Dienstherr A zu Dienstherr B. § 107b BeamtVG würde Anwendung finden. Der Versorgungsfall der mittlerweile verheirateten und in A 11 beförderten Beamtin tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr B ein. Dienstherr A leistet bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn B.
Bei der Berechnung der Abfindung werden die Bezüge zugrunde gelegt, die die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bei Dienstherr A bezogen hat. Diese Bezüge (bestehend aus Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 in der entsprechenden Besoldungsstufe, aber noch ohne Familienzuschlag) werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages (1. Januar 2011) dynamisiert. Dazu werden die jeweiligen linearen Anpassungen bei Dienstherr A vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 berücksichtigt, das heißt:
 
 
2,4 Prozent auf das Grundgehalt ab dem 1. April 2003, 1 Prozent ab dem 1. April 2004 und 1 Prozent ab dem 1. August 2004 aufgrund des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 sowie zum Beispiel
 
 
1,9 Prozent ab dem 1. Januar 2008, 3 Prozent ab dem 1. März 2009 und 1,2 Prozent ab dem 1. März 2010 aufgrund der für Dienstherr A (hier am Beispiel Hamburgs) geltenden landesrechtlichen Anpassungsgesetze.
 
 
Einmalzahlungen und Sockelbeträge im Rahmen der Besoldungserhöhungen durch die Anpassungsgesetze werden dabei nicht berücksichtigt.
Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen (siehe Nummer 11.4 zu Absatz 4).
 
Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des § 107b BeamtVG stattgefunden haben, eine Abweichung von § 6. Um eine mehrfache Abgeltung von Dienstzeiten zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren bei der Berechnung der Abfindung nicht zu berücksichtigen.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wechselt im Jahre 1995 von Dienstherr A zu Dienstherr B und im Jahre 2005 von Dienstherr B zu Dienstherr C. Für beide Dienstherrenwechsel würde § 107b BeamtVG Anwendung finden. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 bei Dienstherr C ein. Dienstherr A und Dienstherr B leisten jeweils eine Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C. Die Dienstzeiten bei Dienstherr A werden von A abgegolten und bleiben bei der Berechnung der von Dienstherr B zu zahlenden Abfindung unberücksichtigt.
 
Nummer 3 enthält eine weitere Abweichung von § 6. Betroffen sind Fälle, in denen vor einem unter § 107b BeamtVG fallenden Dienstherrenwechsel ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG nicht erfüllte. Erfasst werden davon neben Fällen mit einem Dienstherrenwechsel vor erstmaliger Geltung des § 107b BeamtVG zum Beispiel Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung ausscheidet, weil die jeweiligen Mindestvoraussetzungen zum Lebensalter (50. beziehungsweise 45. Lebensjahr) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (5 Jahre) nicht erfüllt wurden oder § 107b BeamtVG in der Fassung bis 30. September 1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt.
Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von anteiligen Versorgungskosten nach § 107b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des § 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht, da nach § 107b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1980, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2008 (nach 15 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 (nach 12 Jahren bei Dienstherr C) ein. A hat keine Zahlungspflichten. B ist im Jahre 2020 zur Zahlung einer Abfindung an den Versorgungsdienstherrn C verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig zu 15/27 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet.
 
Ausnahmen:
Eine Quotelung unterbleibt jedoch, wenn der damals abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel nicht zugestimmt hatte. In diesem Fall sind dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die Zeiten bei früheren Dienstherren nach allgemeiner Regel des § 6 vollumfänglich zuzurechnen.
Eine Quotelung unterbleibt ferner, wenn eine Person zu einem Dienstherrn, der für einen früheren Wechsel nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet ist, unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 107b BeamtVG zurück gewechselt ist.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1980, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2008 (nach 15 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zurück zu Dienstherr A. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 (nach 12 Jahren bei Dienstherr A) ein. B ist im Jahre 2020 zur Zahlung einer Abfindung an den Versorgungsdienstherrn A verpflichtet. Die ursprünglichen Zeiten bei A (13 Jahre) sind dem B nicht (anteilig) zuzurechnen; die Versorgungslasten für diese Zeiten trägt vollumfänglich Dienstherr A. B zahlt eine Abfindung nur für die bei ihm abgeleisteten 15 Jahre.
11.3.
Zu Absatz 3 (Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung)
Grundsätzlich ist die Abfindung erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Die Frist zur Leistung der Abfindung beginnt nach Satz 1 mit der Unterrichtung des oder der abgebenden Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den Versorgungsdienstherrn. Eine Abfindung ist nicht zu zahlen, wenn die Beamtin oder der Beamte im aktiven Dienst verstirbt und keine witwengeld- beziehungsweise waisengeldberechtigten Hinterbliebenen hinterlässt.
Jeder frühere Dienstherr hat gemäß Satz 2 jedoch die Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu erfüllen. Bei einer früheren Zahlung steht im Rahmen der Quotelung (siehe Absatz 2 Nr. 3, Nummer 11.2) die Verweildauer bei dem die Abfindung erhaltenden Dienstherrn noch nicht fest. Nach Satz 3 wird daher insoweit die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person nach dem Recht des berechtigten (zuletzt aufnehmenden) Dienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1991, wechselt im Jahre 2000 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2010 (nach 10 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Dienstherr A hat keine Zahlungspflichten. Dienstherr B möchte die von ihm an Dienstherr C zu leistende Abfindung bereits im Jahre 2013 zahlen. Der Beamte würde die gesetzliche Altersgrenze bei Dienstherr C nach dem Recht des C im Jahre 2035 (nach 25 Jahren bei Dienstherr C) erreichen. Die Zeiten bei Dienstherr A (9 Jahre) werden dem B daher zu 10/35 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet.
11.4
Zu Absatz 4 (Verzinsung des Abfindungsbetrages)
Der zur Verzinsung des Abfindungsbetrags ab Inkrafttreten des Staatsvertrages festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Dabei erfolgt keine Zinseszinsberechnung.
11.5
Zu Absatz 5 (Informationspflichten, Verweise auf §§ 7 und 8)
Satz 1 legt gegenseitige Informationspflichten fest. Der Umfang der Unterrichtungspflicht hängt vom Einzelfall ab. Satz 2 stellt durch Verweis auf § 7 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn sie die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wechselt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet nach Inkrafttreten des Staatsvertrages und vor Einritt des Versorgungsfalls gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 eine vorzeitige Abfindung an Dienstherr B. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von den Dienstherren A und B für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr B hat Dienstherr A die Nachversicherungsbeiträge zu erstatten (dazu § 7 Abs. 2, siehe Nummer 7.2).
Aufgrund des Verweises auf § 8 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung (siehe Nummer 8).
12.
§ 12 – Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages

§ 12 regelt ergänzend zu § 11 Fälle, bei denen nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach § 3 erfüllt (sogenannter „Kombinationsfall“). Der zuletzt abgebende Dienstherr ist hier nach § 3 zur Abfindung verpflichtet. Die Regelungen zu den Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten nach § 8 finden für diese Fälle Anwendung (siehe dazu Nummer 8). Die Verpflichtung des früheren oder der früheren Dienstherren zur Abfindung ergibt sich aus § 11.
Satz 1 regelt, dass die früheren Dienstherren die Abfindung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des weiteren Dienstherrenwechsels (nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalles) zu leisten haben. Voraussetzung der Fälligkeit ist, dass der aufnehmende Dienstherr die früheren Dienstherrn über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet.
Auch der zuletzt abgebende und somit nach § 3 zur Abfindung verpflichtete Dienstherr muss gemäß Satz 2 Halbsatz 1 abweichend von § 6 keine Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigen, für die bereits eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird (vergleiche dazu § 11 Abs. 2 Nr. 2, siehe Nummer 11.2).

 
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 2002 mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des § 3 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher B nicht zugerechnet.

Satz 2 Halbsatz 2 stellt durch Verweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 sicher, dass die dort für die sogenannten Schwebefälle normierte Quotelungsregelung auch bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherren zu zahlenden Abfindung Anwendung findet.

 
Beispiel:
Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2001 (nach 8 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er unter Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung zu Dienstherr C und im Jahre 2015 (nach 14 Jahren bei Dienstherr C) unter Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 zu Dienstherr D. Ruhestandseintritt wäre im Jahre 2026 (nach 11 Jahren bei Dienstherr D). A hat keine Zahlungspflichten. B und C haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an D zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten (9 Jahre) werden dem B zu 8/33 (Jahre bei B/Jahre bei B, C und D) und dem C zu 14/33 (Jahre bei C/Jahre bei B, C und D) zugerechnet; auf D entfallen damit 11/33 (Jahre bei D/Jahre bei B, C und D).

Sollte es nach dem 31. Dezember 2010 über den von Satz 2 erfassten Dienstherrenwechsel hinaus noch zu weiteren Dienstherrenwechseln kommen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung. Für diese Dienstherrenwechsel finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, da alle Ansprüche gegen frühere Dienstherren durch die Zahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind.

13.
§ 13 – Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG

§ 13 sieht eine gesonderte Quotelungsregelung für Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2010 vor, wenn vor dem 1. Januar 2011 ein oder mehrere Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, für den oder die keine Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG erfolgen würde. Im Unterschied zu den Konstellationen der §§ 10 bis 12 hat hier kein zusätzlicher Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden, für den Erstattungen nach § 107b BeamtVG entweder geleistet werden oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (siehe § 9 Abs. 1 Satz 2 und Nummer 9.). Die Quotelungsregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 3 ist daher nicht unmittelbar anwendbar.
Satz 1 ordnet für diese Fälle eine Zuordnung der bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleisteten Zeiten entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 an. Erfasst werden somit neben Fällen mit einem Dienstherrenwechsel vor erstmaliger Geltung des § 107b BeamtVG zum Beispiel Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung ausscheidet, weil die jeweiligen Mindest voraussetzungen zum Lebensalter (50 beziehungsweise 45 Lebensjahre) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (5 Jahre) nicht erfüllt wurden oder § 107b in der Fassung bis 30. September 1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt.

 
Beispiel:
Ein Beamter, eingestellt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 (nach 22 Jahren bei Dienstherr B) wechselt er nach § 3 zu Dienstherr C. Ruhestandseintritt wäre im Jahre 2026 (nach 11 Jahren bei Dienstherr C). A hat keine Zahlungspflichten. B muss im Jahre 2015 eine Abfindung an C zahlen. Die Zeiten bei A (9 Jahre) werden dem B zu 22/33 (Jahre bei B/Jahre bei B und C) zugerechnet.

Ausnahmen:
Die Quotelung unterbleibt gemäß Satz 1 Halbsatz 2 jedoch, wenn die Erstattungspflicht an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte.
Eine Quotelung unterbleibt ferner, wenn eine Person zu einem Dienstherrn, der für einen früheren Wechsel nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet ist, unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 zurück wechselt (vergleiche die Ausführungen und das Beispiel unter Nummer 11.2).
Satz 2 sieht eine Befristung der Quotelungsregelung vor. Sie gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.

14.
§ 14 – Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG

§ 92b SVG regelt durch Verweis auf § 107b BeamtVG die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme aus dem Soldatenverhältnis in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn. Auch für diese Dienstherrenwechsel gelten die Übergangsregelungen der §§ 9 bis 13.

15.
§ 15 – Fortgeltung der § 107c BeamtVG und § 92c SVG

§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung beinhalten eine Erstattungsregelung für Fälle, bei denen nach der Pensionierung im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet erneut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Im Falle des erneuten Ruhestands verrechnet der vorherige Dienstherr beide Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG oder § 55 SVG. Der Betrag, um den das Ruhegehalt des Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet durch die Ruhensregelung vermindert wird, erstattet dieser dem neuen Dienstherrn. Zwar gilt diese Erstattungsregelung nur für erneute Berufungen bis zum 31. Dezember 1999. Die Fortgeltung dieser Bestimmungen stellt aber insbesondere die weitere Abwicklung der bereits laufenden Erstattungen sicher.

IV.
Inkrafttreten

16.
§ 17 – Inkrafttreten

Der Staatsvertrag gilt ab dem 1. Januar 2011 für den Bund und alle Länder.

1
Entsprechend dem Regierungsentwurf zum Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) ist zum 1. Januar 2011 die Zusammenlegung von Oberfinanzdirektion Chemnitz und Landesamt für Finanzen zum Landesamt für Steuern und Finanzen vorgesehen, das ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Landesamtes für Finanzen umfänglich wahrnimmt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2011 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 242-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 2010