1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG vom 27. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 80)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vom 27. Januar 2010

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2010 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 1 969,64 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchst. bis Betrag
a) bis 50 km 2 435,57 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 647,37 EUR,
c) über 100 km 2 859,16 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2010 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 31,77 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchst. bis Betrag
a) bis 50 km 47,65 EUR,
b) 51 bis 100 km 63,53 EUR,
c) über 100 km 79,42 EUR.

Dresden, den 27. Januar 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 80
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2010

    Fassung gültig bis: 31. März 2011