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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 521)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik

Vom 1. Juni 1999

I
Art, Zweck und Umfang der Erhebung
1.
Die Sächsische Frauenförderungsstatistik wird in jedem Jahr von den Dienststellen des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen als allgemeine Erhebung durchgeführt. Zu diesem Zweck übersendet das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen die Erhebungsvordrucke der Sächsischen Frauenförderungsstatistik unaufgefordert an die Dienststellen. Soweit Daten zu einem bestimmten Stichtag zu erheben sind, ist der 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres maßgeblich. Sind Daten über den Zeitraum eines Jahres zu erheben, so ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres entscheidend.
2.
Die Daten dienen zusammen mit den Ergebnissen der Personalstandstatistik als Grundlage für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung der Frauenförderpläne. Außerdem werden die Ergebnisse zu einer Gesamtstatistik zusammengefasst und für den Erfahrungsbericht der Staatsregierung an den Landtag über die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst und die Umsetzung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes verwendet.
II
Rechtsgrundlagen
1.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO) vom 22. August 1995 (SächsGVBl. S. 295, ber. SächsGVBl. 1996 S. 349).
2.
Erhoben werden die Merkmale zu § 5 SächsFFG und § 1 SächsFFStatVO .
3.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 5 SächsFFG und § 3 SächsFFStatVO in Verbindung mit § 17 Sächsisches Statistikgesetz ( SächsStatG). Gemäß § 17 Abs. 5 SächsStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
III
Geheimhaltung
 
Die erhobenen Angaben werden nach § 18 SächsStatG geheimgehalten.
IV
Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, Ordnungsnummern
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Name und Telefonnummer der für die Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, Datum, Unterschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufarbeitung vernichtet.
2.
Die verwendeten Nummern dienen der technischen Durchführung der Erhebung; sie enthalten keine Merkmale über persönliche oder sachliche Verhältnisse.
V
Abgrenzung des Personals
1.
Personal-Ist-Bestand
1.1
Zum Personal-Ist-Bestand zählen alle Beschäftigten, die am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres in einem unmittelbaren Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis zu einer berichtspflichtigen Dienststelle stehen und in der Regel Gehalt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln der Berichtsstelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, die Beschäftigten mit Zeitvertrag sowie Beschäftigte mit Förderung nach §§ 260 bis 271, 416 (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) beziehungsweise §§ 272 bis 279, 415 (Strukturanpassungsmaßnahmen) Sozialgesetzbuch, 3. Buch ( SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), zuletzt geändert durch Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1606). Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte gehören nicht zum Personal-Ist-Bestand.
1.2
Die Beschäftigten werden nach dem Beschäftigungsumfang unterteilt in:
 
a)
Vollzeitbeschäftigte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.3, 3, 4, 5.1)
Vollzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche Wochenarbeitsstundenzahl (zum Beispiel 40 Stunden, bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Bei stundenweiser Vergütung gilt eine monatlich festgelegte Arbeitszeit von 172 Stunden als Vollzeitbeschäftigung.
 
b)
Teilzeitbeschäftigte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.2, 1.4, 3, 4, 5.2)
Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt.
1.3
Beschäftigte, die Mutterschaftsgeld erhalten, sind ebenso in den Personal-Ist-Bestand einzubeziehen wie Beschäftigte, die wegen längerer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten.
1.4
Abgeordnete Beschäftigte sind von der Berichtsstelle zu melden, aus deren Haushaltskapiteln am Berichtstag die Bezüge gezahlt werden. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz gilt Folgendes:
Sind Beschäftigte mit mehr als 50 vom Hundert ihres Arbeitskraftanteiles an eine einzige Berichtsstelle innerhalb der Landesverwaltung abgeordnet, sind sie ausschließlich von dieser zu melden. In allen übrigen Fällen sind abgeordnete Beschäftigte von der abordnenden Berichtsstelle zu erfassen.
1.5
Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte sind – im Gegensatz zur Personalstandstatistik – ebenfalls zum Personal-Ist-Bestand zu zählen. Sie werden gesondert und ausschließlich auf dem Erhebungsbogen Ziffern 1.5, 5.1 und 5.2 erfasst.
1.5.1
Beispiele für „ohne Bezüge beurlaubte Beamtinnen und Beamte“:
 
a)
Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn,
 
b)
Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 142a Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen – SächsBG),
 
c)
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 143 SächsBG),
 
d)
Beurlaubung gemäß § 2 Erziehungsurlaubsverordnung,
 
e)
Beurlaubung zur Ausübung eines Mandats (§§ 29ff. Abgeordnetengesetz),
 
f)
Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes.
 
Für Richterinnen und Richter gelten die entsprechenden Gesetzesregelungen.
1.5.2
Beispiele für „ohne Bezüge beurlaubte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter“:
 
a)
Beurlaubung zur Erziehung eines Kindes (§ 16 BErzGG),
 
b)
Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT-O beziehungsweise § 54a MT Arb-O,
 
c)
Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
1.5.3
Kurzfristige Beurlaubungen oder Freistellungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zum Beispiel: Unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V.
1.6
Die Zahl der insgesamt am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres in der betreffenden Dienststelle Beschäftigten (Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter, alle Auszubildenden aller Statusgruppen und ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte) ist als Kontrollgröße auf dem Deckblatt zu vermerken.
2.
Beschäftigte, die nicht zum Personal-Ist-Bestand gehören:
 
Zum Personal-Ist-Bestand gehören nicht:
 
a)
Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen (§ 8 Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG);
 
b)
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht (zum Beispiel Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordnete);
 
c)
Kräfte, die ausschließlich und direkt aus Drittmitteln bezahlt werden. Entscheidend für die Nichteinbeziehung ist, dass die Drittmittel nicht über den Haushalt der Berichtsstelle laufen, sondern den Beschäftigten direkt von dritter Seite ausgezahlt werden;
 
d)
Kurzfristig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit im Laufe eines Jahres nicht mehr als zwei Monate (bei fünf Arbeitstagen in der Woche) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche) beträgt;
 
e)
Geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt und deren Arbeitsentgelt im Monat 630 DM nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ist nur eine erfüllt, sind diese Beschäftigten in den Personal-Ist-Bestand einzubeziehen;
 
f)
Ehrenamtlich Beschäftigte;
 
g)
Im Nebenamt / in Nebenbeschäftigung bei einer weiteren Dienststelle (im Sinne des § 3 Abs. 3 SächsFFG) Tätige. Sie sind von der Stelle einmalig zu erfassen, bei der die Vollzeit- beziehungswiese überwiegende Teilzeitarbeit geleistet wird;
 
h)
Beschäftigte in einem indirekten Beschäftigungsverhältnis zur Beschäftigungsstelle (zum Beispiel Krankenschwestern, die nicht auf Grund eines Einzeldienstvertrages, sondern eines Kollektivvertrages mit einem Mütterhaus beschäftigt werden);
 
i)
Beschäftigte mit Werkvertrag.
VI
Gruppierung nach dem Dienstverhältnis
1.
Beamtinnen und Beamte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.2, 1.5, 2.1, 3, 5.1, 5.2)
1.1
Beamtinnen und Beamte sind alle Beschäftigten, die – auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe – durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden gesondert und ausschließlich auf dem Erhebungsbogen Ziffer 1.1 erfasst.
1.2
Nicht als Beamtinnen und Beamte nachzuweisen sind:
 
a)
Wiederbeschäftigte Ruhestandsbeamte (zum Beispiel Lehrer), die nach angestelltenrechtlichen Grundsätzen beschäftigt sind. Sie werden als Angestellte nachgewiesen.
 
b)
Angestellte, die Bezüge nach dem Besoldungsgesetz erhalten (zum Beispiel Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger). Sie sind ebenfalls den Angestellten zuzuordnen.
 
c)
Beamtinnen und Beamte auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht.
1.3
Für Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), ist der Erhebungsbogen für Beamtinnen und Beamte entsprechend anzuwenden.
1.4
Die Gliederung nach Laufbahngruppen und Laufbahnen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Laufbahnen“ (Anlage 1).
2.
Angestellte (Erhebungsbogen Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 4, 5.1, 5.2)
2.1
Angestellte sind die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigten, die in der Regel in der Rentenversicherung für Angestellte versicherungspflichtig und nicht Lohnempfänger sind. In der Rentenversicherung für Arbeiter versicherte Meister (zum Beispiel Handwerks-, Industrie-, Maschinen-, Gärtnermeister) und Beschäftigte mit einer Tätigkeit in einem Fachgebiet des Garten- beziehungsweise Landwirtschaftsbaus sowie Arbeiter, die auf Grund langjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, sind den Angestellten zuzuordnen, soweit ihre Tätigkeit in den Vergütungsordnungen der Tarifverträge für Angestellte aufgeführt ist.
2.2
Angestellte in Ausbildung sind gesondert und ausschließlich im Erhebungsbogen Ziffer 1.6 zu erfassen (vergleiche Ziffer VI 4.2).
2.3
Die Gliederung erfolgt nach Laufbahngruppen (analog) und nach Berufsfachrichtungen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres. Für die richtige Zuordnung der Berufe ist die beiliegende „Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen“ zu verwenden (Anlage 2). Maßgeblich ist der am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres ausgeübte Beruf.
3.
Arbeiter
(Erhebungsbogen Ziffern 2.2, 5.1, 5.2)
 
Arbeiter sind im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte, die Lohnempfänger und in der Rentenversicherung für Arbeiter versicherungspflichtig sind.
4.
Personal in Ausbildung
 
Für die Zuordnung zum Personal in Ausbildung ist das Vorliegen eines unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallenden Ausbildungsverhältnisses, eines Ausbildungsverhältnisses für Pflegeberufe oder der Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebend. Dieser Personenkreis erhält in der Regel Anwärterbezüge beziehungsweise tarifvertraglich oder in Anlehnung an einen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütungen (einschließlich Ausbildungsgeld beim Pflegepersonal in Ausbildung).
4.1
Beamte in Ausbildung
(Erhebungsbogen Ziffer 1.1)
4.1.1
Beamte in Ausbildung sind Beschäftigte, die den vorgeschriebenen beziehungsweise üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendarinnen und Referendare, Inspektoren- und Assistentenanwärterinnen und -anwärter, Anwärterinnen und Anwärter für den einfachen Dienst). Für die Zuordnung ist entscheidend, dass diese Beschäftigten durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.
4.1.2
Hier sind nicht nachzuweisen:
 
a)
Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Übernahme in den Vorbereitungsdienst abzielt (Verwaltungslehrlinge, Dienstanfänger) sowie Ärzte im Praktikum. Dieses Personal ist den Angestellten in Ausbildung zuzuordnen.
 
b)
Dienstkräfte in Ausbildung („Aufstiegsbeamte als Laufbahnwechsler“).
4.1.3
Die Gliederung nach Laufbahngruppen und Laufbahnen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Laufbahnen“ (Anlage 1).
4.2
Angestellte in Ausbildung
(Erhebungsbogen Ziffer 1.6)
4.2.1
Angestellte in Ausbildung sind die angestelltenversicherungspflichtigen Auszubildenden für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, ferner Pflegepersonal in Ausbildung für den mittleren Dienst (zum Beispiel Lernschwestern und -pfleger) und für den einfachen Dienst (zum Beispiel Pflegehilfeschüler), Ärzte im Praktikum vor der Vollapprobation, Lehramtsanwärter an Grund- und Mittelschulen, Auszubildende an Förderschulen, Studienreferendare an Berufsschulen und Gymnasien, Rechtsreferendare, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen und Praktikanten mit Ausbildungsvertrag (zum Beispiel Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr).
4.2.2
Hier sind nicht nachzuweisen:
 
a)
Arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz. Arbeiter in Ausbildung werden durch die Sächsische Frauenförderungsstatistik nicht erfasst. Eine Abgrenzung zu den Angestellten in Ausbildung ist durch versicherungsrechtliche Unterschiede möglich.
 
b)
Beschäftigte, die sich nach einer abgeschlossenen Ausbildung weiterbilden wollen (zum Beispiel Ärzte während der Facharztausbildung).
 
c)
Fachschul-, Fachoberschul-, Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten ohne Ausbildungsvertrag, die während der Semesterferien ein Praktikum absolvieren.
4.2.3
Die Gliederung nach Ausbildungsberufen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe“ (Anlage 3).
VII
Gruppierung nach Funktionen
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.1, 5.1, 5.2)
1.
Für den Nachweis der Beschäftigten nach Funktionen ist der funktionelle Aufbau der Dienststelle im Erhebungsbogen diesmal bereits vorgegeben. Es ist die Zahl der Beamtinnen und Beamten beziehungsweise der Angestellten – ihrer Funktion innerhalb der Dienststelle entsprechend – einzutragen. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Funktion entsprechend dem konkret-funktionellen Amt. Vorübergehend in Vertretung ausgeübte Funktionen sind unbeachtlich.
2.
Für die Gliederung nach Funktionen sind die Hinweise auf der Rückseite des Deckblattes des Erhebungsbogens zu berücksichtigen und nicht aufgeführte spezielle Funktionen entsprechend zuzuordnen. Fehlende Funktionen können auf der Rückseite des Deckblattes an entsprechender Stelle ergänzt werden.
VIII
Beförderte Beamtinnen und Beamte
(Erhebungsbogen Ziffer 3)
1.
Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe übertragen wird.
2.
Beförderungen sind von der Berichtsstelle zu melden, welche die beförderten Beschäftigten nach Nummer V 1. im Personal-Ist-Bestand zu erfassen hat. Bei der Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung ist darauf abzustellen, ob am Tag vor der Beförderung eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist. Ebenso sind die Angaben zu den Merkmalen „Laufbahngruppe“ und „Laufbahn“ am Tag vor der Beförderung der Beamtin oder des Beamten zu erfassen. Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.
IX
Infolge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit unbefristet höhergruppierte Angestellte
(Erhebungsbogen Ziffer 4)
1.
Hierzu gehören die Angestellten, denen nicht nur vorübergehend oder vertretungsweise, sondern dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist. Maßgeblich ist der unter Nummer VIII 2. genannte Erhebungszeitraum.
Hier sind nicht nachzuweisen:
 
a)
Bewährungsaufstieg,
 
b)
Fallgruppenaufstieg.
2.
Bei der Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung ist darauf abzustellen, ob am Tag vor der Höhergruppierung eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist. Ebenso sind die Angaben für die Merkmale „Laufbahngruppe“ und „Berufsfachrichtung“ am Tag vor der Höhergruppierung der/des Angestellten zu erfassen.
X
Stellenausschreibungen und Neubesetzung von Stellen
(Erhebungsbogen Ziffern 2.1, 2.2)
1.
Anzugeben sind Stellenausschreibungen und die Neubesetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Einstellungen von geförderten Arbeitnehmern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bzw. Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) sind hier nicht zu erfassen.
2.
Als Neubesetzung von Stellen gelten der Eintritt einer Person in ein Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis zu einer Dienststelle im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsFFG sowie die Besetzung von ausgeschriebenen Stellen mit Beschäftigten aus derselben Dienststelle oder einer anderen Dienststelle im oben genannten Sinne. Rotationsmaßnahmen, andere Umsetzungen, Beförderungen und Ernennungen auf Lebenszeit sind keine Neubesetzungen von Stellen.
3.
Unter Stellen im Sinne von Tabelle 2.1 der Erhebungsvordrucke mit der funktionellen Gliederung für „Gerichte“ im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind auch die Stellen der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren zu verstehen, wenngleich deren Besetzung nicht mit der Einweisung in eine Planstelle einhergeht.
4.
Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. Die Erhebung orientiert sich an der Stellenneubesetzung, so dass Ausschreibungen vor dem 1. Juli des Vorjahres erfasst werden, wenn die Neubesetzung der Stelle nach dem 1. Juli erfolgte. Stellenausschreibungen, die vor dem 30. Juni des Erhebungsjahres stattfanden, werden nicht erfasst, wenn die Stelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt wurde.
XI
Teilnehmende an Veranstaltungen zur Fortbildung
(Erhebungsbogen Ziffern 5.1, 5.2)
1.
Eine Fortbildungsveranstaltung ist fachübergreifend, wenn sie der Erhaltung und Verbesserung der für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlichen nicht fachspezifischen Qualifikation und der Vermittlung neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dient, soweit diese im Verlauf der beruflichen Tätigkeiten erforderlich werden.
Zur fachübergreifenden Fortbildung gehören:
 
a)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Beschäftigten unabhängig von ihrer fachlichen Tätigkeit von Bedeutung sind,
 
b)
Querschnittsaufgaben, die sich in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stellen,
 
c)
ressortübergreifende Fachthemen.
2.
Als fachspezifisch gelten Fortbildungen, die sich auf das vom Beschäftigten wahrgenommene Sachgebiet beziehen und die in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und fachlichen Kenntnisse aktualisieren und ergänzen.
3.
Die Teilnahme abgeordneter Beschäftigter an Fortbildungsveranstaltungen ist jeweils von der Berichtsstelle zu melden, an welche die Beschäftigten abgeordnet wurden. Zu erfassen sind die Daten aller Beschäftigten einschließlich der Arbeiterinnen und Arbeiter. Mehrfachzählungen auf Grund der Teilnahme eines Beschäftigten an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Berichtszeitraum sind möglich. Maßgeblich ist der unter Nummer X 4. genannte Erhebungszeitraum. Für die Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten ist der Beschäftigungsumfang am 30. Juni des Erhebungsjahres maßgebend.
XII
Berichtsweg
1.
Die Daten (nach § 5 SächsFFG und § 1 Abs. 2 SächsFFStatVO) sind für jede Dienststelle im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsFFG zu erheben. Zuständig ist die personalverwaltende Stelle.
2.
Handelt es sich bei den Dienststellen um untere Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer oberen Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen Angaben zu ergänzen. Entsprechendes gilt, soweit Stellen bei oberen Landesbehörden von den obersten Landesbehörden bewirtschaftet werden. Die ergänzten Angaben, die von den übergeordneten Dienststellen ermittelt werden, sind den Dienststellen, für die die Stellen jeweils bewirtschaftet werden, mitzuteilen.
3.
Eine Kopie des Erhebungsvordruckes sollte bei der Berichtsstelle verbleiben. Die Abgabetermine können dem Deckblatt der Erhebungsbögen entnommen werden.
XIII
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik vom 6. Juni 1997 (SächsABl. S. 648), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift über die Änderung der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik vom 15. Juni 1998 (SächsABl. S. 518) außer Kraft.
Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1 Schlüsselsystematik der Laufbahnen
Anlage 2 Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen
Anlage 3 Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe
Anlage 4 Erhebungsbögen zur Frauenförderungsstatistik
(von der Veröffentlichung wird abgesehen)

Dresden, den 1. Juni 1999

Die Staatsministerin für Fragen
der Gleichstellung von Frau und Mann
Friederike de Haas

Anlage 1
Schlüsselsystematik der Laufbahnen

Für Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung

Anlage 1
Schlüsselnummer Laufbahn
Schlüssel-
nummer
Laufbahn

   
  Höherer Dienst
111 Höherer nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst
112 Höherer Polizeivollzugsdienst
113 Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst
114 Höherer bautechnischer Dienst
115 Richter/in
116 Staatsanwalt/-anwältin
117 Höherer Staatsdienst im Markscheidefach
118 Höherer Staatsdienst im Bergfach
119 Höherer landwirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Beratungs- und Fachschuldienst
120 Höherer Forstdienst
121 Höherer Archivdienst
122 Höherer Vollzugs- und Verwaltungsdienst
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen
170 Ärztlicher Dienst
171 Pharmazeutischer Dienst
172 Zahnärztlicher Dienst
173 Tierärztlicher Dienst
174 Dienst im Prüfwesen für Baustatik
175 Biologischer Dienst
176 Chemischer Dienst
177 Geologischer Dienst
178 Psychologischer Dienst
179 Wirtschaftsverwaltungsdienst
181 Physikalischer Dienst
182 Dienst in der Umweltverwaltung
183 Technischer Gewerbeaufsichtsdienst
184 Dienst als Akademische(r) Rat/Rätin
185 Dienst als Studienrat/-rätin an einer Hochschule
186 Dienst in Denkmalschutz und Denkmalpflege
187 Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
188 Dienst in der Schulverwaltung und Schulaufsicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus
189 Gartenbautechnischer Dienst
190 Bautechnischer Dienst in der Wasserwirtschaft
199 Sonstige
Gehobener Dienst
211 Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst
212 Gehobener Polizeivollzugsdienst
213 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
214 Gehobener kartographischer Verwaltungsdienst
215 Gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst
216 Gehobener bautechnischer Dienst
217 Gehobener Dienst im Verfassungsschutz
218 Gehobener Justizdienst (soweit nicht Tätigkeit nach Schl.-Nr. 211 oder 219)
219 Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst
220 Gehobener nichttechnischer Staatsfinanzdienst
221 Gehobener nichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung
222 Gehobener nichttechnischer Dienst der Sozialverwaltung und Sozialversicherung
223 Gehobener landwirtschaftlich technischer Dienst
224 Gehobener technischer Dienst für ländliche Neuordnung
225 Gehobener Forstdienst
226 Gehobener Archivdienst
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen
271 Technischer Dienst in der Umweltverwaltung
272 Technischer Gewerbeaufsichtsdienst
273 Technischer Dienst bei der Polizei
274 Technischer Dienst beim Verfassungsschutz
275 Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik
276 Gartenbautechnischer Dienst
277 Wirtschaftsverwaltungsdienst
278 Dienst als Schulleiter/in und stellvertretende(r) Schulleiter/in an Grundschulen
299 Sonstige
Mittlerer Dienst
311 Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst
312 Mittlerer Polizeivollzugsdienst
313 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
314 Mittlerer kartographischer Verwaltungsdienst
315 Mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst
316 Mittlerer bautechnischer Dienst
317 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz
318 Mittlerer Justizdienst
319 Gerichtsvollzieher/in
320 Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
321 Mittlerer nichttechnischer Staatsfinanzdienst
322 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung
323 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen
370 Technischer Dienst bei der Polizei
371 Technischer Dienst beim Verfassungsschutz
399 Sonstige
Einfacher Dienst
411 Einfacher Justizdienst (Justizwachtmeisterdienst)
499 Sonstige

Anlage 2

Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen1

Nur Angestellte (nicht Angestellte in Ausbildung)

Anlage 2
Schlüsselnummer Berufsfachrichtung
Schlüssel-
nummer
Berufsfachrichtung

   
0106 Berufe in der Land-, Tier-, Forstwirtschaft und im Gartenbau
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Verwaltungs-, Beratungs- und technische Fachkräfte in der Land- und Tierwirtschaft (zum Beispiel Diplomlandwirt/in, Agraringenieur/in, Agrartechniker/in, landwirtschaftliche(r) Berater/in)
  – Forst-, Jagdberufe
(zum Beispiel Diplomforstwirt/in, höhere Forstbedienstete, Forstschützer/in (gehobener Forstdienst), Forstwart/in (mittlerer Forstdienst))
0708 Bergleute, Mineralgewinner
1055 Fertigungsberufe
  Hierzu gehören:
  – Steinbearbeiter/in, Steinmetz/in und Steinbildhauer/in, Baustoffhersteller/in
  – Keramiker/in, Berufe in der Glasherstellung und -bearbeitung
  – Chemie-, Kunststoffberufe
  – Papierherstellungs, -verarbeitungsberufe, Druck- und Druckweiterverarbeitungsberufe
  – Berufe in der Holzbearbeitung, Holz- und Flechtwarenherstellung
  – Metallberufe
  – Elektroberufe
  – Textil-, Bekleidungs-, Lederberufe
  – Ernährungsberufe
  – Bau-, Baunebenberufe einschl. Straßen-, Tiefbauer/in (zum Beispiel Wasserbauer/in)
  – Warenprüfer/in, Versandfertigmacher/in, Maschinist/in
6065 Technische Berufe
  Hierzu gehören:
  – Ingenieur/in, Chemiker/in, Physiker/in, Mathematiker/in (zum Beispiel Bauingenieur/in, Ingenieur/in für Vermessungswesen und Kartographie, Ingenieur/in der Bergverwaltung, Ingenieur/in im technischen Verwaltungsdienst,  Architekt/in, Stadt- und Regionalplaner/in)
  – Techniker/in, technische Sonderfachkräfte (zum Beispiel Bautechniker/in, Vermessungstechniker/in, Techniker/in im öffentlichen Dienst, Technische(r) Zeichner/in, Bauzeichner/in, Kartograph/in)
  Dienstleistungsberufe
6668 Warenkaufleute
6900 Bank-, Bausparkassen-, Versicherungsfachleute
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Bankkaufmann/-kauffrau
7000 Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Verkehrskaufleute (Güterverkehr)
  – Verkehrsfachleute (Personen-, Fremdenverkehr)
7174 Verkehrsberufe
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Berufe des Landverkehrs (zum Beispiel Straßenwärter/in)
  – Berufe des Wasser- und Luftverkehrs
  – Berufe des Nachrichtenverkehrs
7578 Organisations-, Verwaltungs-, Büroberufe
  Hierzu gehören unter anderem:
  – administrativ entscheidende Berufstätige (zum Beispiel Verwaltungsfachleute im höheren und gehobenen Dienst)
  – Rechnungskaufleute, Informatiker/in (zum Beispiel Datenverarbeitungsfachleute, DV-Organisator/in, DV-Koordinator/in, Rechenzentrums- und DV-Benutzerservice-Fachleute, Fachinformatiker/in)
  – Büroberufe, kaufmännische Angestellte (zum Beispiel Verwaltungsfachleute im mittleren Dienst, Verwaltungsfachleute im mittleren Justizdienst – unter anderem Urkundsbeamter/in, Geschäftsstellenverwalter/in, Sekretär/in, Bürohilfskräfte)
7981 Ordnungs- und Sicherheitsberufe
  Hierzu gehören:
  – Dienst-, Wachberufe (zum Beispiel auch Schwimmmeister/in, Schwimmmeistergehilf(e)/in)
  – Sicherheitsberufe (zum Beispiel Sicherheitswahrer/in)
  – Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen (zum Beispiel Vollstreckungs-, Vollzugsbedienstete)
8283 Schriftwerkschaffende, -ordnende und künstlerische Berufe
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Übersetzungs-, Bibliotheks-, publizistische Berufe
  – Musiker/in, darstellende und bildende Künstler/in, künstlerische und zugeordnete Berufe der Bühnen-, Bild- und Tontechnik)
8485 Gesundheitsdienstberufe
  Hierzu gehören:
  – Arzt/Ärztin, Apotheker/in
  – Heilpraktiker/in
  – Masseur/in, medizinische(r) Bademeister/in und Krankengymnast/in (einschl. Physio- und Bewegungstherapeut/in)
  – Krankenschwester/-pfleger, Hebamme/Entbindungspfleger (zum Beispiel Anästhesieschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Operationsschwester/-pfleger)
  – Helfer/in in der Krankenpflege
  – Diätassistent/in, Ernährungsfachleute
  – Sprechstundenhelfer/in
  – Medizinisch-technische(r) Assistent/in und verwandte Berufe
  – Pharmazeutisch-technische(r) Assistent/in
  – Therapeut/in (zum Beispiel Logopäd(e)/in, Orthoptist/in, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in)
8600 Soziale Berufe
  Hierzu gehören unter anderem:
  – Sozialpädagog(e)/in, Helfer/in Sozialarbeit
  – Heilpädagog(e)/in
  – Erzieher/in, Erziehungshelfer/in
  – Altenpfleger/in, Altenpflegehelfer/in
  – Familienpfleger/in, Familienpflegehelfer/in
  – Heilerziehungspfleger/in, Heilerziehungspflegehelfer/in
  – Kinderpfleger/in, Kinderpflegehelfer/in
8700 Lehrer
  (zum Beispiel Rektor/in, Schulleiter/in, Hochschullehrer/in, Gymnasiallehrer/in, Grund-, Mittel-, Förderschullehrer/in, Lehrer/in an berufsbildenden Schulen, Lehrerin an Schulen des zweiten Bildungsweges, Pädagogische Unterrichtshilfe)
8889 Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe
  Hierzu gehören:
  – Wissenschaftler/in, wissenschaftliche(r) Mitarbeiter/in
  – Wirtschafts-, Geistes-, Natur-, Sozial-, Erziehungswissenschaftler/in
  – Psycholog(e)/in
9300 Reinigungs- und Entsorgungsberufe
9999 Sonstige Dienstleistungsberufe

Anlage 3

Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe

Nur Angestellte in Ausbildung

Anlage 3
Schlüsselnummer Ausbildungsberuf
Schlüssel-
nummer
Ausbildungsberuf (nach Berufsgruppe beziehungsweise Berufsbezeichnung)

   
0106 Berufe in der Land-, Tier-, Forstwirtschaft und im Gartenbau
  Landwirt/in
  Tierzüchter/in
  Tierpfleger/in
  Fischwirt/in
  Forstwirt/in
  Gartenfachwerker/in, Gärtner/in
1054 Fertigungsberufe
  Steinbearbeiter/in, Steinmetz/in und Steinbildhauer/in, Baustoffhersteller/in
  Keramiker/in, Glasmacher/in
  Chemiearbeiter/in, Kunststoffverarbeiter/in
  Papierhersteller/in, -verarbeiter/in, Drucker/in
  Holzaufbereiter/in, Holzwarenfertiger/in und verwandte Berufe
  Metallberufe
  Elektriker/in
  Textil-, Bekleidungs-, Lederberufe
  Ernährungsberufe
  Bau-, Baunebenberufe einschl. Straßen-, Tiefbauer/in (zum Beispiel Wasserbauer/in)
  Warenprüfer/in, Versandfertigmacher/in, Maschinist/in
6263 Technische Berufe
  Bauzeichner/in
  Bautechniker/in in der Wasserwirtschaftsverwaltung
  Kartograph/in
  Kulturbautechniker/in
  Planungstechniker/in
  Straßenbautechniker/in
  Vermessungstechniker/in
  Dienstleistungsberufe
6900 Bank- und Versicherungskaufleute
  Sparkassenkaufmann/-kauffrau
7100 Berufe des Landverkehrs
  Straßenwärter/in
7700 Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute
  Datenverarbeitungskaufmann/-kauffrau
  Fachinformatiker/in
7800 Bürofach-, Bürohilfskräfte
  Fachangestellte(r) für Arbeitsförderung
  Fachangestellte(r) für Bürokommunikation
  Justizangestellte(r)
  Sozialversicherungsfachangestellte(r)
  Verwaltungsfachangestellte(r)
8000 Sicherheitswahrer
8200 Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare
  Assistent/in an Bibliotheken
8500 Gesundheitsdienstberufe
  Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in
  Diätassistent/in
  Hebamme, Entbindungspfleger
  Kinderkrankenschwester/-pfleger)
  Krankenpflegehelfer/in
  Krankenschwester/-pfleger
  Logopäd(e)/in
  Masseur/in, medizinische(r) Bademeister/in
  Medizinisch-technische(r) Assistent/in der Funktionsdiagnostik
  Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent/in,
  Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent/in
  Orthoptist/in
  Pflegevorschüler/in
  Physiotherapeut/in
  Rettungsassistent/in
8600 Soziale Berufe
  Altenpfleger/in
  Altenpflegehelfer/in
  Erzieher/in
  Erziehungshelfer/in
  Familienpfleger/in, Familienpflegehelfer/in
  Fachkraft – soziale Arbeit
  Helfer/in – soziale Arbeit
  Heilerziehungspfleger/in
  Heilerziehungspflegehelfer/in
  Heilpädagog(e)/in
  Heilpädagogische(r) Helfer/in
  Kinderpfleger/in, Kinderpflegehelfer/in
8700 Lehrer
  Auszubildende(r) im Förderschulseminar
  Lehramtsanwärter/in
  Studienreferendar/in
  Schwimmmeistergehilf(e)/in
9300 Reinigungsberufe
  Ver- und Entsorger/in (in den Fachrichtungen: Wasserversorgung, Abwasser, Abfall)
9999 Sonstige Dienstleistungsberufe

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Grundlage bildet das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Stand: 1. Oktober 1997

1
Maßgeblich ist der am 30. Juni des Erhebungsjahres ausgeübte Beruf
Quelle: Statistisches Bundesamt, Grundlage bildet die Klassifizierung der Berufe, Ausgabe 1992

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 25, S. 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2003