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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2007 bis 31.05.2009

ARD-Staatsvertrag

Vollzitat: ARD-Staatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 39), der zuletzt durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste

Vom 9. Januar 2001

Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
2.
den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
3.
den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
4.
den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
5.
den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
6.
die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizire

ARD-Staatsvertrag

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2007

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Erstes Fernsehprogramm
§ 2
Vereinbarung
§ 3
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4
Fernsehtext, Druckwerke
§ 5
Programmdirektor
§ 6
Aufgaben des Programmdirektors
§ 7
Programmbeirat
§ 8
Gegendarstellung
§ 9
Kündigung

§ 1
Erstes Fernsehprogramm

Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden verpflichtet, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu gestalten. Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme, auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten, zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2
Vereinbarung

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4
Fernsehtext, Druckwerke

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, bei ihren gemeinsamen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt. 1

§ 5
Programmdirektor

Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6
Aufgaben des Programmdirektors

Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7
Programmbeirat

(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.

(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. 2

§ 8
Gegendarstellung

(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.

(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

§ 9
Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 3

Protokollerklärungen

Protokollerklärungen zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.

Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befasst sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.

Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD Staatsvertrag:

Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.

Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 39
    Fsn-Nr.: 72-17V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2009