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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), die zuletzt durch Artikel 31 § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst – SächsBauAPO-hD)

Vom 11. Januar 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen

1.
Hochbau,
2.
Städtebau,
3.
Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen und
4.
Maschinenwesen und Elektrotechnik/Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und die Große Staatsprüfung bestanden hat.

§ 3
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig Aufgaben eines Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen.

(2) Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. Der Baureferendar soll – von den Ausbildern betreut – soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten.

§ 4
Sondervorschriften für Behinderte

(1) Schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2959, 2960] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) können auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht eine Arbeitszeitverlängerung sowie andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die keine schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(4) Während der Ausbildung, für die häusliche Prüfungsarbeit und für die mündliche Prüfung können schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Über die Erleichterungen bei der Ableistung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Ausbildungsbehörde. Über die Erleichterungen beim Ablegen der Großen Staatsprüfung entscheidet das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten (Oberprüfungsamt). 1

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

Unterabschnitt 1
Zulassung, Dauer

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten ( BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 7 zugelassen wurde,
3.
das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch oder diesem Gleichgestellter (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat,
4.
einen geeigneten (§ 6), mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraussetzt, oder einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist, wobei Bachelorstudiengänge diese Voraussetzung nicht und Fachhochschulstudiengänge diese Voraussetzung nur erfüllen, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt, und
5.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 erhöht sich

1.
um die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen sowie des Ersatzdienstes eines Bewerbers, höchstens jedoch um 18 Monate,
2.
für einen Bewerber, der wegen der Betreuung mindestens eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen hat, je Kind um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, längstens jedoch bis zum 38. Lebensjahr. 2

§ 6
Geeigneter Studiengang

Geeigneter Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 ist für die

1.
Fachrichtung Hochbau ein Studium der Architektur/Städtebau,
2.
Fachrichtung Städtebau insbesondere ein Studium der Architektur/Städtebau,
3.
Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen insbesondere ein Studium des Bauingenieurwesens (Studienrichtung zum Beispiel Straßenbau/Straßenverkehr, Verkehrsbauingenieurwesen),
4.
Fachrichtung Maschinenwesen und Elektrotechnik/Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung insbesondere ein Studium des Maschinenbaus beziehungsweise der Elektrotechnik.

§ 7
Auswahlverfahren

Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist.

§ 8
Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Wer die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erhält, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf von der Einstellungsbehörde zum „Baureferendar“ oder zur „Baureferendarin“ ernannt.

(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(3) Das Beamtenverhältnis des Baureferendars endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Bestehen der Großen Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wird.

(4) Der Baureferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 rechtfertigen würde,
2.
der Baureferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und erkennbar ist, dass das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht
3.
wird,
4.
der Baureferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird oder
5.
der Baureferendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung fristgemäß zu beantragen.

(5) Vor der Entlassung nach Absatz 4 ist der Baureferendar anzuhören.

(6) Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

(7) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

§ 9
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die häusliche Prüfungsarbeit ist während der Ausbildung zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die mündliche Prüfung schließen sich unmittelbar an die häusliche Prüfungsarbeit an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können angerechnet werden:

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst,
2.
eine nach dem Studium ausgeübte berufliche Tätigkeit.

Die Anrechnung erfolgt, wenn und soweit die abgeschlossene Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit geeignet ist, den Vorbereitungsdienst zu ersetzen. Alle Anrechnungen zusammen dürfen sechs Monate nicht übersteigen.

(3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst soll nicht verlängert werden, wenn jemand aus selbst zu vertretenden Gründen die Zulassungsvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 nicht erfüllt.

(4) Bei Urlaub aus anderen Anlässen (§§ 11 bis 16 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen [Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 [SächsGVBl. S. 118], die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 402, 408] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Krankheit, Beschäftigungsverbot nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S.402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. 3

Unterabschnitt 2
Ausbildung

§ 10
Gliederung und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die jeweilige Fachrichtung (Anlage 1) ergibt.

(2) Die Ausbildungsbehörde stellt zu Beginn der Ausbildung für jeden Baureferendar einen persönlichen Ausbildungsplan auf, der die Bestimmungen des jeweiligen Rahmenausbildungsplans konkret für den Einzelfall umsetzt. Will sie erheblich vom Rahmenausbildungsplan abweichen, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen.

(3) Die Ausbildungsbehörde weist den Baureferendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der persönliche Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

§ 11
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden sind für

1.
die Fachrichtungen Hochbau sowie Maschinenwesen und Elektrotechnik/Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,
2.
die Fachrichtung Städtebau das Staatsministerium des Innern,
3.
die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jeweils für den eigenen Geschäftsbereich.

(2) Ausbildungsbehörden sind für

1.
die Fachrichtungen Hochbau sowie Maschinenwesen und Elektrotechnik/Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,
2.
die Fachrichtung Städtebau das Staatsministerium des Innern,
3.
die Fachrichtung Bauingenieurwesen/Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen der Baureferendar zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen wird. Welche Stellen das im Einzelfall sein können, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für die jeweilige Fachrichtung (Anlage 1). Ausbildungsstelle kann auf Antrag des Baureferendars oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch eine Verwaltung, die sich dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen hat, oder eine sonstige geeignete Stelle sein. 4

§ 12
Einführungslehrgang, Arbeitsgemeinschaften, Zusatzveranstaltungen

(1) In einem Einführungslehrgang soll dem Baureferendar ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden sollen ihm das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.

§ 13
Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde bestellt je Fachrichtung einen Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiter lenken und überwachen die Ausbildung. Sie sollen Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung mit Berufserfahrung sein, die die Befähigung für die Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihm beauftragten Person.

(2) Der Baureferendar hat einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(3) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Baureferendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst.

§ 14
Beurteilung während der Ausbildung

(1) Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt den Baureferendar unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und Führung des Baureferendars und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht worden ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Noten- und Punktzahlbewertung nach § 26 Abs. 2 und 3 enthalten.

(2) Sofern der Abschnitt oder Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung des Baureferendars und über seine Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben.

(4) Die Beurteilungen sind dem Baureferendar in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15
Urlaub

(1) Der Baureferendar erhält Urlaub nach den Vorschriften für Beamte im Vorbereitungsdienst. Erholungsurlaub (§§ 1 bis 10 SächsUrlVO) ist so zu legen, dass in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus anderen Anlässen (§§ 11 bis 16 SächsUrlVO) nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren, soweit die Sächsische Urlaubsverordnung keine andere Zuständigkeit vorschreibt.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus anderen Anlässen ist in dieser Zeit nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

Unterabschnitt 3
Große Staatsprüfung

§ 16
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Baureferendar nachzuweisen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, wirtschaftlich denken und Leitungsaufgaben übernehmen kann.

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung kann nur der Baureferendar zugelassen werden, der die Ausbildungszeit für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Baureferendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Baureferendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 4) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Baureferendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 14 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 18
Prüfungsabschnitte, Prüfungsstoff

Die Große Staatsprüfung besteht aus folgenden Abschnitten:

1.
häusliche Prüfungsarbeit,
2.
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht,
3.
mündliche Prüfung.

Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage 2.

§ 19
Verhinderung, Rücktritt und Säumnis

(1) Ist ein Baureferendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert, die Prüfung oder Teile der Prüfung abzulegen, hat er dies in geeigneter Form gegenüber dem Oberprüfungsamt unverzüglich nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Baureferendar von der Prüfung zurücktreten; er bedarf hierzu der Zustimmung des Oberprüfungsamtes.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die bis dahin abgeschlossenen Abschnitte der Prüfung (§ 18 Satz 1) als abgelegt. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung fortgesetzt wird.

(4) Versäumt der Baureferendar ohne ausreichende Entschuldigung die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen entscheidet das Oberprüfungsamt. Der Baureferendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 20
Abnahme der Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1964 (Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr S. 142).

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium des Oberprüfungsamtes kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Die Prüfung wird in den in § 1 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Der Prüfungskommission soll nach Möglichkeit ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören.

(5) Die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Vertreter leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seinen Stellvertreter.

§ 21
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Einem Baureferendar, der zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 23 Abs. 4) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 24 Abs. 5) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Baureferendar von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet werden, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet werden, der Baureferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Baureferendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 22
Verfahrensfehler

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die Rechte des Baureferendars, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzen, kann das Oberprüfungsamt auf Antrag des Baureferendars oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Baureferendar oder von allen Baureferendaren die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Baureferendar hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Großen Staatsprüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnittes mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 23
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Der Baureferendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe wird vom Oberprüfungsamt gestellt und der Ausbildungsbehörde zur Aushändigung an den Baureferendar übersandt. Wird der Baureferendar in einem Fach vertieft ausgebildet, soll die häusliche Prüfungsarbeit diesem Fach entnommen werden.

(3) Der Baureferendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und unmittelbar beim Oberprüfungsamt im Original einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Baureferendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag bei der Ausbildungsbehörde zu stellen, die diesen mit ihrer Stellungnahme an das Oberprüfungsamt weiterleitet. Bei längerer Verhinderung hat der Baureferendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Der Baureferendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.

(5) Hat der Baureferendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Josef-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.

(6) Der Baureferendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen, gegebenenfalls jedoch nicht vor Abschluss eines Rechtsstreits zum Prüfungsverfahren. Verlangt der Baureferendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht zurück, wird sie vernichtet.

§ 24
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Baureferendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in der gesetzten Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Hat der Baureferendar die häusliche Prüfungsarbeit bestanden, wird er vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Aus vier Prüfungsfächern (Anlage 2) hat der Baureferendar je eine Arbeit an vier aufeinander folgenden Werktagen unter Aufsicht schriftlich zu fertigen und jeweils spätestens sechs Stunden nach Ausgabe der Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten in diesem Fach gefertigt werden.

(4) Die Aufgaben werden vom Oberprüfungsamt gestellt und der Ausbildungsbehörde in verschlossenem Umschlag übersandt. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag dem Aufsichtführenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Baureferendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes oder in Ausnahmefällen ein vergleichbarer Angestellter zu beauftragen.

(5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Soll der Baureferendar selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese in der Ladung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden zu hinterlegen.

(6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsichtsführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Baureferendar neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll er auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Der Baureferendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Ergibt sich bereits aus dem Ergebnis der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 27 Abs. 5 Nr. 3 und 4), wird der Baureferendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüfer. Die Nichtzulassung ist dem Baureferendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Die mündliche Prüfung dauert bei gleichzeitiger Prüfung von drei Kandidaten sechseinhalb Stunden. Diese Regelzeit kann bei weniger Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung hat der Baureferendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet des Baureferendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vor Halten des Vortrags bekannt zu geben.

(6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Baureferendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 26
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erst- und Zweitprüfer, die Leistungen in der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüfern bewertet. Die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind schriftlich zu begründen.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Bewertung
Note Leistung

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3) Den einzelnen Noten sind die folgenden Punktzahlen zugeordnet:

Punktzahlen
Note Punktzahl

sehr gut:

1.0, 1.3;

gut:

1.7, 2.0, 2.3;

befriedigend:

2.7, 3.0, 3.3;

ausreichend:

3.7, 4.0;

mangelhaft:

5.0;

ungenügend:

6.0.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 27
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet der zuständige Abteilungs-/Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.

(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit
mit zwei (= 20 vom Hundert),
2.
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
mit drei (= 30 vom Hundert),
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung
mit fünf (= 50 vom Hundert)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut;
gut;
befriedigend;
ausreichend;
nicht bestanden.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder
2.
der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder
3.
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „ungenügend“ ist oder die Noten in zwei Fächern „mangelhaft“ sind oder
4.
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
5.
die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend“ ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6.
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Baureferendar

1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder
2.
nach § 21 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Die Prüfung ist bestanden mit:

Prädikat
Note Mittelwert

„sehr gut“

bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49,

„gut“

bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.44,

„befriedigend“

bei einem Mittelwert von 2.45 bis 3.34,

„ausreichend“

bei einem Mittelwert von 3.35 bis 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 25 Abs. 5) – berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name des Baureferendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(9) Im Anschluss an die Prüfung wird dem Baureferendar das Ergebnis der Großen Staatsprüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Baureferendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 28
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Prüfung erwirbt der Baureferendar die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeister“ oder „Regierungsbaumeisterin“ der betreffenden Fachrichtung zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes – mit Rechtsbehelfsbelehrung – übersandt.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Baureferendar die Prüfung nicht bestanden, darf er die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich:

1.
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit,
2.
zumindest auf die mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
3.
auf die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen.

(3) Hat der Baureferendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden, hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildungszeit vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Der Baureferendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildungszeit die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(5) Hat der Baureferendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist durch den Baureferendar dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 8 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.

§ 30
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden vom Oberprüfungsamt geführt. Der Baureferendar kann auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes einsehen.

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31
Übergangsbestimmung

(1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 nicht beendet ist, erfolgt für diese Fachrichtungen die Einstellung nach dieser Verordnung, während für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und die Große Staatsprüfung die Vorschriften des Freistaates Bayern nach Maßgabe des Absatz 2 gelten.

(2) Im Einzelnen gelten anstelle des § 4 und der §§ 9 bis 30 die §§ 1 bis 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 76), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 47), in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 7 bis 20 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern (ZAPO/htD) vom 9. Juni 2000 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 372), geändert durch § 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 374, 381), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsvereinbarung oder der Zeitpunkt des Austritts einzelner Fachrichtungen aus der Verwaltungsvereinbarung wird durch das zuständige Ressort im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

(4) Ausbildungsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ist bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen. Ausbildungsstelle nach Anlage 1 Ziffer III Ausbildungsabschnitt Ziffer I ist bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt, Straßenbauamt. Ausbildungsstelle nach Anlage 1 Ziffer III Ausbildungsabschnitt Ziffer II ist bis zum 31. Dezember 2011 das Straßenbauamt, Autobahnamt. 5

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Januar 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1
(zu § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Satz 2)
6

Anlage 2
(zu § 18 Satz 2,
§ 24 Abs. 3 Satz 1)

I
Fachrichtung HOCHBAU
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Öffentliches Baurecht
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
5.
Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und Städtebaus
6.
Bautechnik
II
Fachrichtung STÄDTEBAU
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Raumordnung
4.
Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung
5.
Technische Elemente des Städtebaus
6.
Fachrecht
III
Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN
Fachgebiet Straßenwesen
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
4.
Raumplanung und städtische Infrastruktur
5.
Straße und Verkehr
6.
Ingenieurbauwerke
IV
Fachrichtung MASCHINENWESEN UND ELEKTROTECHNIK
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
4.
Elektrotechnische Anlagen
5.
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen
6.
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 3, S. 85
    Fsn-Nr.: 245-x.12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 3. Dezember 2016