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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 27. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 51)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

Vom 27. Januar 2010

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst – SächsBauAPO-hD) vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“ durch die Wörter „Schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten“ ersetzt und es wird die Angabe „§§ 1 und 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG)“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2959, 2960] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte“ durch die Wörter „keine schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellte“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des Schwerbehinderten oder Gleichgestellten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen oder diesen Gleichgestellten auf Antrag“ ersetzt.
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 6 SächsBG)“ durch die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Schwerbehinderter (§ 1 SchwbG) oder Gleichgestellter (§ 2 SchwbG)“ durch die Angabe „schwerbehinderter Mensch oder diesem Gleichgestellter (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
einen geeigneten (§ 6), mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraussetzt, oder einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist, wobei Bachelorstudiengänge diese Voraussetzung nicht und Fachhochschulstudiengänge diese Voraussetzung nur erfüllen, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt, und“.
3.
§ 9 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 [SächsGVBl. S. 118],“ wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 [SächsGVBl. S. 402, 408] geändert worden ist,“ angefügt.
 
b)
Nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004, S. 6, 68),“ wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S.402, 409) geändert worden ist,“ angefügt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Einstellungsbehörde ist“ durch die Wörter „Einstellungsbehörden sind“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr jeweils für den eigenen Geschäftsbereich“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungsbehörde ist“ durch die Wörter „Ausbildungsbehörden sind“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder die von ihm bestimmte Stelle“ gestrichen.
 
e)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Autobahnamt Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
5.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Einzelnen gelten anstelle des § 4 und der §§ 9 bis 30 die §§ 1 bis 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 76), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 47), in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 7 bis 20 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern (ZAPO/htD) vom 9. Juni 2000 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 372), geändert durch § 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 374, 381), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ausbildungsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ist bis zum 31. Dezember 2010 das Autobahnamt Sachsen. Ausbildungsstelle nach Anlage 1 Ziffer III Ausbildungsabschnitt Ziffer I ist bis zum 31. Dezember 2010 das Autobahnamt, Straßenbauamt. Ausbildungsstelle nach Anlage 1 Ziffer III Ausbildungsabschnitt Ziffer II ist bis zum 31. Dezember 2010 das Straßenbauamt, Autobahnamt.“
6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer II Spalte drei im Ausbildungsabschnitt Ziffer II wird das Wort „Regierungsbezirk“ durch das Wort „Direktionsbezirk“ ersetzt.
 
b)
Ziffer III Spalte drei wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer I werden die Wörter „Autobahnamt, Straßenbauamt“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Ausbildungsabschnitt Ziffer II werden die Wörter „Straßenbauamt, Autobahnamt“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau“ ersetzt.
 
c)
In Ziffer IV Spalte drei im Ausbildungsabschnitt Ziffer III werden die Wörter „Oberfinanzdirektion oder Bezirksregierung“ durch die Wörter „Zentrale des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 51
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. März 2010

    Fassung gültig bis: 3. Dezember 2016