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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Feuerwehrwesen

Vollzitat: Förderrichtlinie Feuerwehrwesen vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), die durch die Richtlinie vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens
(Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw)

Az.: 37-1500.10/58

Vom 18. Dezember 2003

[Geändert durch VwV vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66) mit Wirkung vom 1. Januar 2005]

1.
Rechtsgrundlage, Zuwendungsempfänger, Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt den Gemeinden, Zweckverbänden und Landkreisen (Zuwendungsempfänger) nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf der Grundlage
  • des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung,
  • der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und
  • dieser Verwaltungsvorschrift.
Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden:
2.1.1
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen und Feuerwehrfahrzeugen nach DIN EN 1846 und DIN 14 502 sowie einschlägigen Einzelnormen oder die durch Feuerwehrtechnische Richtlinien (Anlagen 1, 2, 3) eingeführt oder durch Ausnahmeregelungen des Staatsministeriums des Innern zugelassen sind, einschließlich der Erstausstattung von Feuerwehrfahrzeugen mit Löschmitteln. Vorführfahrzeuge werden nur gefördert, wenn sie neuwertig und überholt sind, der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug leistet, das Fahrzeug nicht älter als 18 Monate ist und die Kilometerlaufleistung von 20 000 Kilometern nicht überschritten ist.
2.1.2
Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung,
2.1.3
Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit Nebenanlagen nach DIN 14 092, einschließlich Erwerb, Um- und Anbau von Gebäuden für Feuerwehrzwecke,
2.1.4
Beschaffung und Einbau von Fernmeldeeinrichtungen, sofern die Maßnahme nicht nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anschaffung und Errichtung von Sirenenanlagen ( VwV Sirenenförderung) vom 2. September 2004 (SächsABl. S. 971) förderfähig ist,
2.1.5
Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren; dazu gehören insbesondere Werkstätten und Pflegeeinrichtungen nach DIN 14 092 sowie zentrale Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14 093 für den überörtlichen Übungsbetrieb,
2.1.6
Errichtung von künstlich angelegten Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, 14 220 und 14 230 und
2.1.7
Umbau, Erweiterung oder Neubau (Errichtung) von Leitstellen im Sinne des § 11 SächsBRKG nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 SächsBRKG, wenn die vom Staatsministerium des Innern festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
2.1.8
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.7 einmalig die technische Erstausstattung als Unterhaltungskosten, soweit sie nicht den Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.
2.2
Nicht förderfähig sind:
2.2.1
Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 genannten Maßnahmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2.2
Beschaffung gebrauchter, um- und ausgebauter Feuerwehrgeräte und -fahrzeuge sowie gebrauchter Ausrüstungsgegenstände,
2.2.3
Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Betriebsstoffe, Ölbindemittel, Löschmittel, Verbandsmaterial und so weiter sowie
2.2.4
Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung sowie Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise im Freistaat Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beschaffungen und Baumaßnahmen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein.
4.2
Bei Beschaffungsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer werden.
4.3
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann aus wichtigem Grund dem vorzeitigen Beginn einer Bau- oder Beschaffungsmaßnahme zustimmen. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der SäHO sowie dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu verbinden.
4.4
Beim Bau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen ist die DIN 14 092-1 maßgebend. Werden die betriebs- und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten, ist der Maßnahmeträger nicht verpflichtet, alle Räume zu errichten. Unter diesen Voraussetzungen sind Flächenüber- oder -unterschreitungen bei einzelnen Räumen zulässig.
Für Feuerwehrhäuser mit mehr als acht Stellplätzen sind in Anlehnung an DIN 14 092-1 (Ausgabe 10/2001) Tabelle 2 – auch hinsichtlich nicht genannter Räume – unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zusätzliche Räume vorzusehen.
Zuwendungen für den Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Baukosten 75 % eines entsprechenden Neubaus nicht überschreiten.
Bei Baumaßnahmen muß der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer oder Träger der Baulast sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis über die Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer, mindestens jedoch 25 Jahre, und der dem Zuwendungszweck entsprechenden Nutzungsweise (Erbbaurecht, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Miet- oder Pachtvertrag).
4.5
Fernmeldeeinrichtungen sind zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS) entsprechen oder vom Staatsministerium des Innern anerkannt werden.
Für Umrüstungen von Fernmeldeeinrichtungen sowie Einsatzhilfen werden Zuwendungen gewährt, wenn die Umrüstung aus Gründen erfolgt, die die Gemeinden, Zweckverbände oder Landkreise nicht zu vertreten haben (zum Beispiel Änderung von Richtlinien, Kanaländerung). Die Ausgaben der Umrüstung dürfen nicht mehr als 50 % der Ausgaben einer Neubeschaffung betragen, und es muß der jeweils neueste technische Stand erreicht werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilsfinanzierung gewährt. Der maximale Fördersatz beträgt 75 %.
5.2
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.3
Die maximale Zuweisungshöhe im laufenden Haushaltsjahr (Förderrahmen) an den Landkreis bestimmt sich zu 35 % nach der Einwohnerzahl und zu 65 % nach der Gebietsfläche des Landkreises. Für Zuwendungen an die Kreisfreien Städte und für im Haushaltsplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen gilt dieser Verteilerschlüssel entsprechend. Maßgeblich sind die auf den 31. Dezember des Vorvorjahres vom Statistischen Landesamt festgestellten Daten. Der Förderrahmen wird sowohl hinsichtlich der Kassenmittel als auch der Verpflichtungsermächtigungen anhand der im Haushaltsplan veranschlagten Fördermittel vom Staatsministerium des Innern festgelegt. Für eigene Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) können den Landkreisen Zuwendungen bis zu 2 % der auf die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden rechnerisch entfallenden Zuwendungen gewährt werden. Abweichend von Satz 5 können dem Landkreis zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Verwirklichung gemeindeübergreifender Maßnahmen höhere Zuwendungen gewährt werden, wenn das Einvernehmen hierzu mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages gegenüber dem Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde nachgewiesen wird.
5.4
Nimmt ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt die pauschaliert zugewiesenen Fördermittel nach Nummer 5.3 Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig in Anspruch, ist dies über das zuständige Regierungspräsidium dem Staatsministerium des Innern spätestens bis zum 30. September des Haushaltsjahres mitzuteilen. Diese Fördermittel kann das Staatsministerium des Innern abweichend von Nummer 5.3 Satz 1 und 2 anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zuweisen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der pauschale Förderrahmen für das laufende Haushaltsjahr wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten über die Regierungspräsidien entsprechend dem unter Nummer 5.3 festgelegten Schlüssel mitgeteilt. Gleichzeitig wird den Landkreisen über die Regierungspräsidien die Bewirtschaftungsbefugnis bis zur Höhe des jeweiligen Förderrahmens übertragen.
6.2
Die Mittel für die Zuwendungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der unter Nummer 5.3 dargestellten Bemessungsgrundlagen den Regierungspräsidien zur Bewirtschaftung zugewiesen.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen jährlich Vorhabenlisten. Die Landkreise erarbeiten die Vorhabenlisten im Benehmen mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Die Vorhabenlisten sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000 EUR übersteigen.
Für gemeinsame Beschaffungen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt dann die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt. Die Zuwendung wird in diesen Fällen an die antragstellende Gemeinde ausgezahlt. Die Gemeinden haben die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sicherzustellen.
Zu Anträgen der kreisangehörigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister Stellung, ob das Vorhaben nach Nummer 2 förderfähig und die Maßnahme unter Berücksichtigung feuerwehrtechnischer Belange angemessen ist.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge. Die bei der Antragsprüfung anerkannten Ausgaben sind eindeutig zu kennzeichnen, wesentliche Abweichungen sind im Zuwendungsbescheid hervorzuheben. Bei der Prüfung sind vorhandene Gestaltungsspielräume mit dem Ziel auszuschöpfen, die wirtschaftlichste Lösung zu erreichen. Im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Abweichungen von technischen Vorschriften sind zu gestatten, soweit nicht Sicherheitsbelange beeinträchtigt werden. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist schriftlich festzuhalten.
Die Entscheidung über die Zuwendung ist dem Antragsteller und den bei der Antragstellung beteiligten Stellen mitzuteilen. Bei Zuwendungen ab 50 000 EUR im Einzelfall ist dem Sächsischen Rechnungshof eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides zu übergeben.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist der Landkreis. Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise nach Nummer 5.3 Satz 5 sowie zur Förderung von Maßnahmen nach Nummern 2.1.5, 2.1.7 und 2.1.8 sind die Regierungspräsidien Bewilligungsbehörde.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
In den Zuwendungsbescheid sind die Zweckbindung und der Rückforderungsanspruch für den Fall einer zweckfremden Verwendung aufzunehmen. Die Zweckbindung (Bindefrist) beträgt für Baumaßnahmen 25 Jahre, für Fahrzeuge ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht 15 Jahre, für persönliche Schutzausrüstung fünf Jahre und für alle anderen Fördergegenstände zehn Jahre. Die Zuwendung mindert sich rückwirkend pro Jahr einer zweckfremden Verwendung innerhalb der Bindefrist bei Baumaßnahmen um 4 %, bei Fahrzeugen ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nach Indienststellung um 7 % und bei anderen Beschaffungsmaßnahmen um 10 %.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung an die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu beantragen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Landkreise weisen die Verwendung der ihnen gewährten Zuweisungen bis zum 31. März des Folgejahres in Form eines listenmäßigen Nachweises nach Muster Anlage 4 gegenüber dem Regierungspräsidium nach. Dies gilt nicht für die Nachweisprüfung für Zuwendungen durch die Landkreise und an Kreisfreie Städte sowie für die Nachweisprüfung für Zuwendungen nach Nummer 5.3 Satz 5 an die Landkreise.
8.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
8.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 20. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 215), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Februar 2003 (SächsABl. S. 234), außer Kraft.
8.2
Vorhaben, für die Zuwendungen vor In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt worden sind, werden nach der bisher geltenden Förderrichtlinie Feuerwehrwesen abgewickelt.

Dresden, den 18. Dezember 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Pilz
Abteilungsleiter

Anlage 1

Technische Richtlinie
Tanklöschfahrzeug zur Waldbrandbekämpfung
(TLF-W)

1.
Allgemeines
 
Der Freistaat Sachsen führt ein Tanklöschfahrzeug zur Waldbrandbekämpfung (TLF-W) ein. Das Fahrzeug ist mit seiner Ausrüstung in besonderem Maße für die Waldbrandbekämpfung geeignet.
Für das TLF-W gelten die Anforderungen der DIN EN 1 846 und DIN 14 502 (Feuerwehrfahrzeuge). Es ist ein Feuerwehrfahrzeug der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse M und der Kraftfahrzeug-Kategorie 2 (geländefähig) mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe mit Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter, transportablen Schaummittelbehältern, einem abklappbar montierten Wasserwerfer und einer feuerwehrtechnischen Beladung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp (1/2).
2.
Fahrgestell und Aufbau
 
Die Anforderungen nach DIN 14 530 Teil 21 (Tanklöschfahrzeug TLF 24/50) gelten für das TLF-W mit den nachfolgende Einschränkungen und/oder Ergänzungen:
2.1
Die Länge darf maximal 7 000 mm, die Breite maximal 2 500 mm und die Höhe (gemessen bei Leergewicht) maximal 3 000 mm betragen.
2.2
Der kleinste Wendekreisdurchmesser darf maximal 16 m betragen.
2.3
Das zulässige Gesamtgewicht darf maximal 13 500 kg betragen.
2.4
Das TLF-W muss Allradantrieb und ABS besitzen. Es ist ein verwindungselastisches, zweiachsiges Fahrwerk mit Singlebereifung und Differentialsperre an allen Achsen zu verwenden. Die Bodenfreiheit muss an allen Stellen des Fahrzeuges mindestens 310 mm betragen.
2.5
Die vordere Stoßstange ist so zu verstärken, dass niedriges Buschwerk und kleine Bäume ohne Beschädigung des Fahrzeuges überfahren werden können. Schäkel sind vorn und hinten nur vorzusehen, wenn die Zugeinrichtung vorn und die Anhängekupplung für eine Bergung des Fahrzeuges nicht ausreichen.
2.6
Die Hauptscheinwerfer, die vorderen Blinkleuchten und die Kennleuchten auf dem Fahrerhausdach sind mit Schutzgitter zu versehen.
2.7
Ein Ersatzrad ist mitzuliefern. Auf Wunsch des Bestellers ist es auf geeignete Weise am/im Fahrzeug unterzubringen.
2.8
Der Dieselmotor soll eine Mindestleistung von 180 kW besitzen. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ist auf 100 km/h zu begrenzen. Die Leistung des Kühlers muss einen längeren Pumpenbetrieb bei erhöhten Außentemperaturen gewährleisten. Die Ölwanne ist mit einem Schutz gegen mechanische Beschädigungen zu versehen.
2.9
Die Mannschaftskabine muss den Trupp aufnehmen.
3.
Löschtechnische Einrichtungen
 
Die Anforderungen nach DIN 14 530 Teile 1 und 21 gelten mit den nachfolgenden Einschränkungen und/oder Ergänzungen:
3.1
Eine Feuerlöschpumpe FPN 10/1500 nach DIN EN 1 028 muss als Heckpumpe innerhalb des Aufbaus eingebaut sein. Fahr- und Pumpenbetrieb müssen gleichzeitig möglich sein. Am Pumpenbedienstand müssen Pumpendrehzahlmesser, Betriebsstundenzähler sowie eine Öldruck- und Kühlwassertemperaturanzeige für den Motor vorhanden sein.
3.2
Für die Schnellangriffseinrichtung sind 50 Meter formstabiler Druckschlauch DN 25 zu verwenden.
3.3
Zwei absperrbare B-Druckabgänge müssen außerhalb der Geräteräume und hinter der Hinterachse liegen und in Fahrtrichtung rechts angeordnet sein.
3.4
Für den Wasserwerfer und die Schnellangriffseinrichtung muss jeweils ein absperrbarer B-Druckabgang vorhanden sein.
3.5
Der Löschwasserbehälter soll unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichtes ein größtmögliches Fassungsvermögen, mindestens aber 4 500 l besitzen und mit einer Füllstandsanzeige im Fahrerhaus, am Pumpenbedienstand und am Bedienstand des Wasserwerfers ausgerüstet sein. Der Schwerpunkt des Löschwasserbehälters ist so tief wie möglich zu halten. Die Schlingerkräfte sind durch geeignete Maßnahmen (Schwallwände, Stabilisatoren) auf ein Minimum zu begrenzen.
3.6
Vor der Vorderachse kann unterhalb des Fahrerhauses eine Sprühanlage mit zwei Flächensprühdüsen, die von der Feuerlöschkreiselpumpe gespeist wird, angebracht sein. Ihr Betrieb muss während der Fahrt möglich sein.
3.7
Auf dem Dach muss ein umklappbarer Wasserwerfer (Wurfweite mindestens 45 m) vorhanden sein. Vom Bedienstand des Wasserwerfers muss die Bedienung und Regulierung der Feuerlöschpumpe möglich sein. Die Aufstiegsvorrichtung zum Dach kann auch rechts vorn am Aufbau angebracht sein.
3.8
Es sind mindestens 40 l Schaummittel in handelsüblichen Behältern mitzuführen.
3.9
Die Einspeisung von Schaummittel in die Schnellangriffseinrichtung, in die B-Druckabgänge, in die Sprühanlage und den Wasserwerfer muss zur Herstellung von Netzwasser möglich sein.
4.
Feuerwehrtechnische Beladung
 
Die Beladung muss in den Geräteräumen so vorgenommen werden, dass die ordnungsgemäße Lagerung und Entnahmemöglichkeit der Geräte sichergestellt sind. Die Gegenstände der Beladung haben den jeweils für den Gebrauch in der Feuerwehr geltenden Normen zu entsprechen.

 

Löschtechnische Einrichtungen
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Gruppe Gegenstand Stück-
zahl
Gesamt-
gewicht
(kg)

 1 Schutzkleidung und Schutzgeräte    
  Warnkleidung W 1 (Weste) 3  1,5
  Hitzeschutzkleidung, glanzverspiegelt, Außenfläche flüssigkeitsabweisend, bestehend aus:    
  Form II: Mantel oder Umhang mit fest angebrachter Kopfhaube, Handschuhe mit langen Stulpen, 2 12,0
  Pressluftatmer, ohne Atemanschluss (in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung) einschließlich Reserveflaschen 2 35,0
  Atemanschluss (Vollmaske; in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung) 2  1,6
  Schutzkleidung FormC (Beinlinge) für Benutzer handgeführter Kettensägen Schutzklasse I Kopf-, Gesichts-, Höhrschutz 1  1,0
 2 Löschgerät    
  Kübelspritze A 10, gefüllt 1 19,0
  Feuerpatsche mit Stiel; 2,4 m lang 2  3,8
  Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Pulver mit Kfz-Halterung 2 20,0
 3 Schläuche, Armaturen und Zubehör    
  Druckschlauch B-5-K 2 10,0
  Druckschlauch B-20-K 3 39,0
  Druckschlauch C42-15-K 6 33,0
  formstabiler Druckschlauch DN 25 * 50 m lang mit Druckkupplung-C und Hohlstrahlrohr 1 40,0
  Saugschlauch A 110-1.500-K 4 84,0
  Saugkorb A 1  6,0
  Saugschutzkorb A (Draht) 1  1,3
  Standrohr 2B 1  7,2
  Sammelstück A-2B 1  3,6
  Verteiler BV oder BK 1  6,6
  Übergangsstück A-B 1  1,5
  Übergangsstück B-C 2  1,4
  Strahlrohr CM 1  1,8
  Arbeitsleine (Halteleine beziehungsweise Ventilleine A20-K) 2  3,4
  Kupplungsstück ABC 3  2,1
  Schlüssel B (für Überflurhydrant) 1  2,2
  Schlüssel C (für Überflurhydrant) 1  5,6
 4 Rettungsgeräte    
  Feuerwehrleine FL 30-KF mit Feuerwehrleinenbeutel und Trageleine 2  5
 5 Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät    
  Verbandskasten, K 1  6,2
 6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät    
  Warndreieck nach StVZO 2  2,0
  Warnleuchte nach StVZO 2  1,0
  Winkerkelle, beleuchtet, beiderseitig leuchtend (Stabwinker) 1  0,7
  Handscheinwerfer Ex-100 mit Batterie und Lampen 1  3,0
  Hand-Sprechfunkgerät im 2-m-Bereich 2  2,0
 7 Arbeitsgerät    
  Bindestrang 2 m lang, 8 mm Durchmesser 4  0,4
  Motorsäge mit Verbrennungsmotor, Schwertlänge * 400 mm mit Werkzeug und Ersatzkette 1 10,5
  Einreißhacken 1  8,5
 8 Handwerkszeug und Messgerät    
  Brechstange 700 mm 1  3,5
  Werkzeugkasten 5teilig, aus Stahlblech für Fahrgestellwerkzeug, Pumpenwerkzeug 1  4,5
  Feuerwehraxt FA 1  2,5
  Spaten 850, jedoch mit Griffstiel CY 900 nach DIN 20 152 1  2,0
  Stechschaufel 5 mit Stiel 300 nach DIN 20 151 2  4,2
  Zugsäge mit zwei runden Griffen, Blattlänge 1 200 mm 1  1,5
 9 Sondergeräte    
  Doppelkanister, gefüllt mit 5 l Zwei-Takt-Gemisch und 2 l Kettenöl 1  7,8
  Unterlegkeil 480 2  6,0
  Wagenheber (im Leergewicht des Fahrzeuges enthalten) 1  –
5.  
Abnahmeprüfung
 
Bei der Abnahme ist die Übereinstimmung mit den Festlegungen dieser Richtlinie und Nummer 5 DIN 14 530 Teil 21 zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten.

 

Anlage 2

Technische Richtlinie
Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS)

1.
Allgemeines
 
Der Freistaat Sachsen führt einen Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS) ein. Mit der Ausrüstung dieses Fahrzeuges können Einsätze mit einem hohen Aufwand an Atemschutztechnik sowie im Strahlenschutz bewältigt werden. Für den GW-AS gelten die Anforderungen der DIN EN 1 846 und DIN 14 502 (Feuerwehrfahrzeuge) sowie der DIN 14 555 Teil 1. Es ist ein Feuerwehrfahrzeug der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse L und der Kraftfahrzeug-Kategorie 1 (straßenfähig) mit einer feuerwehrtechnischen Beladung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp (1/2, mindestens aber 1/1).
2.
Fahrgestell und Aufbau
2.1
Die Länge darf maximal 7 500 mm, die Breite maximal 2 500 mm, die Höhe maximal 3 300 mm (gemessen bei Leergewicht) betragen.
2.2
Der kleinste Wendekreisdurchmesser darf maximal 17 m betragen.
2.3
Der GW-AS muss Straßenantrieb, Differentialsperre und ABS besitzen. Die maximale Geschwindigkeit muss auf 100 km/h begrenzt sein.
2.4
Vorn und hinten muss eine Schleppvorrichtung vorhanden sein, die ein Abschleppen des Fahrzeuges ermöglicht. Das Ersatzrad ist ohne Halterung vorzusehen.
2.5
Für den GW-AS ist ein serienmäßiges Fahrgestell mit Kofferaufbau zu verwenden. Das Heck ist als Klappe mit Witterungsschutz vorzusehen, die im geöffneten Zustand selbsttätig arretiert. Im Bereich der Einstiegstür und innerhalb des Witterungsschutzes muss eine ausreichende Ausleuchtung möglich sein. Im Innenraum ist ein Arbeitsplatz mit Dokumentationstisch vorzusehen. Für den Kofferaufbau ist eine ausreichende Belüftung und eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizungsanlage vorzusehen. Das Fahrzeug muss über einen Anschluss zur externen Stromversorgung verfügen. Der Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640 und die Steckdose A nach DIN 14 690 Teil 1 für den Arbeitsstellenscheinwerfer vorn rechts am Fahrerhaus und hinten am Aufbau entfallen.
2.6
Im Dachbereich ist eine kombinierte Kfz-Antenne für 2- und 4-m-Wellenbereich der BOS anzuordnen. Die Funksprecheinrichtung im 4-m-Wellenbereich BOS muss vom Fahrer- und Beifahrersitz aus bedienbar sein, der Zweitlautsprecher und der Kfz-Adapter für das Handfunksprechgerät im 2-m-Wellenbereich BOS sind im Geräteraum anzuordnen. Die Platzierungen müssen Verletzungsgefahren ausschließen.
2.7
Auf dem Fahrerhausdach ist eine Feuerwehr-Signalanlage nach DIN 14 620 oder DIN 14 621 anzubringen. Eine Dachbeladung ist nicht zulässig
2.8
Das Fahrzeug ist mit einem Anstrich in „Feuerrot RAL 3 000“ zu versehen. Der Innenanstrich des Fahrerraumes darf abweichend von DIN 14 502 Teil 2 in der Farbe der serienmäßigen Farbgebung verbleiben. Für Schübe und Einbauteile gilt jedoch DIN 14 502 Teil 2.
3.
Feuerwehrtechnische Beladung
 
Die feuerwehrtechnische Beladung muss der nachfolgenden Beladeliste entsprechen. Es sind nur Kurztitel aufgeführt. Die ausführliche Bezeichnung der Geräte ist DIN 14 555 zu entnehmen. Die Geräte müssen der dort dargestellten Ausführung entsprechen.
Die ordnungsgemäße Lagerung und gefahrlose Entnahme der Geräte muss sichergestellt sein. Die Ablageplätze sind mit der Bezeichnung der dafür vorgesehenen Geräte dauerhaft zu kennzeichnen. Für die Gewichtsreserve müssen Leerräume vorhanden sein.

 

Atemschutz/Strahlenschutz
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Gruppe Gegenstand Stück-
zahl
Gesamt-
gewicht
(kg)

 1 Schutzkleidung und Schutzgerät    
  Chemikalienschutzanzug-CSA, liegend, gestreckt und einzeln gelagert in Schutzhülle  6  57,0
  leichte Schutzkleidung nach FwDV 500 12   6,0
  Kontaminations-Schutzanzug nach FwDV 500 für den A-/B-/C-Einsatz 12  20,0
  Kontaminations-Schutzhaube nach FwDV 500  6   2,4
  Warnweste, mit Aufschrift „Feuerwehr“ nach DIN EN 471  3   1,5
  Paar Sicherheitsschuhe, S5 HRO nach DIN EN 345  6  19,2
  Ersatz-Überhandschuhe für CSA, Paar  6   1,8
  Paar Schutzhandschuhe, Handschuhgröße 11 aus Leder  6   1,8
  Fünffingerhandschuhe circa 350 mm lang, gefüttert, chemikalienbeständig 12   3,6
  Packung à 100 Stück Einweg-Fünffingerhandschuhe  1   1,0
  Trainingsanzug (mindestens 50 % Anteil Baumwolle) 12  12,0
  Paar Turnschuhe 12   6,0
  Paar Einziehsocken 12   1,2
  Pressluftatmer komplett, ohne Atemanschluss nach DIN EN 137 (Systemwahl entsprechend den örtlichen Bedingungen) 24 420,0
  Reservedruckluftflaschensatz für Pressluftatmer 24 288,0
  Pressluftatmer komplett, ohne Atemanschluss, 2-Flaschengerät, 6,8 l (CFK-Druckflaschen), 300 bar, Überdruck-System  6  72,0
  Reservedruckluftflaschen 6,8 l/300 bar (CFK) 12  48,0
  Atemanschlüsse nach DIN EN 136 Klasse 3 24  38,4
  Atemanschlüsse nach DIN EN 136 Klasse 3, vorbereitet für Hörsprechgarnitur, in Tragebüchse  6  10,8
  Brandfluchthauben 10   7,0
  Kombinationsfilter ABEK 2 P3 nach DIN EN 141 12   3,6
  Filteraufnahme für Partikelfilter P 2 24   1,2
  Einsätze Partikelfilter P 2 24   0,5
  Druckausgleichsventil für Chemikalienschutzanzug  6   0,1
  Pressluftatmer-Werkzeug in Tasche  2   2,4
  Packung Pflegemittel für CSA (Klarsichtmittel 50 ml, Fettstifte für Reißverschluss, Klarsichttücher)  4   4,0
 2 Löschgerät    
  Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Pulver mit Kfz-Halterung  2  20,0
 3 Schläuche, Armaturen, Zubehör    
  Arbeitsleine (Halte- oder Ventilleine) A 20 K nach DIN 14 920  2   3,4
 4 Rettungsgerät    
  Kappmesser mit Schutzhülle  1   0,1
  Gurtmesser mit Schutzhülle  1   0,1
 5 Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät    
  Isolationsrettungsdecke  6   0,3
  Wolldecke  4   7,2
  Augenspülflasche  1   0,1
  Augenspüllösung  3   0,3
  Wiederbelebungseinheit bestehend aus: Beatmungsbeutel, Sauerstoffflasche mit Druckminderer und variablem Sauerstoffdurchfluss, Anschlussadapter, Satz Guedel-Tuben, Klarsichtbeatmungsmasken, Sekretabsaugung  1   6,0
  Verbandskasten K  1   6,2
 6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät    
  Handscheinwerfer Ex-100 komplett, mit Ladehalterung  4  12,0
  Kasten mit Ersatzlampen für alle Beleuchtungsgeräte  1   1,2
  Flutlichtstrahler spritzwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050 IP 54), 230 V, 1 000 W, mit 10 m langer Anschlussleitung HO7RN-F3 G 1,5 nach DIN VDE 0282-810  1   5,0
  Stativ, auf mindestens 3,5 m ausziehbar, mit Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640 und Sturmverspannung  1  15,0
  Leitungstrommel A 1-3 x 2,5-45  1  21,0
  Abzweigstück, dreifach, strahlwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050 IP 54)  1   1,4
  Warndreieck nach StVZO zusätzlich zum Fahrgestellzubehör  1   2,0
  Warnleuchte nach StVZO zusätzlich zum Fahrgestellzubehör  1   1,0
  Warnflagge, 500 x 500 mm, in Tasche  2   0,5
  Winkerkelle, beleuchtet, beidseitig leuchtend  2   1,4
  Verkehrsleitkegel voll reflektierend, circa 500 mm hoch  4   6,4
  Folienabsperrband aus Polyäthylen, rot-weiß gestreift, 500 m  2   8,0
  Folienabsperrband aus Polyäthylen, schwarz-gelb gestreift, 500 m  2   8,0
  Stütze für Folienabsperrband, circa 1 000 mm lang, verzinkt 20  24,0
  Fuß, verzinkt (für Stütze), standfeste Ausführung 10  20,0
  Warnzeichen W 2 „Explosionsgefahr“  2   0,4
  Warnzeichen W 3 „Warnung vor giftigen Stoffen“  5   1,0
  Warnzeichen W 5 „Radioaktive Stoffe“  8   1,6
  Zeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“  2   2,0
  Ständer für Warnschild zur Aufnahme von 2 Schildern, zusammenlegbar  5  25,0
  Funksprechgerät 4-m-Wellenbereich nach TR BOS mit Zweitlautsprecher, Handapparat mit Auflage Funk 70, Montagesatz  1  15,0
  Kfz-Dachantenne für 2- und 4-m-Wellenbereich  1   0,5
  Handfunksprechgerät 2-m-Wellenbereich nach TR BOS mit Kfz-Ladehalterung, Schulterantenne, Reserveakku, Trageeinrichtung  1   2,0
  Handsprechfunkgerät 2-m-Wellenbereich in Ex-Ausführung nach Sonderliste der AG Fm, mit Kfz-Ladehalterung, Schulterantenne, Reserveakku, Trageeinrichtung und gesonderter Hör-/Sprechgarnitur mit externer Sprechtaste für Atemanschluss nach DIN EN 136, Klasse 3  6  12,0
  Automatik-Schnellladegerät nach Rahmenrichtlinie für Mobilfunkgeräte und Handfunkgeräte für den Betrieb mit 230 V Wechselspannung mit Aufnahme für 6 Akkus, im externen Betrieb  1   1,5
  PE-Absperrkette 50 m, schwarz/gelb  4  14,8
  Rolle Selbstklebeband, braun  1   1,0
  Schild „AUSGABE“  1   0,2
  Schild „RÜCKGABE“  1   0,2
 7 Arbeitsgerät    
  Stromerzeuger, mindestens 2 kVA, mit Abgasschlauch  1  54,5
 8 Handwerkszeug und Messgerät    
  Koffer mit Gerät zum Messen von Gas- und Dampfluftgemischen, bestückt mit tragbarem Mess- und Handmessgeräten: Prüfröhrchen-Pumpe mit Satz Prüfröhrchen, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz komplett, mit Tragetasche, Kfz-Ladegerät und Kalibrierset.    
  tragbares Messgerät für den Explosionsschutz geeignet zur Dauerüberwachung von Personen, mit Kfz-Ladegerät  1  15,0
  Gerätesatz für Probeentnahmen, in Kasten  1  12,0
  Filmplakettenhalter ohne Film 18   0,5
  Alarmdosimeter mit Batterien  6   1,2
  Dosisleistungsmessgerät mit Batterien und Trageriemen  2   0,8
  Gammasonde (Hochdosis, eichfähig) mit Kabel 1,25 m  1   0,1
  Alpha-Beta-Gamma-Sonde (Wischtestsonde)  1   0,2
  Teletector-Sonde mit Sondenhülle in Koffer  1   3,0
  Prüfstrahler in Bleibehälter für Dosisleistungsmessgerät  1   1,4
  Dosisleistungswarner mit Batterien  1   0,2
  Kontaminationsnachweissonde  1   1,0
  Prüfstrahler für Kontaminationsnachweissonde  1   1,5
  Kontaminationsnachweisgerät mit Butan- und Xenon-Detektor  1   3,0
  Kurzzeitmesser, bis 60 Min. einstellbar  1   0,2
  Kompass, 360 Gradeinstellung, Ganzmetallgehäuse  1   0,1
  Handwindmesser, Messbereich bis Windstärke 12  1   0,4
  Vorschlaghammer 3 kg, mit Stiel  1   3,0
  Werkzeugkasten 5teilig mit: Flachmeißel mit Handschutz, Kombinationszange, Fäustel 2 S, Schraubendreher A-A 1 x 5,5 und A-A 1,6 x 10  1   9,0
  Haushaltsschere  1   0,1
  Packung Einsatzhygiene bestehend aus: 5 Handwaschbürsten, 3 Pckg. Seife, 2 Pckg. Fließpapier, 2 Pckg. à 240 St. Einweghandtücher  1   4,0
  Handtuch circa 45 x 90 cm 10   8,0
  Wischtuch, saugfähig, circa 55 x 55 cm  3   1,2
  Kunststoffeimer, 10 l, mit Deckel  1   0,9
  Satz Büromaterial  1   3,5
  Ordner mit Kunststoffregister  2   2,4
  Rolle PVC-Selbstklebeband, gelb, Aufdruck „Radioaktiv“  2   0,4
  PE-Säcke, 1 500 x 800 mm, 0,2 mm stark, mit Sachverschluss 20   7,0
  PE-Folie, 0,2 mm stark, 25 x 4 m, auf 1 m Breite gefaltet  2  36,8
  PE-Beutel, 360 x 650 x 0,15 mm 10   0,5
  Universal-Ferngreifer, 125 mm lang  1   0,3
  Impuls-Schweißzange, geeignet für Nahtlänge bis 400 mm, zum Verschweißen von PE-Folie bis 0,3 mm Stärke  1   0,9
  Satz Ersatzbatterien für Strahlenmessgeräte  1   0,5
  Desinfektionsspray  2   0,6
  Packung Ölstifte  1   0,1
  Nachweissatz Atemschutzeinsatz für 10 Trupps 1/1  1   5,0
  Nachweissatz Strahlenschutzeinsatz, bestehend aus 10 St. Euro-Weißwandtafeln 450 x 300 mm, 2 Tafelwischer für Euro-Weißwandtafel, Pckg. Tafelschreiber
(trocken, abwischbar)
 1   4,0
 9 Sondergerät    
  Kanister, mit 20 l Kraftstoff für Stromerzeuger, mit Ausgussstutzen  1  21,5
  Abschleppseil 16 mm stark mit rotem Warntuch  1   6,6
  Unterlegkeil, zusätzlich zur Fahrgestellausstattung  1   4,5
  Arbeitstisch, circa 1 000 x 750 mm (mobil)  1  10,0

4.  
Abnahmeprüfung
 
Bei der technischen Abnahmeprüfung ist die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen. Zur Abnahme ist ein Bedienungs-, Wartungs- und Beladeverzeichnis vorzulegen und mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Nutzer auszuhändigen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzustellen.

 

Anlage 3

Technische Richtlinie
Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung
(TSF-W/Z)

1.
Allgemeines
 
Der Freistaat Sachsen führt ein Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser mit Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z) ein. Mit diesem Fahrzeug können die Gemeinden mit ihren Feuerwehren die Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und der Hilfeleistung erfüllen, ohne über ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 zu verfügen.
Für das TSF-W/Z gelten die Anforderungen der DIN EN 1 846 und DIN 14 502 (Feuerwehrfahrzeuge). Es ist ein Feuerwehrfahrzeug der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse L und der Kraftfahrzeug-Kategorie 1 (straßenfähig) oder 2 (geländefähig) mit einer Tragkraftspritze, einem Löschwasserbehälter, einer Zusatzlöscheinrichtung, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine Gruppe (1/8). Die Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5).
2.
Fahrgestell und Aufbau
 
Die Anforderungen nach DIN 14 530 Teil 17 (Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W) gelten für das TSF-W/Z mit nachfolgenden Einschränkungen und/oder Ergänzungen:
2.1
Bei Allradantrieb darf die zulässige Höhe des Fahrzeuges 3 000 mm (gemessen bei Leergewicht, wenn vorgesehen jedoch mit aufgelegter Dachbeladung) und das zulässige Gesamtgewicht 7 490 kg nicht überschreiten.
2.2
Als Antriebsart ist Straßenantrieb und Allradantrieb zulässig. Das Fahrzeug ist mit Servolenkung und ABS auszurüsten. Die Vorder- und Hinterachse sind, wenn nicht serienmäßig vorgerüstet, zu stabilisieren. Die Motorleistung soll circa 90 kW betragen. Zum Antrieb einer Sonderlöscheinrichtung muss beim Allradfahrgestell auf Wunsch des Bestellers ein geeigneter Nebenantrieb vorhanden sein.
2.3
Vorn und hinten muss eine Schleppvorrichtung vorhanden sein, die ein Abschleppen des Fahrzeuges ermöglicht. Eine Anhängekupplung einschließlich Steckdose darf auf Wunsch des Bestellers vorhanden sein.
2.4
Das Ersatzrad ist ohne Halterung vorzusehen.
2.5
Für das TSF-W/Z ist ein serienmäßiges Fahrgestell mit Doppelkabine und Kofferaufbau zu verwenden. Geräteraumabschlüsse sind als Jalousien vorzusehen, bei nicht notwendiger Dachbeladung im Heck auch als Klappe.
3.
Löschtechnische Einrichtungen
 
Die Anforderungen nach DIN 14 530 Teil 17 gelten für das TSF-W/Z mit nachfolgenden Einschränkungen und/oder Ergänzungen:
3.1
Der Löschwasserbehälter muss ein Fassungsvermögen von 750 l haben, mit elektrischer Füllstandsanzeige ausgerüstet und für den Einbau einer Tankheizung vorbereitet sein.
3.2
Eine stationär eingebaute, saugseitig mit dem Löschwasserbehälter fest verbundene Sonderlöscheinheit muss von der rechten Fahrzeugseite oder vom Fahrzeugheck aus zu bedienen sein.
Die Sonderlöscheinrichtung kann separat mittels Verbrennungsmotor oder über einen vom Fahrzeug verfügbaren geeigneten Nebenantrieb betrieben werden. Beim Antrieb über den Fahrzeugmotor ist ein Betriebsstundenzähler vorzusehen.
Eine an der rechten Fahrzeugseite des Aufbaus oder in seinem Heck angeordnete Schnellangriffseinrichtung Wasser (mindestens 50 m – HD-Schlauch DN 16 nach DIN 20 021 Teil 2 auf Haspel und Pistolenstrahlrohr) muss über eine dauerhafte Verbindung zum Druckausgang der Sonderlöscheinrichtung verfügen.
  • Weitere Kennwerte der Sonderlöscheinrichtung:
  • Pumpenausgangsdruck circa 40 bis 60 bar
  • Wurfweite bei Vollstrahl mindestens 15 m
  • Wurfweite bei Sprühstrahl mindestens 5 m
  • Löschmittelauswurf am Strahlrohr circa 70 l/min
4.
Feuerwehrtechnische Beladung
 
Als Mindestbeladung ist die Standardbeladung nach Tabelle 1 und die Beispiele A und B für Zusatzbeladungen nach Tabelle 2 der DIN 14 530 Teil 17 vorzusehen.
5.
Abnahmeprüfung
 
Bei der technischen Abnahmeprüfung ist die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzustellen.

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 7, S. 141
    Fsn-Nr.: 551-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 29. März 2012