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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sirenenförderung

Vollzitat: VwV Sirenenförderung vom 2. September 2004 (SächsABl. S. 971), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Anschaffung und Errichtung von Sirenenanlagen
(VwV Sirenenförderung)

Vom 2. September 2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
  • der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
  • der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680)
    und
  • nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Zuwendungen zur Anschaffung und Errichtung von Sirenenanlagen für die Warnung und Information der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Bewilligungsbehörden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Begriffsdefinition
Der Begriff „Sirenenanlage“ im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfasst die unter den Nummern 2.2 bis 2.4 aufgeführten Fördergegenstände.
2.2
Integrierte Warnsysteme
Zur Anschaffung und Errichtung von Integrierten Warnsystemen können sowohl für die Steuerzentrale als auch für Sirenen (mit Sprachspeicher) mit einer Leistung von 125 Watt bis 3 000 Watt Zuwendungen gewährt werden.
2.3
Kompaktsirenen
Zur Anschaffung und Errichtung von Kompaktsirenen (ohne Sprachspeicher) mit einer Leistung von 125 Watt bis 1 500 Watt können Zuwendungen gewährt werden.
2.4
Sirenensteuerempfänger
Zur Anschaffung und Installation der für die Auslösung der Sirenen durch die Leitstelle und die Wiedergabe der landeseinheitlich festgelegten Sirenensignale erforderlichen digitalen Sirenensteuerempfänger (POCSAG-Schaltempfänger) können Zuwendungen gewährt werden.
2.5
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
  • die Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung und der Betrieb der Sirenenanlagen,
  • analoge Sirenensteuerempfänger,
  • die Beschaffung gebrauchter Sirenenanlagen,
  • Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung von Steuerzentralen und Sirenenanlagen,
  • Frequenznutzungsbeiträge sowie
  • Kaufpreis, Miete oder Pacht für Aufstellorte/-gebäude der Sirenenanlagen.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen gewährt werden. Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verwaltungsvorschrift vorhandene gemeindeeigene Sirenenanlagen können den Gemeinden im Freistaat Sachsen Zuwendungen für Fördergegenstände nach Nummer 2.4 gewährt werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorliegen einer Gefährdungsanalyse
Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn eine Gefährdungsanalyse einschließlich Feststellung der Gefährdungsschwerpunkte des Landkreises/der Kreisfreien Stadt vorgelegt wird. Aus der Gefährdungsanalyse muss sich ergeben, dass die Sirenenanlagen an den aufgeführten Gefährdungsschwerpunkten für die Warnung und Information der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Katastrophenfall erforderlich sind und zugleich das zweckmäßigste Warnmittel darstellen. Hierbei sind insbesondere die Art der Gefährdung und die Größenordnung der betroffenen Bevölkerung aufzuzeigen. Von Gemeinden vorgelegte Gefährdungsanalysen sind zuvor vom zuständigen Landratsamt zu bewerten und zu bestätigen.
4.2
Erfüllung technischer und rechtlicher Normen
Zuwendungsfähig sind nur Sirenenanlagen, die den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS), den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, sowie den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) entsprechen.
4.3
Wiedergabe der landeseinheitlichen Sirenensignale
Zuwendungen werden nur für Sirenenanlagen gewährt, welche die Wiedergabe der vom Sächsischen Staatsministerium des Innern festgelegten landeseinheitlichen Sirenensignale gewährleisten. Dies ist bei der Beantragung durch Vorlage geeigneter Projektunterlagen nachzuweisen.
4.4
Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
Die Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Bei beantragten Zuwendungen für Vorhaben mit einem Eigenmittelanteil von mehr als 25,0 TEUR ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Muster 2 zu § 44 SäHO Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung zur Anschaffung und Errichtung von Sirenenanlagen erfolgt als Projektförderung.
5.1
Finanzierungsart
Die Zuwendungsgewährung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zu den Anschaffungs- und Errichtungskosten der unter den Nummern 2.2 und 2.3 aufgeführten Fördergegenstände wird ein Zuschuss in Höhe von 3 000,00 EUR gewährt. Sind die Anschaffungs- und Errichtungskosten geringer, wird maximal ein Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Anschaffungs- und Errichtungskosten gewährt.
Zu den Anschaffungs- und Errichtungskosten der unter Nummer 2.4 aufgeführten Fördergegenstände wird ein Zuschuss in Höhe von 500,00 EUR gewährt. Sind die Anschaffungs- und Errichtungskosten geringer, wird maximal ein Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Anschaffungs- und Errichtungskosten gewährt.
Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Bewilligung sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K) zugrunde zu legen. Die ANBest-K werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.2
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 1.3 VVK Ausnahmen vom förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen sind nach Muster 1a zu § 44 SäHO bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungsanträge der kreisangehörigen Gemeinden sind über das örtlich zuständige Landratsamt zu stellen. Anträge auf Zuwendungen sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Gefährdungsanalyse,
  • Projektunterlagen mit Nachweis zur Gewährleistung der Wiedergabe der landeseinheitlichen Sirenensignale,
  • Nachweis der Erfüllung technischer und rechtlicher Normen gemäß Nummer 4.2 und
  • die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme, sofern gemäß Nummer 4.4 erforderlich.
Vor der Weiterleitung des Antrages an die Bewilligungsbehörde ist dessen Vollständigkeit durch das Landratsamt zu prüfen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Regierungspräsidien. Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in Verbindung mit den VVK.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist zugelassen.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Anrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften nach § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
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Übergangsregelung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1
Übergangsregelung
Die Antragsfrist gemäß Nummer 7.1 Satz 3 gilt erstmalig für Zuwendungsanträge im Jahr 2005 für das Jahr 2006.
8.2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt diese Verwaltungsvorschrift außer Kraft.


Dresden, den 2. September 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 39, S. 971
    Fsn-Nr.: 551-V04.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006