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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen - FRFw

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen - FRFw vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw

Vom 27. Dezember 2004

I. Änderung der Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 141) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Freistaat Sachsen gewährt den Gemeinden, Zweckverbänden und Landkreisen (Zuwendungsempfänger) nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf der Grundlage
  • des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung,
  • der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und
  • dieser Verwaltungsvorschrift.
Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben.

2.
In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Fernmeldeeinrichtung,“ die Wörter „sofern die Maßnahme nicht nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Anschaffung und Errichtung von Sirenenanlagen (VwV Sirenenförderung) vom 2. September 2004 (SächsABl. S. 971) förderfähig ist,“ angefügt.

3.
Nummer 2.1.7 wird wie folgt gefasst:
„Umbau, Erweiterung oder Neubau (Errichtung) von Leitstellen im Sinne des § 11 SächsBRKG nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 SächsBRKG, wenn die vom Staatsministerium des Innern festgelegten Anforderungen erfüllt werden.“

4.
Nach Nummer 2.1.7 wird folgende Nummer 2.1.8 angefügt:
„2.1.8 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.7 einmalig die technische Erstausstattung als Unterhaltungskosten, soweit sie nicht den Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.“

5.
Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „laufende“ wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe „nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.7 geförderten“ wird durch die Angabe „in den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 genannten“ ersetzt.
 
c)
Nach dem Komma werden folgende Wörter angefügt: „soweit nichts anderes bestimmt ist.“.
6.
Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Zuwendungen an die Kreisfreien Städte und für im Haushaltsplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen gilt dieser Verteilerschlüssel entsprechend.“
 
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „sowohl hinsichtlich der Kassenmittel als auch der Verpflichtungsermächtigungen“ eingefügt.
 
c)
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsischen Brandschutzgesetz“ durch die Angabe „Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)“ ersetzt.
 
d)
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Abweichend von Satz 5 können dem Landkreis zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Verwirklichung gemeindeübergreifender Maßnahmen höhere Zuwendungen gewährt werden, wenn das Einvernehmen hierzu mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages gegenüber dem Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde nachgewiesen wird.“
7.
Nach Nummer 5.3 wird folgende Nummer 5.4 angefügt:
„Nimmt ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt die pauschaliert zugewiesenen Fördermittel nach Nummer 5.3 Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig in Anspruch, ist dies über das zuständige Regierungspräsidium dem Staatsministerium des Innern spätestens bis zum 30. September des Haushaltsjahres mitzuteilen. Diese Fördermittel kann das Staatsministerium des Innern abweichend von Nummer 5.3 Satz 1 und 2 anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zuweisen.“

8.
In Nummer 6.1 Satz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres“ gestrichen.

9.
In Nummer 7.2 Satz 2 wird die Angabe „und zur Förderung von Leitstellen nach Nummer 2.1.7“ durch die Angabe „sowie zur Förderung von Maßnahmen nach Nummern 2.1.5, 2.1.7 und 2.1.8“ ersetzt.

II. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 27. Dezember 2004

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 3, S. 66

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 29. März 2012