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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KatSZuwendungen

Vollzitat: VwV KatSZuwendungen vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S 397), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 97) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
(VwV KatSZuwendungen)

Az.: 41-1400.40/24

Vom 27. Mai 1998

[Geändert durch VwV vom 21. Januar 2002 (SächsABl. S. 232) und durch VwV vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 97)
mit Wirkung vom 16. Januar 2009]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), Zuwendungen für die Unterbringung und Unterhaltung für die von ihm im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms für Zwecke des Katastrophenschutzes beschaffte Ausstattung und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG Zuwendungen für die privaten Hilfsorganisationen zu ihren Aufwendungen, die durch ihre Mitwirkung und ihre Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz des Freistaates Sachsen entstehen.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und dieser Verwaltungsvorschrift als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens gewährt.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Katastrophenschutz ist eine öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung im Freistaat Sachsen außer den Katastrophenschutzbehörden die in § 6 Abs. 1 SächsKatSG genannten Institutionen verpflichtet sind und bei deren Erfüllung die privaten Hilfsorganisationen mitwirken. Zweck der Zuwendungen ist, den zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten und den privaten Hilfsorganisationen das Tragen der Kosten für Unterbringung und Unterhaltung der ihnen für Zwecke des Katastrophenschutzes überlassenen Ausstattung und der sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und Einsatz ihrer Kräfte zu erleichtern und dadurch den Katastrophenschutz als wesentlichen Bestandteil der Gefahrenabwehr zu stärken.
2.2
Zuwendungsfähig sind:
2.2.1
die Ausgaben für Unterbringung und Unterhaltung von Ausstattung im Eigentum des Freistaates Sachsen, die dieser im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms beschafft und den zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten sowie den privaten Hilfsorganisationen für Zwecke des Katastrophenschutzes aufgrund von Überlassungsvereinbarungen zur Nutzung überlassen hat;
2.2.2
die Ausgaben, die die privaten Hilfsorganisationen bei der Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und dem Einsatz von Katastrophenschutz-Einheiten und bei der am Katastrophenschutz orientierten Nachwuchsarbeit leisten und die nicht von anderer Seite getragen oder ausgeglichen werden.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind:
3.1
für Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG:
diejenigen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten (§ 6 SächsKatSG) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen (§ 10  SächsKatSG), denen der Freistaat Sachsen von ihm beschaffte Ausstattung für Zwecke des Katastrophenschutzes aufgrund von Überlassungsvereinbarungen zur Nutzung überlassen hat;
3.2
für Zuwendungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
die Kreis- und Ortsverbände der vom Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 SächsKatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen, die Träger von Katastrophenschutz-Sanitätszügen, Katastrophenschutz-Betreuungszügen und Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen sind;
3.3
für Zuwendungen für die Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz:
die Kreis- und Ortsverbände der vom Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 SächsKatSG anerkannten privaten Hilfsorganisationen, die Träger von Katastrophenschutz-Sanitätszügen, Katastrophenschutz-Betreuungszügen und Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen sind und die Jugendgruppen der THW-Jugend Sachsen e.V.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzung ist die Übernahme der Trägerschaft von Katastrophenschutz-Sanitätszügen, Katastrophenschutz-Betreuungszügen, Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen, Katastrophenschutz-Einheiten-Brandschutz und Katastrophenschutz-ABC-Abwehrzügen-Gefahrgut.
4.2
Die ständige Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutz-Einheit muß spätestens zwei Jahre nach der Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde gewährleistet sein.
4.3
Der Zuwendungsempfänger muß die sachgerechte Unterbringung und Unterhaltung der ihm überlassenen Ausstattung auf seine Kosten gewährleisten.
4.4
Die Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung der Katastrophenschutz-Einheit muß durch die private Hilfsorganisation sichergestellt sein.
4.5
Zuwendungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG können gewährt werden für die Mitwirkung mit Katastrophenschutz-Sanitätszügen, Katastrophenschutz-Betreuungszügen und Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen, die mindestens über 80 vom Hundert ihres Soll-Personals (Doppelbesetzung) verfügen und durch die untere Katastrophenschutzbehörde nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz ( KatSMitwirkungsVwV) vom 26. Juni 1995 (SächsABl. S. 932) in der jeweils geltenden Fassung im einzelnen als geeignet anerkannt worden sind. Im Jahr der Aufstellung der Katastrophenschutz-Einheit ist ein Personalbestand von mindestens 30 vom Hundert und im zweiten Jahr von mindestens 50 vom Hundert des Solls ausreichend.
4.6
Die Aufgaben und Inhalte der Nachwuchsarbeit müssen sich am Katastrophenschutz orientieren und als Ziel der Wissensvermittlung die begrenzte, altersgerechte Einsatzfähigkeit der 16jährigen Jugendlichen haben. Bis zum Ende des 16. Lebensjahres sollen die Grundlagen geschaffen werden, die es ermöglichen, ab diesem Alter eine weitere Ausbildung durchzuführen, so daß sie bis zum Ende des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung verfügen und ab diesem Zeitraum auch als Helfer eingesetzt werden können.
4.7
Die Leitung der Gruppe muß grundsätzlich über die Befähigung als Helfer (Unterführer) und als Jugendgruppenbetreuer gemäß der jeweils geltenden Festlegungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus verfügen. Eine Aufteilung in einen fachlichen und einen pädagogischen Leiter ist in Ausnahmefällen möglich. Ein verantwortlicher Leiter ist zu benennen.
4.8
Patenschaften sollen grundsätzlich zu Katastrophenschutz-Einheiten gepflegt werden, die sich im selben Landkreis beziehungsweise in derselben Kreisfreien Stadt wie die Jugendgruppe befinden. Die Jugendgruppen werden bei der Ausbildung, durch die Bereitstellung von Räumen und soweit möglich von Ausstattung unterstützt. Im Gegenzug wirken die Jugendgruppen bei Maßnahmen der Nachwuchsarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit ihrer Kreis-/Ortsverbände mit.
4.9
Die Jugendgruppen sollen mindestens über acht Mitglieder verfügen. Ein Nachweis über deren jährliche Aktivitäten ist im Sachbericht des Verwendungsnachweises zu erbringen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG:
5.1.1
Die jährliche Zuwendung wird in einem Pauschalbetrag im Rahmen einer Anteilsfinanzierung gewährt, der sich an den Sätzen des Bundes für Unterbringung und Unterhaltung der ergänzenden Ausstattung des Katastrophenschutzes orientiert.
5.1.2
Die Höhe der jährlichen Zuwendung bemißt sich nach Art und Anzahl der jeweils vom Freistaat einem Träger überlassenen Ausstattungsgegenstände (siehe Anlage 1). Sie beträgt bis zu 70 vom Hundert der in Anlage 1 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben für Unterbringung und Unterhaltung.
5.1.3
Eine kurzfristige Unterbrechung der Unterbringung, zum Beispiel wegen Instandsetzung, Einsatz oder Ausbildung führt nicht zu einer Minderung der Zuwendung.
5.2
Institutionelle Förderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
5.2.1
Die Zuwendung wird als Festbetrag gewährt.
5.2.2
Die Höhe der Zuwendungen kann jährlich neu festgelegt werden. Sie beträgt zunächst jährlich je
Zuwendungen
Empfänger Betrag
Katastrophenschutz-Sanitätszug 1 278 EUR,
Katastrophenschutz-Betreuungszug 1 278 EUR,
Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe 1 534 EUR.
5.2.3
Die Zuwendung wird nur für den Zeitraum gewährt, für den der Träger der Katastrophenschutz-Einheit durch die untere Katastrophenschutzbehörde anerkannt worden ist.
5.3
Projektförderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
5.3.1
Für Investitionen von mindestens 1 000 EUR können Zuwendungen im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15 000 EUR.
5.3.2
Die Zuwendung wird nur für die Ausstattung gewährt, die von den privaten Hilfsorganisationen im Rahmen des vom Staatsministerium des Innern aufgestellten Förderprogramms beschafft wird.
5.4
Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz
5.4.1
Zuwendungen werden gewährt für Honorarkosten, Reisekosten entsprechend §§ 5 und 6 SächsRKG (§ 6 ohne Abs. 2), Sachkosten (Miete, Bewirtschaftungskosten und sonstige Kosten), Geräte, Ausstattungsgegenstände und Materialien für die Nachwuchsarbeit sowie projektbezogene Maßnahmen.
5.4.2
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1 500 EUR.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Wird die Förderung einer Maßnahme der Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies im Antrag auszuweisen. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Förderung von Fortsetzungsmaßnahmen ist jährlich neu zu beantragen.
6.2
Die Bewilligungsbehörde läßt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung der Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG:
7.1.1.1
Die jährliche Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Zuwendungen nach Nummer 5.1, deren Höhe 500 EUR nicht übersteigt, können formlos beantragt werden. Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung für das folgende Jahr ist in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. August des laufenden Jahres bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, die ihn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vorzulegen hat. Für Anträge ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan beziehungsweise eine Überleitungsrechnung sind nicht erforderlich.
7.1.1.2
Die untere Katastrophenschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die überlassene Ausstattung befindet, fügt dem Antrag eine Stellungnahme zu deren sach- und fachgerechter Unterbringung und Unterhaltung bei. Ist eine untere Katastrophenschutzbehörde selbst Antragsteller, so hat diese die sach- und fachgerechte Unterbringung und Unterhaltung der ihr überlassenen Ausstattung zu bestätigen.
7.1.2
Institutionelle Förderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
7.1.2.1
Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag der Kreis- und Ortsverbände, die Träger zuwendungsfähiger Katastrophenschutz-Einheiten sind und als solche durch ihren Landesverband bestätigt sind, gewährt. Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung für das folgende Jahr ist in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. August des laufenden Jahres bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, die ihn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vorzulegen hat. Für Anträge ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan beziehungsweise eine Überleitungsrechnung sind nicht erforderlich.
7.1.2.2
Die untere Katastrophenschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Katastrophenschutz-Einheit befindet, fügt dem Antrag eine Stellungnahme bei, in der die Aufgabenerfüllung der Katastrophenschutz-Einheit hinsichtlich Aufstellung, Ausbildung, Unterbringung und Einsatz bestätigt wird.
7.1.3
Projektförderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag der Kreis- und Ortsverbände, die Träger zuwendungsfähiger Katastrophenschutz-Einheiten sind und als solche durch ihren Landesverband bestätigt sind, gewährt. Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung für das folgende Jahr ist in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. August des laufenden Jahres bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, die ihn mit einer Stellungnahme zur Notwendigkeit der Beschaffung der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vorzulegen hat. Er muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
7.1.3.1
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, daß mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist;
7.1.3.2
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich daraus ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen;
7.1.3.3
eine Bestätigung des Landesverbandes über die Notwendigkeit der Beschaffung.
7.1.4
Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz:
7.1.4.1
Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag der Kreis- und Ortsverbände gewährt. Der Antrag auf Zuwendung für das folgende Jahr ist in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. August des laufenden Jahres bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, die ihn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vorzulegen hat. Für Anträge ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden.
7.1.4.2
Die unteren Katastrophenschutzbehörden prüfen die Anträge im Benehmen mit den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Städte) und leiten diese mit einer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
7.1.4.3
Bestandteile des Antrages sind eine inhaltlich aussagefähige Konzeption beziehungsweise Projektbeschreibung (Ziele, Zielgruppe, Inhalte und Methoden) sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die für den Standort der Katastrophenschutz-Einheit zuständige Landesdirektion. Die Bewilligungsbehörde ist auch für die Rücknahme und den Widerruf des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und veranlaßt erforderlichenfalls Berichtigungen und Ergänzungen in Abstimmung mit der unteren Katastrophenschutzbehörde und dem Antragsteller.
7.2.3
Die Bewilligungsbehörde erläßt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid nach der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) – Nr. 4 zu § 44 SäHO. Die dort aufgrund von Nummer 4.2.3 Vorl. VwVSäHO zu § 44 SäHO vermerkten Bindungsfristen für beschaffte Ausstattung sind zu beachten. Für Zuwendungen für Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz wird dieser dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachrichtlich zugesandt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlverfahren
7.3.1
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung aus, wenn der Bescheid bestandskräftig ist. Die Auszahlung der Zuwendungen nach Nummer 5.1 und 5.2 erfolgt in einem Betrag.
7.3.2
Die Bewilligungsbehörden berichten dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zum 31. Januar eines jeden Jahres über Art, Anzahl, Zuwendungsempfänger und Höhe der von ihnen im Vorjahr nach § 2 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG erlassenen und bestandskräftig gewordenen Zuwendungsbescheide, einschließlich der für die Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Bei Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG:
7.4.1.1
Die Verwendungsnachweise für jährliche Zuwendungen nach § 2 Abs. 3 SächsKatSG sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Verantwortung.
7.4.1.2
Die Verwendungsnachweise bestehen aus einer tabellarischen Übersicht, in der Art und Anzahl der zuwendungsfähigen Ausstattung des Zuwendungsempfänger dargestellt sind, und einer Zahlenübersicht, aus der die Verwendung der Zuwendung für Unterbringung und Unterhaltung ersichtlich ist.
7.4.1.3
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die aus der Zahlenübersicht ersichtlichen Ausgaben notwendig waren, diese mit den Büchern und Belegen übereinstimmen und daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
7.4.2
Bei institutioneller Förderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG:
7.4.2.1
Die Verwendungsnachweise für jährliche Zuwendungen für institutionelle Förderung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Verantwortung.
7.4.2.2
Die Verwendungsnachweise bestehen aus einem Sachbericht, in dem Art und Umfang der Mitwirkung im Katastrophenschutz durch den Zuwendungsempfänger für den Bewilligungszeitraum dargestellt sind, und einer Zahlenübersicht, aus der die Verwendung der Zuwendung ersichtlich ist.
7.4.2.3
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, daß die aus der Zahlenübersicht ersichtlichen Ausgaben notwendig waren, diese mit den Büchern und Belegen übereinstimmen und daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorl. VwVSäHO zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Übergangsregelungen
Anträge auf Zuwendungen nach Nummer 5.4 für das Jahr 1998 können abweichend von dem bei Nummer 7.1.4.1 festgelegten Antragstermin für das Jahr des Inkrafttretens bis spätestens 31. Mai 1998 bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht werden. Diese hat ihn der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen.

 

9
Inkrafttreten
9.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
9.2
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (KatSZuwendungsVwV) (Az.: 41-1402.0/11) vom 19. Dezember 1995 (SächsABl. S. 86) tritt außer Kraft.

Dresden, den 27. Mai 1998

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatsekretär

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1998 Nr. 11, S. 397
    Fsn-Nr.: 5536-V98.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010