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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 26. Januar 2007

[Berichtigt 19. März 2007 (SächsABl. S. 492)]

Die nachstehenden Richtlinien ersetzen die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) und ergänzt durch Richtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) und Richtlinie vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940). Jedoch wird Ziffer VI Nr. 1 nebst einer zugehörigen Definition im Allgemeinen Teil der genannten Richtlinien übergangsweise für maximal ein Jahr verlängert, soweit dies für die Fortführung des Gründercoachings mit der KfW-Mittelstandsbank bis zum Start der Bewilligungen des Bundesanteils aus der neuen ESF-Förderperiode erforderlich ist (vergleiche Teil B I, 3. Abschnitt).

A
Allgemeiner Teil

Zur vereinfachten Leseweise wird in diesen Richtlinien auf geschlechterspezifische Bezeichnungen verzichtet, ohne damit eine Wertung vornehmen zu wollen.

I Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und beihilferechtliche Regelungen

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert wurde und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, S 300) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die nichtinvestive einzelbetriebliche Mittelstandsförderung sowie für die überbetriebliche Mittelstandsförderung, speziell die Kooperationsförderung.

Für Fördermaßnahmen gemäß Teil B I 2,„ Elektronischer Geschäftsverkehr”, Teil B II 3, „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen” sowie Teil C I „Kooperationen”, soweit diese aus Mitteln der EU- Strukturfonds unterstützt werden, finden darüber hinaus insbesondere auch folgende Rechtsgrundlagen nebst Durchführungsbestimmungen Anwendung:

  • Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den  Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, ABl. EU Nr. L 210/25 vom 31. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999, ABl. EU Nr. L 210/ vom 31. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung.

Die Förderung gemäß Teil B I 1, „Beratung”, Abschnitte Gründercoaching und Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung sowie Teil B II 2, „Markteinführung innovativer Produkte” erfolgt für GA-fähige Unternehmen auch nach Maßgabe des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (derzeit 36. Rahmenplan, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 201 vom 25. Oktober 2006).

Ziel der Fördermaßnahmen ist es, unter Berücksichtigung auch regionalpolitischer Zielstellungen die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen KMU zu verbessern sowie ihre Leistungsfähigkeit zu stärken.

Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Für Zuwendungen nach diesen Richtlinien, die beihilferechtlich relevant sind, gelten die nachstehenden Maßgaben.

2. Freistellung von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag

Zuwendungen gemäß Teil B I 1, Beratung, Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung”, Teil B I 2, Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business) und Teil B I 3, Umweltmanagement sowie gemäß Teil B II 1, Produktdesign und Teil B II 2, Markteinführung innovativer Produkte werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr.70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10/33 vom 13. Januar 2001), die durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63/22 vom 28. Februar 2004), die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358/3 vom 16. Januar 2006) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EU Nr. L 368/85 vom 23. Dezember 2006) geändert worden ist, beziehungsweise deren Nachfolgeregelung im Rahmen einer Allgemeinen Freistellungsverordnung der Kommission gewährt.

Zuwendungen für die Fördergegenstände Teilnahme an Auslandsmessen und internationalen oder regionalen Messen in Deutschland sowie Produktpräsentationen gemäß Teil B II 3, Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen, werden für die erstmalige Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe und bei einem Fördersatz von bis zu 50 Prozent nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt.

Zuwendungen gemäß Teil B I 2, 2. Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business) werden, soweit sie Elemente einer Ausbildungsbeihilfe beinhalten, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10/20 vom 13. Januar 2001), die durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63/20 vom 28. Februar 2004) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. EU Nr. L 368/85 vom 23. Dezember 2006) geändert worden ist, beziehungsweise deren Nachfolgeregelung im Rahmen einer Allgemeinen Freistellungsverordnung der Kommission gewährt.

Zuwendungen für die Fördergegenstände Studien, externes Projektmanagement und Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen gemäß Teil C I, Kooperationen, werden bis zu einem Fördersatz von 50 Prozent nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt. Entsprechendes gilt für Zuwendungen gemäß Teil B I 1, Beratung, Abschnitt „Gründercoaching.”

3. „De-minimis”- Beihilfen

Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können bis zum 30. Juni 2007 nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf „De-minimis”- Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001) eingehalten werden:

  • Teil B I 1, Beratung, Abschnitte „Gründercoaching” und „Teil B I 3 „Umweltmanagement”, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt;
  • Teil B II 2 „Markteinführung innovativer Produkte“, Entwicklung einer produktbezogenen Vertriebskonzeption/Marketingkonzeption, soweit diese nicht einer Beratungsbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gleichkommt;
  • Teil B II 3, Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen, Fördergegenstand Messen, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt oder für die Förderung der wiederholten Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe;
  • Teil B II 3, Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen, Fördergegenstände „Teilnahme an Symposien” und „Erstellung firmenspezifischer Werbematerialien”;
  • Teil C I, Kooperationen, soweit der Fördersatz 50 Prozent übersteigt oder für die Förderung der Fördergegenstände „Internes Projektmanagement”, „Kooperationsgegenstand” und „Netzwerkmarketing”;
  • Teil D, Sonstige Maßnahmen, dort Abschnitt III „Sonstiges”, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der KOM erfolgt.

Ab dem 1. Juli 2007 scheidet eine kombinierte Förderung nach der VO 70/2001 mit der VO 69/2001 beziehungsweise deren Nachfolgeregelungen aus. Eine Förderung der Beratung und sonstiger Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten im Sinne von Art. 5 der VO 70/2001 von über 50 Prozent kann dann nur gewährt werden, wenn sie in Gänze als De-minimis-Beihilfe im Einklang mit der einschlägigen De-minimis-VO gewährt wird. Ebenso kann eine Förderung für eine wiederholte Teilnahme eines bestimmten Unternehmens an einer bestimmten Messe nur dann gewährt werden, wenn sie einschließlich der ersten Messeteilnahme ebenfalls in Gänze als De-minimis-Beihilfe im Einklang mit der einschlägigen De-minimis-VO gewährt wird.

II Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger, die teilweise als Projektträger fungieren, sind in den Einzelrichtlinien bezeichnet. Endbegünstigt sind in jedem Falle Angehörige Freier Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen (KMU).

Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 244, 1. Oktober 2004, S. 2) erfüllen.

Soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist, können nur bestehende Unternehmen gefördert werden. Maßgeblich ist die Gewerbeanmeldung beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt in Verbindung mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit.

III Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1. Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung bewilligt.

2. Finanzierungsart

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden, soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich zur Teilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten gewährt (Anteilfinanzierung).

3. Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

4. Sonstiges

a)
Reisekosten
Reisekosten werden grundsätzlich nur in dem Umfange als zuwendungsfähig anerkannt, der sich bei entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Dies gilt nicht, wenn Reisekosten Bestandteil des wirtschaftlichsten Gesamtangebotes für den Einsatz eines Externen sind.
b)
Maßgaben zur Anerkennung von Eigenleistungen bei Ausgabenförderung
Soweit nach den Einzelrichtlinien lediglich Ausgaben (nicht Kosten) gefördert werden können, gilt folgendes:
Eigenleistungen, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind, können bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie Kommunen und Landkreisen mit einer Pauschale von 250 EUR je Tagewerk, bei KMU mit einer Pauschale von 300 EUR je Tagewerk anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei besonderer Begründung, insbesondere im Falle sehr umfangreicher Eigenleistungen, können diese bis zur Hälfte des Eigenanteils anerkannt werden.
Die Obergrenze der zulässigen Eigenleistungen wird über den Dreisatz berechnet, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben feststehen. Dies gilt auch, soweit in den nachstehenden Richtlinien ein Maximalbetrag für die zuwendungsfähigen Ausgaben genannt ist. Anerkannte Eigenleistungen erhöhen also die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss über den genannten Maximalbetrag hinaus.
c)
Ausschluss der Minimalförderung
Soweit in den nachstehenden Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 EUR betragen.
d)
Einhaltung sektorspezifischer Vorschriften
Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter Einhaltung der jeweiligen sektorspezifischen Gemeinschaftsvorschriften der Europäischen Kommission (derzeit EGKS - Sektor, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Kunstfaserindustrie, Schiffbau).

IV Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem/den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

V Verfahren

1. Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Sie stellt die erforderlichen Antragsunterlagen auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de).

Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Soweit die Sächsische Aufbaubank ergänzend zu den Antragsunterlagen prospektive Erfolgskontrollbögen ausreicht, ist deren Ausfüllung und Einreichung Fördervoraussetzung.

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erteilt oder auf Antrag vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden ist.

2. Bewilligungsverfahren

Die Sächsische Aufbaubank entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Soweit dies in den nachstehenden Richtlinien geregelt ist, holt sie vor einer Entscheidung das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) ein. Im Übrigen stimmt sie sich im Rahmen der jeweiligen bilateralen Vereinbarungen vor der Bewilligung mit dem SMWA in einem Koordinierungsgremium ab.

3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich im Falle des Einsatzes von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union nach den hierfür jeweils einschlägigen Maßgaben, im Übrigen nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit in den Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.

4. Verwendungsnachweisverfahren/Erfolgskontrolle

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in Form eines Verwendungsnachweises zu belegen, der einen Sachbericht und alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.

Der Zuwendungsempfänger ist des Weiteren verpflichtet, an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Sofern ihm nach Abschluss des Projektes (im Regelfall frühestens nach sechs Monaten) zu diesem Zwecke ein Fragebogen übersandt wird, hat er diesen innerhalb der gesetzten Frist ausgefüllt an die Sächsische Aufbaubank beziehungsweise den Qualitätssicherer zurückzusenden.

5. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

B
Richtlinien
zur nichtinvestiven Mittelstandsförderung – Einzelbetriebliche Förderung

I Wissenstransfer und Prozessoptimierung

1. Beratung - Kurzberatung, Gründercoaching, Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung

1. Abschnitt: Zuwendungszweck

KMU sind größenbedingt darauf angewiesen, externes Know-how in Anspruch zu nehmen, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Der Freistaat Sachsen gewährt daher Zuschüsse für Beratungsleistungen, die im Baukastensystem auf unterschiedliche Bedarfslagen der KMU zugeschnitten sind.

  • Kurzer Beratungsbedarf (in der Regel unter fünf Tagewerken) soll durch Berater abgedeckt werden, deren Einsatz bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden kann. Kurzberatungen durch geförderte organisationseigene Berater sind für alle sächsischen KMU kostenfrei. Die organisationseigenen Berater sind damit eine wichtige erste Anlaufstelle für Rat suchende KMU. Dieser Programmteil ist von besonderer Bedeutung für kleine Unternehmen mit geringer Finanzkraft.
  • Junge Unternehmen bis fünf Jahre nach der Gründung können ein Gründercoaching in Anspruch nehmen, das eine Grundförderung durch die KfW - Mittelstandsbank und eine optionale Ergänzungsförderung nach dieser Richtlinie umfasst. Das Gesamtpaket des Gründercoachings einschließlich der Unterstützung im Rahmen von Gründersprechtagen bei den sächsischen Industrie- und Handelskammern (auch für Freiberufler) oder Handwerkskammern ist eine wichtige Unterstützung bei der Marktpositionierung junger Unternehmen.
  • Für die konzeptionelle Unterstützung sowie eine umfangreichere Umsetzungsbegleitung (ab fünf Tagewerken) steht der Programmteil Intensivberatung/Coaching zur Verfügung. Er dient als Kernbaustein der Beratungsförderung der Unterstützung sächsischer KMU bei nahezu allen unternehmensrelevanten Fragestellungen.

Die hiervon ebenfalls erfassten Außenwirtschaftsberatungen sollen den sächsischen KMU spezifisches Know-how vermitteln, das erforderlich ist, damit sie auch auf internationalen Märkten Fuß fassen.

2. Abschnitt: Kurzberatung

2.1 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der KMU bei allen kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Zu diesem Zwecke kann der Einsatz organisationseigener Berater bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter gefördert werden.

2.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU kostenloser und diskriminierungsfreier, insbesondere auch nicht von einer Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängig gemachter Zugang zu den angebotenen Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater ist zulässig.

Die Beratungsleistung soll im Regelfall fünf Tagewerke/Jahr pro KMU nicht überschreiten. Ausnahmefälle sollen im Verwendungsnachweis begründet werden.

Bei erstmaliger Antragstellung hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Kurzberatungsangebot besteht und die Finanzierung ohne einen Zuschuss nicht gesichert ist.

Im Falle eines Wiederholungsantrages muss der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die quantitativen Ergebnisse des Vorjahres bei der Antragstellung mit vorlegen. Insbesondere soll sich aus der Aufstellung das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden des geförderten Beraters zu den geleisteten Beratungsstunden ergeben. Die Vor- und Nachbereitungszeit ist gesondert auszuweisen. Die Aufstellung muss die Identifizierung der beratenen Unternehmen ermöglichen. Für Stichprobenkontrollen sind auf Anforderung die Kontaktdaten der beratenen Unternehmen zu übermitteln, soweit diese sich nicht aus der Aufstellung ergeben. Eine Unterschreitung von 70 Prozent Beratungsanteil im Jahr bei Ansatz einer Vor- und Nachbereitungszeit, welche zu der tatsächlich geleisteten Beratungszeit im Regelfall nicht in einem ungünstigeren Verhältnis als 60 Prozent zu 40 Prozent stehen soll, ist besonders zu begründen.

Bei entsprechender Bedarfslage hat die Förderung solcher organisationseigener Berater Vorrang, die vom Bund oder der EU kogefördert werden.

Eine Förderung organisationseigener Berater, die schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübergabe beraten, kann nur im Falle einer Koförderung des Bundes oder der EU gewährt werden.

Der Projektträger ist verantwortlich für die interne Qualitätssicherung der angebotenen Beratungsleistungen. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass die Erfolge der Beratungen überprüft werden können. Zu diesem Zwecke ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Beratungskurzbericht anzufertigen, der folgende Mindestangaben enthalten muss:

  • Datum und Dauer der Beratung
  • Angaben zum beratenen Unternehmen
  • Gegenstand und Ziel der Beratung
  • wesentliche Ergebnisse

Auf Verlangen hat der Berater dem KMU eine Kopie des Berichts auszuhändigen.

Dem beratenen Unternehmen ist im Anschluss an jede mindestens einstündige Beratung des Weiteren ein Fragebogen auszureichen, der den Projektträgern durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Mit den Fragebögen wird der Erfolg der Kurzberatung aus Sicht des KMU abgefragt. Das KMU soll den Fragebogen beim Projektträger abgeben oder direkt an die Sächsische Aufbaubank übermitteln.

2.4 Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Beratungen sind für KMU kostenfrei.

Die Zuwendung an den Projektträger wird als Zuschuss zu den Personalausgaben gewährt. Die Personalausgaben sind in analoger Anwendung der jeweils geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in den Ländern zuwendungsfähig. Im Falle einer Koförderung durch den Bund oder die EU kann eine Aufstockung bis zum Erreichen von 70 Prozent der Personalausgaben gewährt werden. In allen übrigen Fällen beträgt der Höchstfördersatz 65 Prozent.

Im Falle einer Koförderung durch den Bund oder die EU kann eine ergänzende Förderung nach dieser Richtlinie nur erfolgen, wenn sich ein Zuschuss von mindestens 1 000 EUR errechnet.

2.5 Verfahren

Die Sächsische Aufbaubank erteilt auf Anfrage jedem sächsischen KMU Auskunft über die Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, die im Zeitpunkt der Anfrage geförderte organisationseigene Berater beschäftigen.

3. Abschnitt: Gründercoaching

Bis zum Start der Bewilligungen des Bundesanteils aus der neuen ESF-Förderperiode, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007, wird das gemeinsame Gründercoaching mit der KfW - Mittelstandsbank für den sächsischen Landesanteil im Nachgründungsbereich übergangsweise nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 1 der Richtlinien zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S.382) geändert worden sind, fortgeführt. Zu diesem Zwecke erhält Ziffer 12 der genannten Richtlinien folgende neue Fassung:

„Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft. Hiervon abweichend gelten die Ziffern II 2., letzter Absatz sowie VI 1 ausschließlich zum Zwecke der Förderung des Landesanteils im Rahmen des gemeinsamen Gründercoachings mit der KfW- Mittelstandsbank so lange fort, bis eine Neuregelung in den Nachfolgerichtlinien getroffen wird, längstens aber bis 31. Dezember 2007.”

4. Abschnitt: Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung

4.1 Gegenstand der Förderung

Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, technischen und organisatorischen Problemen gefördert. Darüber hinaus erfolgt eine Beratung zu Fragen, die mit der Erschließung ausländischer Märkte im Zusammenhang stehen, jedoch nur, soweit sie über die von den sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen erbringbaren Standardleistungen hinausgehen.

Eine kooperationsbezogene Beratung ist zulässig (zum Beispiel gemeinsamer Internationalisierungsplan).

Ausgeschlossen sind Beratungen, die der Einführung oder Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen dienen, des Weiteren routinemäßige Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen.

Die Beratungen umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Gründung und Wachstum, Markterschließung, insbesondere:
    • Marketing
    • Sicherung bestehender und Erschließung neuer Kunden und Märkte
    • Einführung neuer Produkte und Technologien
    • Internationalisierungspläne, insbesondere Prüfung der Internationalisierungsfähigkeit, Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Erarbeitung eines Maßnahmeplans
    • Spezifische Fragen, die im Zusammenhang mit einem Markteintritt im Ausland stehen, zum Beispiel Ausfuhrbestimmungen, Zoll- und Präferenzbestimmungen, Dokumente und Vorschriften im Ausland
  • Existenzsicherung, insbesondere:
    • Organisation, zum Beispiel Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation, Optimierung der Prozesse Einkauf und Logistik, Optimierung der Fertigungsorganisation, Einführung von Controlling- und Managementinformationssystemen
    • Finanzierung, zum Beispiel Einführung eines effektiven betrieblichen Rechnungswesens, Optimierung der Kalkulation und Preisgestaltung, Rating - Vorbereitung
    • Personalentwicklung und Einführung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
    • Soziale Unternehmensführung
  • Unternehmensnachfolge
  • Umweltberatungen, insbesondere:
    • Einführung und Verbesserung des Energiemanagements/ Energieeffizienz
    • Einsatz regenerativer Energien
    • orientierende Umweltberatung
    • Umweltberatung zu einem Schwerpunktthema, zum Beispiel Abfallentsorgung, Wasserverbrauch, Ressourcenschonung, Immissionsschutz, Umweltprodukterklärungen, Entwicklung von Umweltkennzahlen, Integrierte Produktpolitik
4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, beim Beratungsschwerpunkt Unternehmensnachfolge auch natürliche Personen, die planen, ein KMU zu übernehmen.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt wird und flankierend ein vom SMWA dafür zugelassenes Unternehmen Aufgaben der Qualitätssicherung übernimmt. Die Zulassung als Qualitätssicherer kann nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorlage eines Konzeptes, das höchsten Anforderungen entspricht, insbesondere: Qualitativ hochwertiges Ablaufschema, Nachweis einer sehr guten Marktkenntnis, Nachweis einer breiten Akzeptanz beim Mittelstand, Nachweis der logistischen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Qualitätssicherung.
  • Die Leistungserbringung muss in ganz Sachsen gewährleistet sein.
  • Es müssen alle Fachgebiete, Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und Branchen bedient werden.
  • Das Unternehmen soll über einen offenen Beraterpool verfügen; hilfsweise ist ein Nachweis der Übersicht über den Beratermarkt erforderlich.
  • Das Unternehmen darf nicht gleichzeitig als Beratungsunternehmen im potenziell nach dieser Richtlinie geförderten Bereich tätig sein.
  • Die kalkulierten Kostensätze müssen im Hinblick auf die Förderwirkung unbedenklich sein.

Bei erstmaliger Bewerbung kann eine Zulassung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst nur probeweise erfolgen. Eine endgültige Zulassung setzt voraus, dass eine unabhängige Evaluierung auch programmbezogen den durch eine Zulassung des Bewerbers nicht negativ veränderten Zielerreichungsgrad der Qualitätssicherung (Sicherstellung der Effektivität und Effizienz der Förderung) bestätigt.

Gegenstand der Qualitätssicherung ist die Feststellung des Beratungsbedarfs, der Vorschlag von geeigneten Beratern beziehungsweise die Prüfung der Eignung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Beraters sowie die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle der Beratung. Die Auswahl des einzuschaltenden Qualitätssicherers und die Entscheidung zwischen den jeweils angebotenen Teilleistungsvarianten trifft das KMU. Die Kontaktdaten der derzeit zugelassenen Qualitätssicherer sind Anlage 2 der Richtlinien zu entnehmen.

Bei Beratungen mit schwerpunktmäßigem Außenwirtschafts- oder Umweltbezug soll das KMU bei der Antragstellung darüber hinaus nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen vorab in Anspruch genommen werden, zum Beispiel zu Fragen der Finanzierung.

Die Entwicklung von Marketingkonzepten für Netzwerke ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage des vom Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages erstellten Kurzberichts über die Diagnose des Beratungsbedarfs und die Eignung des vorgeschlagenen Beraters voraus. Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Eignung eines vom Unternehmer vorgeschlagenen Beraters bestehen, kann die Bewilligungsbehörde den Einsatz dieses Beraters ablehnen, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen für eine Ablehnung vorliegt:

  • Der Berater ist nicht zur Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrags bereit.
  • Der Berater kann seine Qualifikation nicht nachweisen.
  • Der Berater verfügt über unzureichende Erfahrung und hat in einem anderen Fall eine Probeberatung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ohne hinreichenden Erfolg durchgeführt.
  • Der Berater hat zuvor bei geförderten Beratungen nachvollziehbare ungenügende Beurteilungen durch die betreuten KMU erhalten.

Der Bewilligungsbehörde ist zu jedem Auszahlungsantrag ein Beratungsbericht vorzulegen.

Eine Förderung von Beratungsbedarf, der mit weniger als fünf Tagewerken sachgerecht erledigt werden kann, ist ausgeschlossen. Im Falle der Förderung des Einstiegs in Internationalisierungspläne reduziert sich die Mindestanzahl auf drei Tagewerke.

Die Kosten der Beratung (ohne Qualitätssicherungskosten) sollen 800 EUR je Tagewerk nicht überschreiten. Übersteigen die vom Berater verlangten Kosten den genannten Betrag, ist eine Förderung im Regelfall ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen kann die Sächsische Aufbaubank im Einvernehmen mit dem SMWA ausnahmsweise einen höheren Kostensatz zulassen.

Bei arbeitsplatzrelevanten Beratungsmaßnahmen ist ein besonderer Schwerpunkt auf den Erhalt beziehungsweise die Schaffung von Arbeitsplätzen zu legen.

Beratungen, die eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen, können im Regelfall nicht gefördert werden.

Beratungen zu Projekten des elektronischen Geschäftsverkehrs können nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie B I 2, Elektronischer Geschäftsverkehr vorliegen.

4.4 Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Ausgaben für die Beratung zuzüglich der Qualitätssicherung) gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 400 EUR je Tagewerk, maximal 50 Prozent der Ausgaben.

Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 60 Tagewerke pro Jahr nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist eine Förderung von maximal 100 Tagewerken zulässig. Eine Förderung nach Abschnitt 3 dieser Richtlinie (Gründercoaching) wird auf die Höchstgrenzen angerechnet.

Bei der Berechnung der Höchstgrenzen wird eine Förderung gemäß den Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit (Ziffer 1 und Ziffer 3) vom 14. März 2001 (SächsABl. S.464), zuletzt geändert durch die Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Richtlinien zur Mittelstandförderung- Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) und nach den Ergänzungsrichtlinien zu den Richtlinien des SMWA zur Mittelstandsförderung-Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427) angerechnet.

4.5 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind über den ausgewählten Qualitätssicherer bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Auszahlung der Mittel setzt grundsätzlich die Vorlage des Beratungsberichts sowie den Nachweis der Bezahlung der Rechnung durch den Begünstigten voraus. Auf Verlangen des Begünstigten wird der Zuschuss direkt an den Qualitätssicherer gezahlt, soweit er die bereits erfolgte vorbehaltlose Zahlung des Eigenanteils nachweist.

2. Elektronischer Geschäftsverkehr (E-Business)

2.1 Zuwendungszweck

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie - bevorzugt - deren Verbünde bei der Einführung von elektronischem Geschäftsverkehr. Die Zuwendungen sind vorgesehen für E-Business-Projekte, das heißt für Vorhaben zur

  • kommerziellen Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Entwicklung, Einführung und Integration unternehmensspezifischer interner und externer IT-Prozesse, einschließlich entsprechender Sicherheitslösungen,
  • IT-gestützte Optimierung betrieblicher und unternehmensübergreifender Wertschöpfungsprozesse.
2.2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Kosten für

  • Planung, Konzipierung und Vorbereitung von E-Business-Projekten (einschließlich bis zu fünf Tagewerken externer Beratungsleistung),
  • technische Realisierung der E-Business-Projekte einschließlich der Investitionen in vorhabensspezifische Software,
  • Einführung der E-Business-Projekte in die betriebliche Praxis einschließlich Schulung der Nutzer,
  • Projektkoordination bei Vorhaben von Unternehmensverbünden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten für

  • Hardware,
  • isolierte Internet-Präsentationen ohne Anbindung an interne IT-Prozesse,
  • Betriebskosten,
  • Reisekosten
    sowie Vorhaben, deren zuwendungsfähige Gesamtkosten 10 000 EUR (je Unternehmen) unterschreiten.
2.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU mit mehr als sieben sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Unternehmensverbünde mit insgesamt mehr als 25 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den Bereichen

  • produzierendes Gewerbe,
  • Handwerk,
  • Groß- und Außenhandel, im Rahmen von Verbundprojekten mit dem Großhandel auch Einzelhandel,
  • Dienstleistungen (außer Finanz-, Assekuranz-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen),
  • Beherbergungsgewerbe.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Dienstleister im Sinne der Ziffer 2.4 dieser Richtlinie in Betracht kommen.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist die Inanspruchnahme von qualifizierten Dienstleistern vorzugsweise mit Sitz im Freistaat Sachsen. Solche sind IT-Systemhäuser, die ihre Eignung durch Referenzen für vergleichbare Projekte, durch Autorisierung für den Einsatz entsprechender Produkte und durch ein professionelles Projektmanagement nachweisen können.

2.5 Umfang und Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung belegbar gesichert ist.

Einzelunternehmen sollen die Vorhaben innerhalb von neun, Verbünde innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Beginn abschließen.

Jedes Unternehmen darf gleichzeitig nur an einem nach dieser Richtlinie geförderten Vorhaben beteiligt sein.

Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für einzeln antragstellende Unternehmen, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Antragsteller in Unternehmensverbünden.

Die Investitionskosten in vorhabensspezifische Software sollen 50 Prozent des förderfähigen Projektvolumens nicht übersteigen (auch für mehrere gleichartige Lizenzen).

2.6 Verfahren

Die Prüfung der Anträge erfolgt auf der Grundlage eines von Antragsteller und Dienstleister(n) unterzeichneten Pflichtenhefts (Angebot). Unternehmen in Unternehmensverbünden ergänzen ihren jeweils einzeln gestellten Antrag um eine Kooperationsvereinbarung, die die verbundinterne Leistungserbringung und Finanzierung regelt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller mit der Umsetzung des Vorhabens bereits begonnen hat. Als Beginn des Vorhabens zählt die Anschaffung projektbezogener Ausrüstung oder die Unterzeichnung eines Liefer- oder Leistungsvertrages. Die nach Ziffer 2 dieser Richtlinie zulässige „Planung, Konzipierung und Vorbereitung” des Vorhabens zählt nicht als förderschädlicher Beginn des Vorhabens.

Mit dem Zuwendungsbescheid erhält der Zuwendungsempfänger das Pflichtenheft (Original) zurück. Er kann auf dieser Grundlage den Dienstleistungsauftrag bestätigen.

Nach Abschluss bewilligter Vorhaben ist der SAB die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Dieser enthält ergänzend zu den in den ANBest-P-Kosten geforderten Angaben das vom Zuwendungsempfänger und den Auftragnehmern unterzeichnete Abnahmeprotokoll des Pflichtenhefts.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt spätestens acht Wochen nach Einreichung des vollständigen Verwendungsnachweises bei der SAB. In begründeten Ausnahmefällen können Zuwendungsempfänger auf Vorlage von Originalrechnungen und -zahlungsbelegen einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent der bewilligten Zuwendung erhalten.

3. Umweltmanagement

3.1 Zuwendungszweck

Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll die KMU – ergänzend zu den Umweltberatungen gemäß Teil B 1, 4. Abschnitt – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung von Naturressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der KMU erhöhen.

3.2 Gegenstand der Förderung:

Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen, die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:

  • Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001, ABl. L 114, S. 1 in der jeweils gültigen Fassung;
  • Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach den nationalen Standards (DIN EN ISO 14001 ff.);
  • Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit; EcoStep, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB);
  • Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementansätzen oder Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, EcoStep).
3.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, bei Gruppenprojekten auch Kammern, Kommunen und Landkreise.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Durchführungen von Beratungen gelten die Bestimmungen in Teil B 1 Beratung, Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung”, dort Ziffer 4.3 entsprechend.

Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung durchgeführt hat.

3.5 Umfang und Höhe der Zuwendung

Folgende Zuschüsse können gewährt werden:

  • für die Validierung nach der EMAS-Verordnung bis zu 8 000 EUR oder die Zertifizierung nach den nationalen Standards (DIN EN ISO 14001 ff.) bis zu 7 000 EUR, maximal 65 Prozent der Ausgaben,
  • für Gruppenprojekte bis zu 30 000 EUR, bei Teilnahme von mehr als 10 KMU bis zu 40 000 EUR, maximal 75 Prozent der Ausgaben,
  • in allen übrigen Fällen maximal 50 Prozent der Ausgaben, bei Workshops und Beratungen jedoch maximal 400 EUR je Tagewerk.

Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Förderung stehende Umsetzungsmaßnahmen im Unternehmen können in dem in Teil A III 4 b) benannten Umfang ohne Anrechnung auf die vorstehenden Maximalbeträge anerkannt werden.

Für die Durchführung von Workshops und Beratungen können ohne Anrechung auf die Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 der Richtlinie Beratung, Teil B I 1, Abschnitt 4 bis zu 20 Tagewerke in drei Jahren gefördert werden.

Bei der Berechnung der Höchstgrenzen wird eine Förderung gemäß Ziffer 8 der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, angerechnet.

3.6 Verfahren

Im Falle der Beantragung einer Förderung von Beratungsleistungen ist der Antrag über den ausgewählten Qualitätssicherer bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Die Auszahlung der Mittel setzt grundsätzlich den Nachweis der Bezahlung der Rechnung sowie im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts durch den Begünstigten voraus. Auf Verlangen des Begünstigten wird der Zuschuss direkt an den Qualitätssicherer beziehungsweise den Leistungserbringer gezahlt, soweit er die bereits erfolgte vorbehaltlose Zahlung des Eigenanteils nachweist.

4. Mittelstandsforschung, Dokumentation, Veranstaltungen

4.1 Zuwendungszweck

Den KMU soll kostengünstig oder kostenfrei Zugang zu aktuellen betriebsrelevanten Informationen verschafft werden, mit deren Hilfe sie Schwierigkeiten besser überwinden und auf Veränderungen schneller reagieren können.

Maßnahmen der Mittelstandsforschung sollen darüber hinaus durch die Bereitstellung aktueller Erkenntnisse für Entscheidungsträger eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU unterstützen.

4.2 Gegenstand der Förderung

Im Schwerpunkt Mittelstandsforschung werden Forschungsarbeiten wie zum Beispiel Strukturuntersuchungen, Branchen- und Marktanalysen sowie Studien gefördert, die die Lage des Mittelstands, die Situation einzelner Branchen oder Regionen oder die Wirksamkeit mittelstandspolitischer Maßnahmen untersuchen.

Im Schwerpunkt Dokumentation wird die Erarbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung von Informationsschriften für Existenzgründer und KMU unterstützt.

Die Förderung von Informationsveranstaltungen für KMU ist eine weitere Maßnahme, die dem Wissenstransfer dient. Auch die Anbahnung von Geschäftskontakten wird unterstützt.

4.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU.

4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU kostenloser oder kostengünstiger, insbesondere auch nicht von einer Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängig gemachter Zugang zu den Informationen beziehungsweise der Veranstaltung gewährt wird.

Forschungsvorhaben können nur gefördert werden, wenn die Ergebnisse einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind. Die Ergebnisse sollen den KMU sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel anderen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Kammern, öffentlich zugängig gemacht werden. Nachfragenden Interessenten darf eine inhaltliche Auskunft zu den Forschungsergebnissen nicht verweigert werden. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

Eine Bewilligung von Dokumentationsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn damit eine größere Anzahl von KMU beziehungsweise Existenzgründern direkt mit relevanten Informationen versorgt wird. Dem Antrag ist ein schlüssiges Verbreitungskonzept beizufügen.

Veranstaltungen können gefördert werden, wenn den KMU relevante Informationen zur Verfügung gestellt oder relevante Kontakte mit potenziellen Geschäfts- oder Kooperationspartnern vermittelt werden.

4.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen

Maßnahmen der

  • Mittelstandsforschung werden bis zu 75 Prozent der Ausgaben,
  • Dokumentationsmaßnahmen bis zu 50 Prozent der Ausgaben bezuschusst.
  • Veranstaltungen ab regelmäßig mindestens 50 nachvollziehbar kalkulierten Teilnehmern, die erstmalig stattfinden, können mit bis zu 50 Prozent der Ausgaben bezuschusst werden. Wiederholungsförderungen bei Veranstaltungsreihen sind im Regelfall für bis zu zwei Veranstaltungen zulässig, grundsätzlich jedoch nur mit degressiv gestaffelten Fördersätzen. Ausnahmsweise kann eine Fehlbedarfsfinanzierung von maximal 50 Prozent auch gewährt werden, wenn eine bereits eingeführte Veranstaltung, die zuvor nicht oder nicht mehr aus Mitteln des Freistaates gefördert worden ist, in einem Veranstaltungsjahr aus besonderen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Zuschusses durchgeführt werden kann.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind bis zu 70 EUR pro Teilnehmer zuwendungsfähig. Der Betrag beinhaltet alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Ausgaben, insbesondere Mietkosten, Technikausstattung, Verwaltungskosten für die Vor- und Nachbereitung und Cateringleistungen. Ergänzend können bis zu 400 EUR je Referent bezuschusst werden, mehr als 800 EUR an einem Veranstaltungstag jedoch nur mit besonderer Begründung. Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Wochentagen sind nicht förderfähig.

Die Sächsische Aufbaubank kann im Einvernehmen mit dem SMWA im Einzelfall eine Überschreitung der absoluten Sätze zulassen, soweit besondere Umstände des Einzelfalls dies angezeigt erscheinen lassen.

Von den endbegünstigten KMU aufgewendete Teilnahmegebühren werden auf die Eigenmittel angerechnet.

II Markterschließung/Außenwirtschaftsförderung

1. Produktdesign

1.1 Zuwendungszweck

Die Produktdesignförderung dient dem Ziel, KMU die Möglichkeiten von Design bei frühzeitiger Einbeziehung in die Produktentwicklung zu vermitteln. Zugleich sollen die KMU befähigt werden, Design als bedeutenden Wettbewerbsvorteil und Verkaufsargument zu nutzen, um die Absatzchancen ihrer Produkte zu verbessern.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Gestaltung von Produkten, die im Antrag stellenden KMU hergestellt werden, einschließlich einer in diesem Zusammenhang durch den Dienstleister erfolgenden Beratungsleistung. Förderfähig sind ferner komplexe Projekte, die neben dem originären Produktdesign unterstützende Gestaltungsleistungen für Marketingzwecke beinhalten. Dazu zählen unter anderem Flyer, Produkt begleitendes Corporate Design oder Web-Design. Ausschließliche Leistungen aus diesen Bereichen sind ebenso wie isolierte Softwareprojekte nicht förderfähig.

1.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gestaltungsaufträge sind nur zuwendungsfähig, wenn die Leistungserbringung durch selbständige Designer oder andere Dienstleister, die gestalterisch tätig sind und hierzu über Referenzen verfügen, erfolgt. Ein entsprechender Nachweis ist dem Förderantrag beizufügen.

1.5 Umfang und Höhe der Förderung

Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 100 000 EUR. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann eine Förderung bis zu 50 Prozent der Ausgaben erfolgen. Besondere Voraussetzungen in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Durchführung einer Designmaßnahme im Zusammenhang mit einer Produktinnovation im Sinne der Richtlinie „Markteinführung innovativer Produkte” (Teil B 2);
  • Durchführung einer Designmaßnahme, die besondere Ansätze aufweist, zum Beispiel in den Bereichen Umweltverträglichkeit oder Originalität;
  • Durchführung eines komplexen Projektes im Sinne der Ziffer 1.2, sofern das Projekt einen innovativen Ansatz aufweist.

Die Gewährung eines erhöhten Fördersatzes ist ausgeschlossen, wenn sich die Gestaltungsleistung vorwiegend auf Produktäußerlichkeiten und/oder Verpackung beschränkt. Sie ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die von ihm erwartete positive Marktresonanz nicht hinreichend untersetzen kann. Entsprechende Unterlagen wie Marktanalysen, Trendstudien, Messeauswertungen, Produktvergleiche und/oder belegbare Umsatzprognosen sind dem Antrag beizufügen.

Eine Förderung darf innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nur einmal gewährt werden.

Bei der Berechnung des Zeitraumes wird eine Förderung gemäß Ziffer 7 der Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, angerechnet.

2. Markteinführung innovativer Produkte

1. Zuwendungszweck

Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch die Unterstützung des Absatzes innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen erhöhen. Die Minderung des bei der wirtschaftlichen Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auftretenden hohen finanziellen Risikos soll auch die Innovationskraft der KMU stärken.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte zur Markteinführung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren (Produkt), die auf Innovationen beruhen und auf dem jeweils relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet werden.

Projekte zur Markteinführung von Produkten, die auf technologischen Innovationen beruhen, können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger sie durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder auch in Zusammenarbeit mit Forschungspartnern erarbeitet hat und die Umsetzung in eigener Serienfertigung im Freistaat Sachsen erfolgt.

Es werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Herstellung eines marktfähigen Serienmusters oder einer Nullserie, soweit diese nicht für den Verkauf bestimmt sind,
  • Maßnahmen, die der Vorbereitung des Markteintritts unmittelbar dienen, zum Beispiel Normierungen und Zertifizierungen,
  • Entwicklung einer produktbezogenen Vertriebskonzeption/ Marketingkonzeption, soweit diese nicht nach Teil B 1 Beratung, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching” förderfähig ist.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Antragstellung ist ein schlüssiger Planungsstand für die Markteinführung des Produktes auf konkret definierten Absatzmärkten darzulegen.

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang einen finanziellen Beitrag zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, der nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt wird. Dieser Beitrag muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

5. Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Höchstförderung beträgt 100 000 EUR.

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

  • Personalausgaben bei Neueinstellung zum Beispiel eines Marketingassistenten (einschließlich Arbeitgeberanteil),
  • Ausgaben für Fremdleistungen,
  • Sachausgaben (insbesondere Materialausgaben zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie),
  • Ausgaben für Recherchen, Patente, Lizenzen, Normierungen und Zertifizierungen.

3. Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen

3.1 Zuwendungszweck

Sächsische KMU stehen vor allem nach der EU-Erweiterung 2004 einem weiter verschärften und internationalen Konkurrenzdruck gegenüber. Es ist Unternehmen in Sachsen noch nicht in ausreichendem Maße gelungen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen. Darauf weist nicht zuletzt die im Vergleich zu den westdeutschen Ländern deutlich niedrigere Exportquote hin.

Der Freistaat Sachsen unterstützt KMU bei der Erschließung neuer Märkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.

3.2 Gegenstand der Förderung

Es werden folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Teilnahme von KMU an Auslandsmessen und internationalen Messen in Deutschland,
  • Gemeinschaftsaktionen kleiner Unternehmen zur Darstellung ihrer Produkte bei regionalen Messen, die im AUMA Katalog aufgeführt sind, sofern der Sitz der Unternehmen in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 3) liegt,
  • Teilnahme von KMU an Produktpräsentationen, die von Kommunen, Landkreisen, Kammern, Verbänden oder sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter (Projektträger) organisiert werden,
  • Teilnahme von KMU an Symposien, die der Erschließung ausländischer Märkte dienen, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus Mitteln des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der EU unterstützt wird.

Zuschüsse können für folgende Ausgaben gewährt werden:

  • bei Messen und Produktpräsentationen:
    • Miete der Ausstellungsfläche;
    • Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte;
    • Betrieb des Standes, insbesondere Transporte der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und sonstige mit dem Betrieb des Standes verbundene Ausgaben.
  • bei Symposien:
    • zusätzlich Gebühren für die Teilnahme.

KMU können des Weiteren Zuschüsse für die Erstellung von Werbematerialien, vorrangig in Fremdsprachen, erhalten, sofern diese Materialien im Zusammenhang mit einer Produktinnovation im Sinne der Richtlinie „Markteinführung innovativer Produkte” stehen.

KMU können auch Zuschüsse für die Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitende Studien über ökonomische und technische Fragen des Zielmarktes erhalten, soweit diese nicht nach Teil B I 1 förderfähig sind.

Darüber hinaus können KMU Zuschüsse für ein Coaching im Zielland erhalten.

3.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU oder bei Produktpräsentationen Kommunen, Landkreise, Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU handeln.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung von Produktpräsentationen sind Internationalisierungskonzepte der teilnehmenden KMU.

Im Falle der Förderung von Machbarkeitsstudien, begleitenden Studien und Coaching im Zielland sollen die KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.

3.5 Umfang und Höhe der Zuwendungen

Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für kleine Unternehmen beträgt der Zuschuss bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen und Symposien gilt:

  • Die Förderung kann bis zu fünf Mal pro Kalenderjahr erfolgen.
  • Die wiederholte Teilnahme an einer bestimmten Messe wird bis zu drei Mal gefördert.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen maximal 50 000 EUR je KMU und Maßnahme.
  • Für KMU, die sich an Veranstaltungen in der Republik Polen und der Tschechischen Republik beteiligen, beträgt der Zuschuss bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Sonstige Ausgaben, die mit dem Betreiben des Standes verbunden sind, können bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Veranstaltung berücksichtigt werden.

Abweichend von Teil A, Ziffer III 4c dieser Richtlinien können Zuwendungen für die Teilnahme an Messen und Symposien gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 2 000 EUR betragen.

Für die Erstellung von firmenspezifischen Werbematerialien, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der förderfähigen Teilnahme an einer Veranstaltung steht, betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50 000 EUR je KMU und Kalenderjahr.

Bei Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien sind maximal 80 000 EUR zuwendungsfähig.

Für Coaching beträgt der Zuschuss bis zu 400 Euro je Tagewerk. Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 20 Tagewerke pro Maßnahme nicht überschreiten.

3.6 Verfahren

Anträge müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden und bei der Bewilligungsstelle vorliegen.

Vorzeitiger Maßnahmebeginn bei Messen, Produktpräsentationen und Symposien:

Erforderliche Vertragsabschlüsse und geleistete Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Veranstaltung gelten nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Es bedarf für diese Leistungen keines Antrages zur Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.

Erforderliche Verträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Messeveranstaltung sind auch vor offiziellem Beginn des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes förderunschädlich und in dem oben vorgegeben Rahmen grundsätzlich förderfähig. Die Förderunschädlichkeit/Förderfähigkeit der vorgenannten Teilleistungen begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und der Antragsteller trägt die finanziellen Risiken dafür allein. Die Entscheidung über die Zuwendungsgewährung bleibt der Bewilligungsstelle vorbehalten.

Weiter ist der Bewilligungsstelle zu jedem Auszahlungsantrag bei Machbarkeitsstudien, begleitenden Studien und Coaching im Zielland ein Exemplar der Studie beziehungsweise ein Bericht des Beraters vorzulegen.

C
Richtlinien zur Mittelstandsförderung
– Überbetriebliche Förderung

I Kooperationen

1. Zuwendungszweck

Die Kooperationsförderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in den Kooperationen und Netzwerken erhöhen, insbesondere auch durch den Ausgleich größenbedingter Nachteile.

Zugleich haben Vernetzungsansätze bei einer räumlichen Konzentration von Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Intermediären verwandter Branchen sowie regionaler Innovationstätigkeit in den für die jeweiligen Branchen relevanten Kompetenzfeldern auch eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung von wirtschaftlichen Potenzialen in den Regionen. Die Kooperationsförderung soll demgemäß auch dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Wirtschaftskreisläufen in den Regionen dienen, indem sie dazu beiträgt, Wertschöpfungsketten zu schließen und regionale Potenziale zu erschließen.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Vorbereitung, Organisation (Aufbau, Stabilisierung, Ausbau) und das Marketing von Beschaffungs-, Produktions-, Entwicklungs- und Vertriebskooperationen sowie Mischformen hiervon. Der von konkreten Projekten losgelöste Aufbau von Dachstrukturen kann im Rahmen dieser Richtlinie jedoch nicht gefördert werden.

Soweit Kooperationen, deren Organisation gefördert wird, auch Unterstützung bei der Umsetzung des Kooperationsgegenstandes (zum Beispiel Forschungsvorhaben) benötigen, sind hierfür die einschlägigen Programme der Technologie- und Investitionsförderung zu nutzen. Subsidiär ist für Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 3) eine Unterstützung von industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung nach dieser Richtlinie möglich.

Diese Richtlinie gilt auch für Kooperationen mit Außenwirtschaftsbezug, jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte im Rahmen der Ziel 3-Förderung der EU.

Es werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:

  •  Vorbereitung und Begleitung:
    • Machbarkeitsstudien sowie begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen und technischen Fragen der Projektdurchführung.
  • Organisation:
    • Projektmanagement (extern und intern);
    • Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen.
  • Kooperationsgegenstand:
    • Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung: Industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung.
  • Marketing:
    • Entwicklung einer Marketingkonzeption für das Netzwerk;
    • Anschub der Umsetzung des Netzwerkmarketings.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Technologie- und Gründerzentren sowie Kommunen und Landkreise.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Kooperation kann grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sich mindestens drei KMU an ihr beteiligen. Im Falle des Nachweises der fachlich begründeten Einbindung als Partner ist es förderunschädlich, wenn sich das einzelne KMU nicht an der Bereitstellung der benötigten Eigenmittel beteiligt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei einem besonderen Geheimhaltungsinteresse, kann die Sächsische Aufbaubank im Einvernehmen mit dem SMWA ausnahmsweise die Förderung einer Kooperation zulassen, an der sich lediglich zwei KMU beteiligen, sofern mindestens ein weiterer Partner beteiligt ist.

Als weitere Partner können zum Beispiel Forschungsinstitute und Hochschulen in die Kooperation einbezogen werden. Beteiligen sich auch Unternehmen, die keine möglichen Endbegünstigten im Sinne dieser Richtlinie sind, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Projektausgaben um die von diesen Unternehmen zu leistenden angemessenen Ausgaben.

Die Kooperationsförderung wird grundsätzlich für maximal zwei Projektjahre gewährt. Im begründeten Einzelfall kann unter der Bedingung der Vorlage einer positiven Zwischenevaluierung und eines schlüssigen Konzeptes für die Anschlussfinanzierung eine Unterstützung für maximal zwei weitere Projektjahre gewährt werden.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen Fachkenntnis in der jeweiligen Branche und auf dem relevanten Markt besitzen. Sie sollen über Erfahrung im Netzwerkmanagement sowie soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit kann ein externes Projektmanagement im Regelfall nur gefördert werden, wenn mit dem Projektantrag ein schlüssiges Konzept zur Art und Weise der Weiterführung des Projektmanagements nach Auslaufen der Förderung vorgelegt wird. Ein Konzept zur Vermittlung der notwendigen Kompetenzen durch das externe Projektmanagement an die Projektpartner genügt den Anforderungen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits während des Bewilligungszeitraums eingeleitet werden.

Die Bewilligung eines Zuschusses für Projekte zur Erschließung ausländischer Märkte setzt im Regelfall die Vorlage eines entsprechenden Internationalisierungsplanes voraus.

Eine subsidiäre Unterstützung für Vorhaben der Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung bei Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA- Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung setzt voraus, dass grundsätzlich alle Zuwendungsvoraussetzungen der FuE- Verbundprojektförderung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Kann das Vorhaben nicht in eine Zukunftstechnologie im Sinne der FuE-Verbundprojektförderung eingeordnet werden oder erfüllt es nicht die Anforderungen der FuE-Verbundprojektförderung an den innovativen technologieorientierten Inhalt und die Neuartigkeit des Produktes oder Verfahrens, schließt dies eine Förderung nach den Maßgaben dieser Richtlinie nicht aus, sofern die Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit der KMU insbesondere durch die Erschließung neuer Marktfelder erhöht und die Wachstumsprozesse der kooperierenden KMU stärkt. Änderungen an wirtschaftlich bereits verwerteten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, die nicht zu signifikanten Verbesserungen führen oder die routinemäßig erfolgen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Machbarkeitsstudien, die eine Produktionsverlagerung an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen, können im Regelfall nicht gefördert werden.

Die Vorhaben müssen wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen, soweit sie keine Betriebsgeheimnisse beinhalten, anderen Unternehmen sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel wissenschaftlichen Einrichtungen, auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5. Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Grundförderung für Kooperationen beträgt bis zu 65 Prozent der Ausgaben für maximal zwei Projektjahre. Ab dem dritten Projektjahr kann eine Finanzierung ausschließlich zur Deckung des Fehlbedarfs erfolgen, der insoweit verbleibt, als die Kooperationspartner die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen, maximal in Höhe von 50 Prozent.

Ein erhöhter Fördersatz von bis zu 80 Prozent der Ausgaben für maximal zwei Projektjahre kann gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Beteiligung von mindestens drei KMU, sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA- Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung hat, oder
  • Beteiligung von mindestens einem Kleinstunternehmen oder ausschließlich kleinen und kleinsten Unternehmen, sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. oder 2. Priorität für die GA- Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung hat, oder
  • Neueinstellung des internen Projektmanagers in einem der kooperierenden KMU.

Ab dem dritten Projektjahr kann eine Finanzierung ausschließlich zur Deckung des Fehlbedarfs erfolgen, der insoweit verbleibt, als die Kooperationspartner die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen, maximal in Höhe von 65 Prozent.

Es gelten ergänzend folgende Maßgaben und Höchstgrenzen bei der Bestimmung zuwendungsfähiger Ausgaben:

Vorbereitung und Begleitung:

Für Machbarkeitsstudien und begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen und technischen Fragen der Projektdurchführung können insgesamt maximal 80 000 EUR als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Organisation:

Internes Projektmanagement wird mit einer Pauschale von 400 EUR je Tagewerk des Projektmanagers als zuwendungsfähig anerkannt. Mit diesem Betrag sind die Personal- und Verwaltungskosten (ohne Reisekosten) abgedeckt.

Bei der Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen sind bis zu 70 EUR pro Teilnehmer zuwendungsfähig. Der Betrag beinhaltet alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Ausgaben, insbesondere Mietausgaben, Ausgaben für die Technikausstattung, Verwaltungskosten für die Vor- und Nachbereitung und Ausgaben für das Catering. Ergänzend können 400 EUR je Referent (zuzüglich Reisekosten) bezuschusst werden, mehr als 800 EUR an einem Veranstaltungstag jedoch nur mit besonderer Begründung. Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Wochentagen sind nicht förderfähig.

Reisekosten der Kooperationspartner zu den geförderten Veranstaltungen sind nicht förderfähig.

Förderfähig ist auch die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von Gegenständen, soweit diese unabweisbar für die Organisation der Kooperation notwendig sind. Fallen Sachkosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.

Kooperationsgegenstand:

Die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von Gegenständen ist nur förderfähig, soweit diese unabweisbar der Kooperation und nicht nur einem der kooperierenden Unternehmen dienen. Fallen Sachkosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.

Unter den oben genannten regionalen Voraussetzungen subsidiär förderfähig sind unrentierliche Forschungs- und Entwicklungskosten, jedoch keine Ausgaben für eigenes Personal und keine Kosten, die im Rahmen der FuE- Verbundprojektförderung nicht zuwendungsfähig sind.

Die für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung anzusetzenden Fördersätze dürfen prozentuale und absolute Höchstfördersätze der FuE- Verbundprojektförderung in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

Bei Beachtung der genannten Grenzen sind für diesen Fördergegenstand maximal 30 000 EUR zuwendungsfähig, für Kooperationen mit Schwerpunkt in einem Fördergebiet der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung maximal 100 000 EUR.

Marketing:

Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für die Umsetzung eines Marketingkonzeptes des Netzwerkes, wie zum Beispiel Kosten für Design und Druck von Informationsmaterial, einen Internetauftritt und Kosten für Inserate, betragen maximal 50 000 EUR im ersten und maximal 30 000 EUR im zweiten Projektjahr.

II Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung

1. Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)

1.1 Zuwendungszweck

In den vergangenen Jahren wurde mit Fördermitteln des Bundes und des Landes im Freistaat Sachsen ein Netz überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS) errichtet. So kann kleinen und mittleren Betrieben, die das Rückgrat des dualen Systems der Berufsausbildung sind, die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung geboten werden, indem die ÜBS die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Außerdem sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.

Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.

Um diesem Bildungsauftrag in hoher Qualität gerecht zu werden bedürfen die ÜBS regelmäßiger Modernisierung und Anpassung der Ausstattung der Werkstätten an die technisch-technologische Entwicklung.

1.2 Gegenstand der Förderung

Es wird die Modernisierung bestehender ÜBS gefördert, das heißt gegebenenfalls notwendiger Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Es sollen grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert, sondern die bestehende Infrastruktur von ÜBS erhalten beziehungsweise durch Umstrukturierung ergänzt werden.

Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse von KMU auf, generieren Innovation fördernde und Problem lösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um.

1.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind durch Gutachten nachzuweisen.

Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass

  • die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet
  • die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten gesichert sind
  • der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.

Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.

Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird. Bei zweckwidriger Nutzung ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.

Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.

1.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung beträgt grundsätzlich 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig.

1.6 Verfahren

Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim SMWA, beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA) anzuzeigen.

Das SMWA nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.

Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau), Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.

2. Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU)

2.1 Zuwendungszweck

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks ist in hohem Maße von der Qualifikation der Beschäftigten abhängig. Kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks verfügen oftmals nicht über die entsprechenden wirtschaftlichen, technologischen und/oder personellen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Aus- und Fortbildung. Durch die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildung im Betrieb durch die Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzt, an die technische Entwicklung angepasst und darüber hinaus werden die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlastet.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Lehrgänge der ÜLU und die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung der Lehrlinge im Internat.

2.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt und Erstzuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern. Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter von Lehrgängen der ÜLU. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Organisationen des Handwerks oder von den Kammern für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen sein.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Lehrlinge in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Den Lehrgängen sind die vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.

Die Lehrgänge sind als Ganztageslehrgänge in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist dies auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

Die Lehrkräfte müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Der Veranstalter der Lehrgänge hat die Ausbildungsbetriebe über die Förderung durch den Freistaat Sachsen zu unterrichten.

Die Zuschüsse werden nur für die Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.

2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung der Lehrgangsausgaben und der notwendigen Unterbringungsausgaben im Internat je Lehrling und Lehrgangswoche erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Lehrling an allen fünf Tagen am Lehrgang teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird.

Zu den Lehrgangsausgaben können bei Lehrgängen der Grundstufe Zuschüsse in Höhe von Zweidritteln der vom HPI festgesetzten Durchschnittskosten gewährt werden. Bei Lehrgängen der Fachstufe können Zuschüsse in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gewährt werden, die gemeinsam mit diesen Zweidrittel der Durchschnittskosten nicht übersteigen sollen.

Bei Lehrgängen in Splitterberufen kann zusätzlich ein weiterer Zuschuss von 11 EUR je Teilnehmerwoche für jeden Teilnehmer gewährt werden. Um einen Splitterberuf handelt es sich, wenn in dem entsprechenden Ausbildungsberuf in dem jeweiligen Kammerbezirk pro Ausbildungsjahr nicht mehr als 20 Ausbildungsverhältnisse in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Handwerkskammern melden der Bewilligungsstelle die entsprechenden Berufe und die Anzahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse jeweils zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Förderantrag gestellt wird.

Zu den Ausgaben der Unterbringung im Internat wird für auswärtige Teilnehmer an Grundstufenkursen ein Betrag von 61 EUR je Teilnehmerwoche gewährt. Sofern der Bund einen Zuschuss für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 Prozent des Bundeszuschusses, in Bauberufen wird ein Landeszuschuss in Höhe des Bundeszuschusses gewährt.

Wenn die überbetrieblichen Ausbildungskosten bei handwerklichen Bauberufen in der Grundstufe über eine Ausgleichskasse erstattet werden, gelten die oben genannten Fördersätze nicht. In diesem Fall reduziert sich die Förderung auf folgende Festbeträge:

– 38 EUR/Teilnehmerwoche

– 31 EUR/Woche der Unterbringung im Internat.

Eine Mehrfachförderung des betreffenden Lehrgangs seitens des Landes ist auch bei Erfüllung mehrerer Förderungstatbestände nicht möglich.

2.6 Verfahren

– Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der Sächsischen Aufbaubank als Bewilligungsstelle ein.

– Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank entscheidet über den Gesamtantrag.
Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, bewilligt sie die Zuschüsse den übrigen Veranstaltern als Letztzuwendungsempfänger. Die Weitergabebescheide müssen sinngemäß die gleichen Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen enthalten, wie der Bescheid über den Gesamtantrag. Eine Durchschrift jedes Weitergabebescheides ist der Bewilligungsstelle zu übersenden.

– Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt.

– Verwendungsnachweisverfahren
Der nach § 44 SäHO erforderliche Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ist wie folgt zu erbringen:

Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen und der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Unterbringungskosten sind durch geeignete Belege nachzuweisen. Die Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind für die im Zuwendungsbescheid angegebene Dauer, jedoch mindestens 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und der Bewilligungsstelle auf Anforderung vorzulegen. Die Handwerkskammer hat die Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen.

D
Sonstige Maßnahmen

Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:

I BID- Projekte

1. Zuwendungszweck

BID-Projekte dienen der standortbezogenen Stärkung der innerstädtischen Wirtschaft. Die KMU sollen dabei unterstützt werden, durch geeignete gemeinsame Maßnahmen mit den Immobilieneigentümern und der Kommune ihren Standort zu stärken, um neue Kunden zu gewinnen und die Kundenbindung zu stärken. Damit soll auch die Nahversorgung gestärkt werden.

Die Ausweitung der Förderung über die im Zeitpunkt des Richtlinienerlasses laufenden Pilotprojekte hinaus steht unter dem Vorbehalt des absehbaren Erlasses eines sächsischen BID-Gesetzes.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung der Vorbereitung und Organisation sowie des Marketings von BID-Projekten, mit denen die aktive Einbeziehung von Eigentümern und Gewerbetreibenden in die Entwicklung innerstädtischer Quartiere umgesetzt wird.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter und Kommunen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ist Antragsteller eine Kommune, setzt die Unterstützung des BID-Projektes die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung von mindestens zwei KMU und zwei Eigentümern im Projektgebiet voraus. Die Beteiligung von mindestens drei KMU am Standort wird in jedem Falle vorausgesetzt.

Die Anschubförderung wird grundsätzlich für maximal zwei Projektjahre gewährt. Ist nach Ablauf der zweijährigen Förderung der künftige Übergang in die BID-Umsetzungsphase überwiegend wahrscheinlich, kann eine Anschlussförderung für maximal ein weiteres Jahr gewährt werden.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Sie sollen über soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen anderen Interessenten auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5. Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung für die Vorbereitung und Organisation von BID-Projekten beträgt für die ersten zwei Projektjahre bis zu 65 Prozent der Ausgaben, für das dritte Projektjahr maximal 50 Prozent der Ausgaben.

Die Umsetzung begleitender Marketingmaßnahmen kann mit bis zu 80 Prozent der Ausgaben gefördert werden. Zuwendungsfähig sind maximal 50 000 EUR im ersten, maximal 30 000 EUR im zweiten und maximal 10 000 EUR im dritten Projektjahr.

II Projekte im Rahmen des Wettbewerbs „Mittelstandsfreundliche Verwaltung”

1. Zuwendungszweck

Der Wettbewerb „Mittelstandsfreundliche Verwaltung” soll Projektideen initiieren und würdigen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Rahmenbedingungen für KMU zum Beispiel durch den Abbau administrativer Belastungen zu verbessern.

Die Unterstützung der im Wettbewerb ausgezeichneten Projektträger in der Phase der Umsetzung der Projektideen soll im Interesse der KMU den Anreiz der kommunalen Gebietskörperschaften zur Entwicklung zukunftsweisender Projektideen erhöhen und zugleich die zeitnahe Umsetzung befördern.

2. Gegenstand der Förderung

Fördergegenstand sind organisatorische Leistungen, die der Projektumsetzung der Vermarktung dienen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung wird für maximal zwei Projektjahre gewährt. Die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der nicht förderfähigen Teile muss gesichert sein. Die Verwaltung soll absichern, dass ein Mitarbeiter des Bereiches, in dem das Projekt umgesetzt werden soll, zu mindestens 20 Prozent seiner Arbeitszeit an der Projektumsetzung mitwirkt. Darüber hinaus muss die Zusicherung von mindestens drei Unternehmen der Gemeinde oder des Landkreises unterschiedlicher Größe und Branche vorgelegt werden, im Umsetzungsprozess mitzuwirken.

Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Sie sollen über soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse sollen anderen Interessenten auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.

5. Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Förderung der Projektorganisation beträgt bis zu 65 Prozent der Ausgaben.

Die Umsetzung begleitender Marketingmaßnahmen kann mit bis zu 80 Prozent der Ausgaben gefördert werden. Zuwendungsfähig sind maximal 50 000 EUR im ersten und maximal 30 000 EUR im zweiten Projektjahr.

III Sonstiges

Neben den in dieser Ziffer und in den vorstehenden Richtlinien genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, die Leistungsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in Fördergebieten der 1. Priorität für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 3) zu stärken.

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.

Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und werden im Einzelfall festgelegt. Eine angemessene Eigenbeteiligung ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten. Diese trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem SMWA.

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2011 außer Kraft.

Dresden, den 26. Januar 2007

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1

Befristet fortgeltende Regelungen der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001

I Ziffer II 2, letzter Absatz der Richtlinien zur Mittelstandsförderung vom 14. März 2001 lautet:

„Soweit in den Richtlinien günstigere Fördersätze für Jungunternehmen vorgesehen sind, gelten diese für Unternehmen bis drei Jahre nach erstmaliger Gewerbeanmeldung oder Meldung beim Finanzamt. Dies gilt sowohl bei Neugründung eines Unternehmens als auch bei Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder tätiger Teilnahme an einem Unternehmen.”

II Ziffer VI 1, „Intensivberatung/Coaching” der Richtlinien zur Mittelstandsförderung vom 14. März 2001 lautet:

„1 Intensivberatung/Coaching

1.1 Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuschüsse, um kostengünstige Beratungen zu ermöglichen und zur Inanspruchnahme von externem Sachverstand anzuregen. Damit soll Hilfestellung bei Erarbeitung und Umsetzung tragfähiger Unternehmenskonzepte oder von Teilen davon gegeben werden. Die KMU sollen dazu ermutigt werden, ihre Unternehmensführung stärker konzeptionell zu gestalten und eine strategische Unternehmensführung zu entwickeln oder zu verbessern. Dem Mittelstand soll die Anpassung an die sich ständig verändernden Wettbewerbsbedingungen erleichtert werden. Dazu ist neben der Umsetzung betrieblicher Strategien vor allem die Qualifizierung des Managements ein wesentlicher Baustein.

1.2 Gegenstand der Förderung

Es werden Beratungen zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere zu betriebswirtschaftlichen, finanziellen, personellen, gestalterischen und organisatorischen Problemen gefördert. Dabei soll insbesondere Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Unternehmensstrategien zur Existenzsicherung, bei der Behebung unternehmerischer Führungs- und Rationalisierungsdefizite sowie zur effizienten Organisation betrieblicher Abläufe gegeben werden.

Die Beratungen erstrecken sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  • Erschließung neuer Märkte
  • Marketing
  • Design
  • qualitätsgerechte Produktion
  • Anwendung umweltfreundlicher und energiesparender Technologien
  • Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
  • Unternehmensnachfolge.

1.3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Beratung kann nur gefördert werden, wenn sie von selbständigen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt und ein unabhängiger Dritter mit der Qualitätssicherung beauftragt wird. Der Abschluss eines Qualitätssicherungs- und Beratungsvertrags aus einer Hand ist zulässig, sofern der Auftragnehmer die Qualitätssicherung selbst übernimmt und mit der Beratung selbständige Berater oder Beratungsunternehmen beauftragt.

Notwendiger Inhalt des Qualitätssicherungsvertrags ist die Diagnose des Beratungsbedarfs, der Vorschlag von in der Regel 3 geeigneten Beratern oder die Prüfung der Qualität und Eignung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Beraters sowie die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle der Beratung.

Die Bewilligungsbehörde lehnt einen vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages ab, solange dieser keine Bescheinigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) vorlegen kann, welche die Unbedenklichkeit seiner Kostensätze im Hinblick auf die Förderwirkung bestätigt. Sie kann die Anerkennung eines vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmers vor Abschluss des Vertrages ablehnen, wenn begründete Zweifel an dessen Eignung bestehen. Die Eignung setzt insbesondere eine sehr gute Marktkenntnis, breite Akzeptanz beim Mittelstand und die logistischen und personellen Voraussetzungen für eine Qualitätssicherung auf hohem Niveau voraus. Der Auftragnehmer soll über einen offenen Beraterpool verfügen; hilfsweise ist ein Nachweis seiner Übersicht über den Beratermarkt erforderlich.

Der Abschluss des Qualitätssicherungsvertrages darf erst nach Bestätigung der Eignung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Auftragnehmers und der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Bewilligungsbehörde erfolgen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird nur erteilt, wenn die Vorprüfung des Antrages ergibt, dass eine Förderung grundsätzlich erfolgen kann.

Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage des vom Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages erstellten Kurzberichts über die Diagnose des Beratungsbedarfs und die Eignung des vorgeschlagenen Beraters voraus. Kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass begründete Zweifel an der Eignung eines vom Unternehmer vorgeschlagenen Beraters bestehen, kann die Bewilligungsbehörde den Einsatz dieses Beraters ablehnen, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen für eine Ablehnung vorliegt:

  • Der Berater ist nicht zur Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer des Qualitätssicherungsvertrages bereit.
  • Der Berater kann seine Qualifikation nicht nachweisen.
  • Der Berater verfügt über unzureichende Erfahrung und hat in einem anderen Fall eine Probeberatung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ohne hinreichenden Erfolg durchgeführt.
  • Der Berater hat zuvor bei geförderten Beratungen nachvollziehbare ungenügende Beurteilungen durch die betreuten KMU erhalten.

Der Bericht des Auftragnehmers des Qualitätssicherungsvertrages über die begleitende und nachträgliche Qualitätskontrolle und der Beratungsbericht sind der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Eine Förderung von Beratungsbedarf, der mit weniger als fünf Tagewerken sachgerecht erledigt werden kann, ist ausgeschlossen. Außerdem ist die Förderung ausgeschlossen, wenn die vom Berater verlangten Kosten je Tagewerk einen vom SMWA festgesetzten Oberwert überschreiten.

Nicht förderfähig sind Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen. Eine Beratung kann nicht gemäß Nummer 1 gefördert werden, sofern sie nach Nummern 3 oder 8 dieser Richtlinien förderfähig ist.

1.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den Honorarkosten (einschließlich Qualitätssicherung) gewährt.

Der Zuschuss beträgt bis zu 400 Euro (für Jungunternehmen bis zu 500 Euro) je Tagewerk, maximal 50 Prozent der Kosten (65 Prozent für kleine Unternehmen).

Die Anzahl der geförderten Beratungstage darf 50 Tagewerke pro Jahr grundsätzlich nicht überschreiten. Soweit eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” erfolgt oder nach vorheriger Genehmigung durch das SMWA können bis zu 70 Tagewerke pro Jahr gefördert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ist eine Förderung von maximal 90 Tagewerken, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” von 110 Tagewerken, möglich.

Bei der Berechnung des Zeitraumes wird eine Förderung gemäß Richtlinien vom 6. Juni 1996 (SächsABl. S. 583) sowie gemäß der geänderten Fassung vom 9. März 1999 (SächsABl. S. 289) Nummern 1.2.2 und 1.2.3 angerechnet.

1.6 Verfahren

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle zu richten.”

Anlage 2

Derzeit zugelassene Qualitätssicherer im Programmteil B I 1, Beratung, Abschnitt „Intensivberatung/Coaching, Außenwirtschaftsberatung” und den weiteren Programmteilen, die darauf verweisen (B I 1, Abschnitt „Gründercoaching”, B I 3, Umweltmanagement)

1.
Ellipsis
Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Uhlandstraße 39
01069 Dresden
Telefon 0351 4175030
Telefax 0351 4175059
info@ellipsis.de
www.ellipsis.de
2.
RKW Sachsen GmbH
Dienstleistung und Beratung
Freiberger Straße 35
01067 Dresden
Telefon 0351 832230
Telefax 0351 8322400
info@rkw-sachsen.de
www.rkw-sachsen.de

Anlage 3

Prioritäten für die GA-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur ab 2000:

1. Priorität

  • Vogtlandkreis
  • Landkreis Annaberg
  • Landkreis Freiberg
  • Mittlerer Erzgebirgskreis
  • Landkreis Mittweida
  • Landkreis Stollberg
  • Landkreis Aue-Schwarzenberg
  • Landkreis Zwickauer Land
  • Landkreis Bautzen
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis
  • Kreisfreie Stadt Görlitz
  • Landkreis Riesa-Großenhain
  • Landkreis Löbau-Zittau
  • Landkreis Sächsische Schweiz
  • Weißeritzkreis (beschränkt auf):
    Altenberg, Bärenstein, Dippoldiswalde, Geising, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgebirge, Höckendorf, Malter, Obercarsdorf, Pretzschendorf, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg
  • Landkreis Kamenz (beschränkt auf):
    Bernsdorf, Bischheim-Häslich, Bretnig-Hauswalde, Crostwitz/Chrsćiy, Elsterheide/Halštrowska hola, Elstra, Gersdorf-Möhrsdorf, Großnaundorf, Großröhrsdorf, Kamenz/Kamjenc, Knappensee/ Hrnikećanski jeězor, Königsbrück, Laubusch, Laußnitz, Lauta, Leippe-Torno, Lichtenberg, Lohsa/Łaz, Nebelschütz/Njebjelčicy, Neukirch, Oberlichtenau, Ohorn, Oßling, Panschwitz-Kuckau/Pančicy-Kukow, Pulsnitz, Räckelwitz/Worklecy, Ralbitz-Rosenthal/Ralbicy-Rzžant, Reichenbach-Reichenau, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal/Sprjewiny Doł, Steina, Straßgräbchen, Wiednitz, Wittichenau/Kulow
  • Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • Landkreis Döbeln
  • Landkreis Leipziger Land (beschränkt auf):
    Böhlen, Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Eulatal, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Kitzscher, Kohren-Sahlis, Lobstädt, Narsdorf, Neukieritzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha, Wyhratal
  • Landkreis Torgau-Oschatz

2. Priorität

Alle nicht genannten Regionen

3. Priorität

Stadt Dresden
Stadt Leipzig

2
Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz:
  • Teil B I 1 „Beratungen”, Abschnitt „Kurzberatung”
  • Teil B I 3 „Mittelstandsforschung, Dokumentation, Veranstaltungen
  • Teil C II „Überbetriebliche Berufsbildung und Lehrunterweisung”
  • Teil D, Abschnitte „BID-Projekte”, Projekte im Rahmen des Wettbewerbs „Mittelstandsfreundliche Verwaltung”
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung gilt die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen” (ABl. EU L 124, 20. Mai 2003, S. 42).
4
Insbesondere: Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung.
13
abzüglich Weiterbildungszeiten
15
Beratungen zur Vorbereitung und Konzipierung von Vorhaben, die diesen Umfang überschreiten, können gemäß Teil B I 1, Richtlinie „Beratung”, dort Abschnitt „Intensivberatung/ Coaching, Außenwirtschaftsberatung” gefördert werden.
16
Beteiligen sich auch Unternehmen, die keine möglichen Endbegünstigten im Sinne dieser Richtlinie sind, reduzieren sich die förderfähigen Projektausgaben um die von diesen Unternehmen zu leistenden Ausgaben.
17
Die Fördermöglichkeit nach dieser Richtlinie beschränkt sich damit auf die Erstellung von Marketing- und Vertriebskonzepten durch eigenes Personal. Die Förderung der Umsetzung von Marketingmaßnahmen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie sie kann jedoch gemäß Teil B II 3, „Messen, Produktpräsentationen und weitere Maßnahmen” förderfähig sein.
21
Die Erstellung von Marketingkonzepten durch Externe ist gemäß Teil B 1 dieser Richtlinien, Richtlinie Beratung, dort Abschnitt „Intensivberatung/Coaching” förderfähig, die Erstellung von Marketingkonzepten durch eigenes Personal gemäß Teil B II 2, Richtlinie Markteinführung innovativer Produkte.
27
Für Kooperationen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs bestehen gesonderte Fördermöglichkeiten, vergleiche: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums fürWirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln, Projekttyp: „Kooperationen zur unternehmensübergreifenden Personalentwicklung und Fachkräftesicherung (Fachkräftenetzwerke)” vom 1. März 2006, (SächsABl. S. 284) (jeweils geltende Fassung).
33
Ursprünglich Kurzbezeichnung für Business Improvement Districts. Die in Deutschland übliche Bezeichnung lautet: Bündnisse für Innovation und Dienstleistungen.
34
Der Wettbewerb „Mittelstandsfreundliche Verwaltung” zeichnet ab 2009 Projektideen von Verwaltungen mit dem Ziel der Verbesserung der Schnittstellen zwischen Verwaltung und Mittelstand aus.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 8, S. 272
    Fsn-Nr.: 552-V07.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007