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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ergänzungsrichtlinie zu den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit - Regionale Kooperationen -

Vollzitat: Ergänzungsrichtlinie zu den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit - Regionale Kooperationen - vom 13. September 2005 (SächsABl. S. 940)

Ergänzungsrichtlinie
zu den Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit
– Regionale Kooperationen –

Vom 13. September 2005

I

Ziffer VI der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind, wird wie folgt ergänzt:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „5. Kooperation“ eingefügt:
 
„5a
Regionale Kooperationen“.
2.
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
 
5a
Regionale Kooperationen
 
5a.1
Teilweise Freistellung von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag
 
Die in der nachstehenden Ergänzungsrichtlinie vorgesehenen Zuwendungen – mit Ausnahme der Fördergegenstände „Netzwerkmarketing“ sowie „Internes Projektmanagement“ – werden bis zu einem Fördersatz von 50 Prozent nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), die durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22) geändert worden ist, gewährt.
50 Prozent übersteigende Fördersätze können gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) vorliegen.
Die Fördergegenstände „Netzwerkmarketing“ sowie „Internes Projektmanagement“ können gefördert werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorliegen.
 
5a.2
Maßgaben zum Allgemeinen Teil der Richtlinien
 
Die Ziffern I bis V finden, soweit einschlägig, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
  • Zuwendungen werden gemäß Ziffer III Nr. 2 Satz 1 als Anteilfinanzierung gewährt.
  • Ziffer III Nr. 4 Abs. 1 ist wie folgt auszulegen: Für Reisekosten, die Bestandteil des wirtschaftlichsten Gesamtangebotes für den Einsatz Externer sind, findet das sächsische Reisekostenrecht keine entsprechende Anwendung. Reisekosten des Projektträgers, die im Rahmen der Projektträgerschaft anfallen, können entsprechend dem sächsischen Reisekostenrecht abgerechnet werden, ebenso Reisekosten von Referenten zu Arbeitskreisen und ähnlichen Veranstaltungen (neben dem zulässigen Honorar). Die Kooperationspartner müssen Reisekosten zu geförderten Veranstaltungen selbst tragen.
  • Die Begrenzung der Ziffer III Nr. 4 Abs. 2 findet auf eigene Leistungen von KMU entsprechend Anwendung, sofern keine Kostenförderung erfolgt.
  • Ziffer IV gilt entsprechend für persönliche Verflechtungen.
 
5a.3
Zuwendungszweck
 
Hauptziel der Kooperationsförderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in den Kooperationen und Netzwerken.
Zur Erreichung des Ziels einer Stärkung benachteiligter Regionen müssen Kooperationen und Netzwerke darüber hinaus dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Wirtschaftskreisläufen dienen, das heißt Wertschöpfungsketten in der Region müssen geschlossen und regionale Potenziale erschlossen werden.
 
5a.4
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Organisation und Vermarktung regionaler Kooperationen. Demgegenüber ist die Förderung der Umsetzung von Kooperationsvorhaben, zum Beispiel von Forschungsvorhaben, nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Im Rahmen der Förderung regionaler Kooperationen werden insbesondere die folgenden Maßnahmen unterstützt:
  • Externes Projektmanagement, das heißt Beauftragung eines Dritten (m/w);
  • Internes Projektmanagement, das heißt Einsatz einer als Projektmanager (m/w) geeigneten Person, die für diesen Zweck in einem der kooperierenden Unternehmen angestellt wird oder die bereits angestellt ist, sofern sie von ihren bisherigen Aufgaben zumindest teilweise entlastet wird;
  • Netzwerkmarketing, das heißt Entwicklung einer Marketingkonzeption durch einen Dritten (m/w) sowie Anschub der Umsetzung, jedoch keine Förderung von Messeteilnahmen;
  • vorgeschaltete und begleitende Studien zu schwerpunktmäßig ökonomischen Fragen der Projektdurchführung;
  • Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen.
Sachausgaben sind nur nach den folgenden Maßgaben förderfähig:
  • Soweit Sachausgaben bei der Erstellung von förderfähigen Studien oder Dokumentationen unabweisbar anfallen und Bestandteil des Gesamtangebotes des externen Auftragnehmers sind, gibt es über die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinaus keine Begrenzungen.
  • Sachausgaben für die Umsetzung von Marketingkonzepten sowie Ausgaben für die Durchführung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen sind nur im Rahmen der in Nummer 7 geregelten Höchstsätze förderfähig.
  • Im Übrigen gilt für Sachausgaben Folgendes: Förderfähig ist nur die Anschaffung beziehungsweise Verwendung von unabweisbar für die Organisation der Kooperation notwendigen Gegenständen. Nicht gefördert werden Sachausgaben für den Kooperationsgegenstand.
  • Bei Anschaffung von förderfähigen Gegenständen im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt eine Richtschnur von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, die nur mit besonderer Begründung überschritten werden darf. Fallen die Sachausgaben für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter an, kann nur die auf den Projektzeitraum entfallende Abschreibung als förderfähig anerkannt werden.
 
5a.5
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind KMU, Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise.
 
5a.6
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Eine Förderung regionaler Kooperationen über diese Richtlinie setzt voraus, dass sich mindestens drei förderfähige Unternehmen beteiligen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
  • Beteiligung von mindestens drei KMU in den in Anlage 1a aufgeführten A-Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA);
  • Beteiligung von mindestens einem Kleinstunternehmen (bis neun Mitarbeiter, maximal 2 Millionen EUR Jahresumsatz), sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt (mindestens 50 Prozent der beteiligten Unternehmen) außerhalb der Großstädte Dresden und Leipzig hat;
  • Beteiligung ausschließlich kleiner Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter, maximal 10 Millionen EUR Jahresumsatz), sofern die Kooperation ihren Schwerpunkt (mindestens 50 Prozent der beteiligten Unternehmen) außerhalb der Großstädte Dresden und Leipzig hat.
Projekte, die im Rahmen einer sächsischen Verbundinitiative durchgeführt werden, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht für Projekte solcher Verbundinitiativen, die in Umsetzung des Integrierten Förderprogramms „Regionales Wachstum“ aufgelegt werden.
Des Weiteren sind Kooperationen, die aus anderen Richtlinien gefördert werden können, von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Förderung nach Ziffer VI Nr. 5.
Die Förderung eines externen Projektmanagements kann nur erfolgen, sofern der Übergang der Netzwerkmanagementkompetenz auf die kooperierenden KMU durch „Meilensteine“ abgesichert wird.
Als Projektmanager einzusetzende Personen müssen Fachkenntnis in der jeweiligen Branche und auf dem relevanten Markt besitzen. Sie sollen über Kompetenz im Netzwerkmanagement sowie soziale und organisatorische Kompetenz verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.
Maßnahmen können im Übrigen nur gefördert werden, wenn sie wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.
Verallgemeinerungsfähige Ergebnisse, die den Fördergegenstand – Organisation und Vermarktung regionaler Kooperationen – betreffen, sollen, soweit sie keine Betriebsgeheimnisse beinhalten, anderen Unternehmen sowie sonstigen Interessenten, zum Beispiel wissenschaftlichen Einrichtungen, auch ohne Aufforderung zugänglich gemacht werden, beispielsweise über das Internet oder öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Nachfragenden Interessenten darf eine entsprechende Auskunft nicht verweigert werden, es sei denn, dass inhaltlich nicht auf vorliegende Dokumente, zum Beispiel einen Ergebnisbericht für die Bewilligungsstelle, zurückgegriffen werden kann. Ein Verweis auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, zum Beispiel auf einen Internetauftritt, ist zulässig.
 
5a.7
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
  • Es können grundsätzlich bis zu 80 Prozent der förderfähigen Projektausgaben gefördert werden.
  • Der Zuschuss für Studien darf 50 000 EUR oder maximal 80 Prozent nicht überschreiten.
  • Der Anschub für die Umsetzung eines Marketingkonzeptes des Netzwerkes, wie zum Beispiel Kosten für Design und Druck von Informationsmaterial, einen Internetauftritt und Kosten für Inserate kann mit maximal 30 000 EUR oder maximal 80 Prozent im ersten und maximal 20 000 EUR oder maximal 80 Prozent im zweiten Projektjahr gefördert werden.
  • Bei der Förderung von Arbeitskreisen, Erfahrungsaustausch- und Projektgruppen gelten folgende Höchstsätze:
    Förderungssätze
    Leistung Hühe
    Raummieten: bis zu 5 EUR pro Quadratmeter
    Vorbereitungs- und Nachbereitungskosten wie Organisation, Telefon, Fax, Portokosten sowie Büromaterial: bis zu 25 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer an der Veranstaltung
    Honorarkosten für Referenten: Vorträge hauptamtlicher Mitarbeiter von Organisationen der Wirtschaft an Wochentagen sind nicht förderfähig; im Übrigen nicht mehr als 300 EUR je Referent; mehr als 600 EUR an einem Veranstaltungstag nur mit besonderer Begründung
    Dolmetscherleistungen: bis zu 150 EUR pro Stunde
    Technikausstattung: entsprechend Rechnungslegung
    Cateringleistungen: ab 6 Stunden: bis zu 6 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer an der Veranstaltung;
    unter 6 Stunden: bis zu 3 EUR pro tatsächlichem Teilnehmer

II

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. September 2005 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft.

Dresden, den 13. September 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1a
(zu Ziffer VI.5a)

A-Fördergebiete gemäß dem vierunddreißigsten Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) für den Zeitraum 2005 bis 2008

Dies sind folgende Landkreise und die Gemeinden:

  • der Vogtlandkreis;
  • der Landkreis Annaberg;
  • der Landkreis Freiberg;
  • der Mittlerer Erzgebirgskreis;
  • der Landkreis Stollberg;
  • der Landkreis Aue-Schwarzenberg;
  • die kreisfreie Stadt Plauen;
  • der Landkreis Zwickauer Land;
  • der Landkreis Bautzen;
  • der Niederschlesische Oberlausitzkreis;
  • die kreisfreie Stadt Görlitz;
  • der Landkreis Riesa-Großenhain;
  • der Landkreis Löbau- Zittau;
  • vom Landkreis Sächsische Schweiz:
    Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Bad Schandau, Bahretal, Dohma, Stadt Dohna, Dürröhrsdorf-Dittersbach, Gohrisch, Stadt Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Stadt Königstein/Sächs. Schweiz, Stadt Liebstadt, Lohmen, Müglitztal, Stadt Neustadt i. Sa., Porschdorf, Rathen, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Stadt Sebnitz, Stadt Stadt Wehlen, Stadt Stolpen, Struppen;
  • vom Weißeritzkreis:
    Stadt Altenberg, Stadt Dippoldiswalde, Stadt Geising, Stadt Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Höckendorf, Pretzschendorf, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg;
  • vom Landkreis Kamenz:
    Stadt Bernsdorf, Bretnig-Hauswalde, Crostwitz, Elsterheide, Stadt Elstra, Großnaundorf, Stadt Großröhrsdorf, Haselbachtal, Stadt Kamenz, Knappensee, Stadt Königsbrück, Laußnitz, Stadt Lauta, Leippe-Torno, Lichtenberg, Lohsa, Nebelschütz, Neukirch, Oberlichtenau, Ohorn, Ossling, Panschwitz-Kuckau, Stadt Pulsnitz, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal, Steina, Strassgräbchen, Wiednitz, Stadt Wittichenau und Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlebergbaus;
  • die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda;
  • der Landkreis Döbeln;
  • der Landkreis Torgau-Oschatz.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 39, S. 940
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006