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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ergänzungsrichtlinien zu den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vollzitat: Ergänzungsrichtlinien zu den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung - Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427)

Ergänzungsrichtlinien
zu den Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit

Vom 3. Mai 2005

Die nachfolgenden Richtlinien ergänzen Ziffer VI Nr. 1, 3 und 4 der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382) geändert worden sind.

I
Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag
 
Die nachstehenden Ergänzungsrichtlinien sind nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. EU 2004 Nr. L 1 S. 1) von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.
II
Zu Ziffer VI Nr. 1 (Intensivberatung/Coaching)
 
1.
Auf der Grundlage dieser Ergänzungsrichtlinie kann auch die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gefördert werden. Die Urproduktion bleibt ausgeschlossen.
 
2.
Die Beratung ist nur förderfähig, wenn der Beratungsdienst nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen wird oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehört.
 
3.
Ziffer VI Nr. 1.5 der Bezugsrichtlinie findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch der Höchstfördersatz für Jungunternehmen 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten darf. Außerdem darf der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährten Zuschüsse über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 100 000 EUR pro Begünstigten beziehungsweise 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
4.
Alle sonstigen Bestimmungen der Bezugsrichtlinie einschließlich des Allgemeinen Teils I bis V der „Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“ finden entsprechend Anwendung.
III
Zu Ziffer VI Nr. 3 (Außenwirtschaftsberatung)
 
1.
Auf der Grundlage dieser Ergänzungsrichtlinie kann auch eine Außenwirtschaftsberatung von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gefördert werden. Die Urproduktion bleibt ausgeschlossen.
 
2.
Die Beratung ist nur förderfähig, wenn der Beratungsdienst nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen wird oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehört.
 
3.
Ziffer VI Nr. 3.5 der Bezugsrichtlinie findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährten Zuschüsse über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 100 000 EUR pro Begünstigten beziehungsweise 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen darf, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
4.
Alle sonstigen Bestimmungen der Bezugsrichtlinie einschließlich des Allgemeinen Teils I bis V der „Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“ finden entsprechend Anwendung.
IV
Zu Ziffer VI Nr. 4 (Messen)
 
1.
Auf der Grundlage dieser Ergänzungsrichtlinie kann auch die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 an Messen gefördert werden. Die Urproduktion bleibt ausgeschlossen.
 
2.
Ziffer VI Nr. 4.4 der Bezugsrichtlinie findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die in die Ergänzungsrichtlinie einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen ausschließlich die Teilnahmegebühren, die Kosten für Veröffentlichungen sowie die Miete für die Ausstellungsräume beziehungsweise Ausstellungsfläche gefördert werden können. Ferner darf der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 14 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2004 gewährten Zuschüsse über einen Zeitraum von drei Jahren höchstens 100 000 EUR pro Begünstigten beziehungsweise 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
 
3.
Alle sonstigen Bestimmungen der Bezugsrichtlinie einschließlich des Allgemeinen Teils I bis V der „Richtlinien zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“ finden entsprechend Anwendung.
V
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Ergänzungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 15. Mai 2005 in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2006 außer Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 22, S. 427
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006