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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Haushaltsordnung

Vollzitat: Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über

1.
den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben,
2.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
3.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.18