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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Vollzitat: Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist

§ 71
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 67 Absatz 2 nicht, wird ihr oder ihm dies durch Bescheid der Schule unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung und der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben.

(2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379
Fsn-Nr.: 710-1.75/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. August 2024