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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kurortegesetz

Vollzitat: Sächsisches Kurortegesetz vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

§ 6
Rechtsverordnungen

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesbeirates nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Befugnisse nach § 3 Abs. 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Überleitung früherer Anerkennungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort nach der Verordnung über Kurorte, Erholungsorte und natürliche Heilmittel – Kurortverordnung – vom 3. August 1967 (GBl. DDR II Nr. 88 S. 653) zu erlassen.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1994 Nr. 34, S. 1022
Fsn-Nr.: 230-2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. August 2008