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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

§ 25
Vergütung, Taschengeld

(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

1.
Arbeitsentgelt für Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 oder
2.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 3.

(2) 1Der Bemessung der Vergütung sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) 1Die Vergütung kann je nach Art der Arbeit oder Bildungsmaßnahme und der Leistung der Untersuchungsgefangenen gestuft werden. 2Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) 1Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. 3Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untersuchungsgefangenen ein Betrag nach Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit oder Bildungsmaßnahme nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit oder Bildungsmaßnahme verschuldet verloren haben. 4Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung. 5Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. 6Gehen den Untersuchungsgefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.19

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2010 Nr. 17, S. 414
Fsn-Nr.: 311-8

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

Fassung gültig bis: 15. August 2025