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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

§ 19
Kahlhiebe

(1) 1Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. 2Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafel herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen.

(2) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen

1.
zur Einleitung, Förderung und Übernahme von Naturverjüngungen,
2.
in Beständen, zum Zwecke des Voranbaues und Unterbaues,
3.
in Weihnachtsbaumkulturen im Wald.

(3) 1Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. 2Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen. 3Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
2.
eine pflegliche Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 18 nicht durch Bedingungen und Auflagen gesichert werden kann.

(5) Über die Genehmigung hat die Forstbehörde unverzüglich zu entscheiden.

(6) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

1.
wenn er in einem von der obere Forstbehörde geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist,
2.
auf Flächen, für die eine ständige oder befristete Umwandlung entsprechend § 8 genehmigt oder sonst zulässig ist,
3.
auf Flächen, die nach vorheriger Feststellung der Forstbehörde durch Naturereignisse oder anthropogene Einflüsse zerstört sind.

(7) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.16

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137
Fsn-Nr.: 650-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2023